Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

R 13.2 EStR

Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und TierhaltungRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 13 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautFeststellung der Tierbestände (1) ¹Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. ²Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich…

Amtlicher Wortlaut

Feststellung der Tierbestände

(1) ¹Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. ²Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden. ³Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. ⁴Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. ⁵Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel maßgebend ist

1. Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:

Alpakas: | 0,08 | VE

Damtiere:

Damtiere unter 1 Jahr | 0,04 | VE

Damtiere 1 Jahr und älter | 0,08 | VE

Geflügel:

Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) | 0,02 | VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen | 0,0183 | VE

Zuchtputen, ‑enten, ‑gänse | 0,04 | VE

Kaninchen:

Zucht‑ und Angorakaninchen | 0,025 | VE

Lamas: | 0,10 | VE

Pferde:

Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde | 0,70 | VE

Pferde drei Jahre und älter | 1,10 | VE

Rindvieh:

Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) | 0,30 | VE

Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt | 0,70 | VE

Färsen (älter als 2 Jahre) | 1,00 | VE

Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) | 1,00 | VE

Kühe (einschließlich Mutter‑ und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) | 1,00 | VE

Zuchtbullen, Zugochsen | 1,20 | VE

Schafe:

Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) | 0,05 | VE

Schafe 1 Jahr und älter | 0,10 | VE

Schweine:

Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) | 0,33 | VE

Strauße:

Zuchttiere 14 Monate und älter | 0,32 | VE

Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate | 0,25 | VE

Ziegen: | 0,08 | VE

2. Für Tiere, die nach ihrer Erzeugung zu erfassen sind:

Geflügel:

Jungmasthühner

(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) | 0,0017 | VE

(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) | 0,0013 | VE

Junghennen | 0,0017 | VE

Mastenten | 0,0033 | VE

Mastenten in der Aufzuchtphase | 0,0011 | VE

Mastenten in der Mastphase | 0,0022 | VE

Mastputen

aus selbst erzeugten Jungputen | 0,0067 | VE

aus zugekauften Jungputen | 0,0050 | VE

Jungputen (bis etwa 8 Wochen) | 0,0017 | VE

Mastgänse | 0,0067 | VE

Kaninchen:

Mastkaninchen | 0,0025 | VE

Rindvieh:

Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) | 1,00 | VE

Schweine:

Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) | 0,01 | VE

Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) | 0,02 | VE

Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) | 0,04 | VE

Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) | 0,06 | VE

Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) | 0,08 | VE

Mastschweine | 0,16 | VE

Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg | 0,12 | VE

Wenn Schweine aus zugekauften Tieren erzeugt werden, ist dies bei der Umrechnung in VE entsprechend zu berücksichtigen:

Beispiel:

Mastschweine aus zugekauften Läufern 0,16 VE – 0,06 VE = 0,10 VE

Zuordnung

(2) ¹Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende Fläche angegebenen Höchstsatz, gehört der darüber hinausgehende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. ²Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. ³Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit. ⁴Der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zuzurechnen. ⁵Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig die Erzeugung und Haltung von Pferden, Rindvieh und Schafen. ⁶Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen Tierarten ist jeweils zuerst der >Zweig der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von VE hat. ⁷Für die Frage, ab wann eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung vorliegt, ist R 15.5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche (>§ 51 Abs. 1a BewG)

(3) ¹Dazu gehören:

– die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen,

– die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen,

– Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden.

²Nicht dazu gehören:

– Abbauland,

– Geringstland,

– Unland,

– Hof‑ und Gebäudeflächen,

– weinbaulich genutzte Flächen,

– forstwirtschaftlich genutzte Flächen,

– innerhalb der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse‑, Blumen‑ und Zierpflanzenbau und Baumschulen.

³Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen:

– Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet.

⁴Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen:

– Almen,

– Hutungen.

Gemeinschaftliche Tierhaltung

(4) Die vorstehenden Grundsätze der Absätze 1 bis 3 sind bei gemeinschaftlicher Tierhaltung entsprechend anzuwenden.

1

jetzt § 241 Abs. 1 BewG

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…

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