Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 13.2 (Pferdehaltung) EStH

PferdehaltungHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Ausbildung von Pferden zu Renn‑ und Turnierpferden ist dem Bereich der Land‑ und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an…

Amtlicher Wortlaut

– Die Ausbildung von Pferden zu Renn‑ und Turnierpferden ist dem Bereich der Land‑ und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden (>BFH vom 31.03.2004 – I R 71/03, BStBl II S. 742).

– Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft (>BFH vom 17.12.2008 – IV R 34/06, BStBl II 2009 S. 453).

– Pferde können auch dann dem Betrieb des Eigentümers zugerechnet werden, wenn sie zwar in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, der Eigentümer aber das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt (>BFH vom 13.09.2022 – XI R 33/20, BStBl II 2023 S. 578).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…

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BFH-Rechtsprechung zu § 13 EStG

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