Allgemeinverfügung vom 7. April 2022
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 33 Abs. 3 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 52a FGO
- § 52d FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
BFH-Entscheidungen zu § 33 EStG
- BFH VI R 15/23: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung17.06.2025
- BFH VI R 1/23: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen21.11.2024
- BFH IX R 29/23: Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen13.08.2024
- BFH III R 2/23: Kindergeld für behinderte Kinder; Ermittlung der behinderungsbedingten Fahrtaufwendungen10.07.2024
Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG
- R 33.1 EStR – Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
- R 33.2 EStR – Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
- R 33.3 EStR – Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- R 33.4 EStR – Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
Wortlaut des BMF-Schreibens
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 07.04.2022 Aufgrund - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie - der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2016, 2 BvR 180/16 (vorgehend BFH-Urteil vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II S. 151); vom 6. Juni 2018, 2 BvR 1936/17 (vorgehend BFH-Urteil vom 25. April 2017, VIII R 52/13, BStBl II S. 949); vom 17. September 2018, 2 BvR 1205/17 (vorgehend BFHUrteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl II S. 684) und vom 18. September 2018, 2 BvR 221/17 (vorgehend BFH-Beschluss vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl 2017 II S. 259) sowie - der Entscheidungen des BFH vom 2. September 2015, VI R 33/13, juris; vom 21. Februar 2018, VI R 11/16, BStBl II S. 469; vom 1. September 2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13 und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120 ergeht folgende Allgemeinverfügung: Am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird. Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-S 0338-2/2 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 37 – S 0625-1/12 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S 0625-1/2019 Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg 33-S 0625/2019#001 Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0338-1/2014-1/2021-13-6 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg S 0625 – 2019/001 – 51 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0338 A - 041 - II 11 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV-S 0625-00000-2019/001 Niedersächsisches Finanzministerium 33-S 0625/025-0001 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0623 - 29 - V A 2 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 0625#2018/0001-0401 446 Ministerium für Finanzen und Europa Saarland S 0625-1#008 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31-S 0625/29/1-2022/11168 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 44 – S 0625 – 5 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S 0625-031 Thüringer Finanzministerium 1040-23-S 0625/6
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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