H 33.1-33.4 (Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (BFH vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BStBl II 2015 S. 9). – Maßgeblicher Zeitpunkt für die…
Amtlicher Wortlaut
– Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (>BFH vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BStBl II 2015 S. 9).
– Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Behandlung (>BFH vom 18.06.2015 – VI R 68/14, BStBl II S. 803).
– Die Behandlungsmethoden, Arznei‑ und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie mit dem Heilmittel Heileurythmie) gehören nicht zu den wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV zu führen. Sofern es sich um Aufwendungen für Arznei‑, Heil‑ und Hilfsmittel handelt, ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV zu erbringen (>BFH vom 26.02.2014 – VI R 27/13, BStBl II S. 824).
– Bei einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems handelt es sich – jedenfalls seit dem Jahr 2016 – unabhängig vom Stadium der Erkrankung nicht (mehr) um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode (>BFH vom 23.03.2023 – VI R 39/20, BStBl II S. 854).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…
§ 33 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 33.1 EStR – Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner ArtEStH
- R 33.2 EStR – Aufwendungen für existentiell notwendige GegenständeEStH
- R 33.3 EStR – Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter AlltagskompetenzEStH
- R 33.4 EStR – Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für IntegrationsmaßnahmenEStH
- H 33.1-33.4 (Abkürzung des Zahlungsweges) EStH – Abkürzung des ZahlungswegesEStH
- H 33.1-33.4 (Adoption) EStH – AdoptionEStH
- H 33.1-33.4 (Asbestbeseitigung) EStH – AsbestbeseitigungEStH
- H 33.1-33.4 (Asyl) EStH – AsylEStH
- H 33.1-33.4 (Außergewöhnlich) EStH – AußergewöhnlichEStH
- H 33.1-33.4 (Aussteuer) EStH – AussteuerEStH
- H 33.1-33.4 (Begleitperson) EStH – BegleitpersonEStH
- H 33.1-33.4 (Behindertengerechte Ausstattung) EStH – Behindertengerechte AusstattungEStH
- H 33.1-33.4 (Bestattungskosten) EStH – BestattungskostenEStH
- H 33.1-33.4 (Betreuervergütung) EStH – BetreuervergütungEStH
- H 33.1-33.4 (Betrug) EStH – BetrugEStH
- H 33.1-33.4 (Darlehen) EStH – DarlehenEStH
- H 33.1-33.4 (Diätverpflegung) EStH – DiätverpflegungEStH
- H 33.1-33.4 (Eltern-Kind-Verhältnis) EStH – Eltern-Kind-VerhältnisEStH
- H 33.1-33.4 (Ergänzungspflegervergütung) EStH – ErgänzungspflegervergütungEStH
- H 33.1-33.4 (Erpressungsgelder) EStH – ErpressungsgelderEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG
6 von 171 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2025, VI R 15/23Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/231. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu…
- BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 29/231. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. 2. Die…
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/231. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b…
- BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/221. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen…
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 29/21Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche