H 13.3 (Betrieb) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn‑ und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3.000 m², ist auch…
Amtlicher Wortlaut
– Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn‑ und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3.000 m², ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert werden (>BFH vom 05.05.2011 – IV R 48/08, BStBl II S. 792).
– Ein Grundstück, welches mehr als 100 km von der Hofstelle entfernt liegt, kann regelmäßig weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden (>BFH vom 19.07.2011 – IV R 10/09, BStBl II 2012 S. 93).
– >BMF vom 18.05.2018 (BStBl I S. 689)
– >Nießbrauch
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…
§ 13 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 EStG
20 von 33 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 13.1 EStR – Freibetrag für Land- und ForstwirteEStH
- R 13.2 EStR – Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und TierhaltungEStH
- R 13.3 EStR – Land- und forstwirtschaftliches BetriebsvermögenEStH
- R 13.4 EStR – Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem landwirtschaftlichen BetriebEStH
- R 13.5 EStR – Ermittlung des Gewinns aus Land- und ForstwirtschaftEStH
- H 13.1 (Zusammenveranlagung) EStH – ZusammenveranlagungEStH
- H 13.2 (Hektarberechnung) EStH – HektarberechnungEStH
- H 13.2 (Pferdehaltung) EStH – PferdehaltungEStH
- H 13.2 (Zweige des Tierbestandes bei jeder Tierart) EStH – Zweige des Tierbestandes bei jeder TierartEStH
- H 13.3 (Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulen) EStH – Bewertung von Pflanzenbeständen in BaumschulenEStH
- H 13.3 (Bewertungswahlrecht) EStH – BewertungswahlrechtEStH
- H 13.3 (Jagd) EStH – JagdEStH
- H 13.3 (Nießbrauch) EStH – NießbrauchEStH
- H 13.3 (Übergang zur Buchführung) EStH – Übergang zur BuchführungEStH
- H 13.3 (Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau) EStH – Wiederbepflanzungsrechte im WeinbauEStH
- H 13.3 (Zuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten Grundstücks) EStH – Zuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten GrundstücksEStH
- H 13.4 (Alleinunternehmerschaft) EStH – AlleinunternehmerschaftEStH
- H 13.4 (Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen) EStH – Arbeitsverhältnisse zwischen AngehörigenEStH
- H 13.4 (Familiengesellschaft) EStH – FamiliengesellschaftEStH
- H 13.4 (Gütergemeinschaft) EStH – GütergemeinschaftEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13 EStG
6 von 69 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.04.2025, VI R 11/221. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. 2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche…
- BFH, Urteil vom 16.05.2024, VI R 6/22Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und…
- BFH, Urteil vom 13.12.2023, VI R 3/221. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Maßstab für die…
- BFH, Urteil vom 13.09.2022, XI R 33/201. Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt. 2. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG kann Vorrang…
- BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 20/191. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des…
- BFH, Urteil vom 19.04.2021, VI R 49/181. Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, auf dem in einer Tiefe von 3 bis 4 m ein Regenwasserkanal verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut (Bestätigung des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche