Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 13.4 (Gütergemeinschaft) EStH

GütergemeinschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

– >H 4.2 (12)

– >H 15.9 (1)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…

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