Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33.1-33.4 (Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden) EStH

Wissenschaftlich nicht anerkannte BehandlungsmethodenHinweis der Finanzverwaltung zu § 33 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (BFH vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BStBl II 2015 S. 9). – Maßgeblicher Zeitpunkt für die…

Amtlicher Wortlaut

– Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (>BFH vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BStBl II 2015 S. 9).

– Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Behandlung (>BFH vom 18.06.2015 – VI R 68/14, BStBl II S. 803).

– Die Behandlungsmethoden, Arznei‑ und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie mit dem Heilmittel Heileurythmie) gehören nicht zu den wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV zu führen. Sofern es sich um Aufwendungen für Arznei‑, Heil‑ und Hilfsmittel handelt, ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV zu erbringen (>BFH vom 26.02.2014 – VI R 27/13, BStBl II S. 824).

– Bei einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems handelt es sich – jedenfalls seit dem Jahr 2016 – unabhängig vom Stadium der Erkrankung nicht (mehr) um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode (>BFH vom 23.03.2023 – VI R 39/20, BStBl II S. 854).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…

§ 33 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG

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