Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 13.3 (Betrieb) EStH

BetriebHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn‑ und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3.000 m², ist auch…

Amtlicher Wortlaut

– Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn‑ und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3.000 m², ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert werden (>BFH vom 05.05.2011 – IV R 48/08, BStBl II S. 792).

– Ein Grundstück, welches mehr als 100 km von der Hofstelle entfernt liegt, kann regelmäßig weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden (>BFH vom 19.07.2011 – IV R 10/09, BStBl II 2012 S. 93).

– >BMF vom 18.05.2018 (BStBl I S. 689)

– >Nießbrauch

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…

§ 13 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 13 EStG

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