R 13.5 EStR
Aus dem amtlichen WortlautGewinnschätzung 1 jetzt Nummern 2 bis 5 oder Satz 2 Wechsel der Gewinnermittlungsart (2) ¹Geht ein Land‑ und Forstwirt zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über, ist für die Aufstellung der Übergangsbilanz nach den Grundsätzen in R 4.6 zu verfahren. ²Bei einem…
Amtlicher Wortlaut
Gewinnschätzung
1
jetzt Nummern 2 bis 5 oder Satz 2
Wechsel der Gewinnermittlungsart
(2) ¹Geht ein Land‑ und Forstwirt zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über, ist für die Aufstellung der Übergangsbilanz nach den Grundsätzen in R 4.6 zu verfahren. ²Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis 5 EStG in diesem Zusammenhang der nach § 4 Abs. 1 EStG gleichzustellen ist. ³Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis 5 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen. ⁴Dazu sind die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen >AfA-Tabellen zu entnehmen sind. ⁵Geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind nicht anzusetzen. ⁶Der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ergeben hätte.
2
jetzt Absätze 4 und 6
Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG im Beitrittsgebiet
(3) § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt im Beitrittsgebiet nicht zur Anwendung.
Entnahme nach § 13 Abs. 5 EStG
(4) ¹Die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns nach § 13 Abs. 5 EStG kommt bei Land‑ und Forstwirten auch dann in Betracht, wenn der entsprechende Grund und Boden erst nach dem 31.12.1986 Betriebsvermögen geworden ist. ²§ 13 Abs. 5 EStG findet auch im Beitrittsgebiet Anwendung.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…
§ 13 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 EStG
20 von 33 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H 13.3 (Übergang zur Buchführung) EStH – Übergang zur BuchführungEStH
- H 13.3 (Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau) EStH – Wiederbepflanzungsrechte im WeinbauEStH
- H 13.3 (Zuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten Grundstücks) EStH – Zuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten GrundstücksEStH
- H 13.4 (Alleinunternehmerschaft) EStH – AlleinunternehmerschaftEStH
- H 13.4 (Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen) EStH – Arbeitsverhältnisse zwischen AngehörigenEStH
- H 13.4 (Familiengesellschaft) EStH – FamiliengesellschaftEStH
- H 13.4 (Gütergemeinschaft) EStH – GütergemeinschaftEStH
- H 13.4 (Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten) EStH – Mitunternehmerschaft zwischen EhegattenEStH
- H 13.4 (Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Ehegatten) EStH – Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen EhegattenEStH
- H 13.4 (Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen) EStH – Rechtsverhältnisse zwischen AngehörigenEStH
- H 13.4 (Wirtschaftsüberlassungsvertrag) EStH – WirtschaftsüberlassungsvertragEStH
- H 13.5 (Amtliche AfA-Tabellen) EStH – Amtliche AfA-TabellenEStH
- H 13.5 (Anbauverzeichnis) EStH – AnbauverzeichnisEStH
- H 13.5 (Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) EStH – Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen VerkehrEStH
- H 13.5 (Ersatzflächenpool) EStH – ErsatzflächenpoolEStH
- H 13.5 (Forstwirtschaft) EStH – ForstwirtschaftEStH
- H 13.5 (Liebhaberei) EStH – LiebhabereiEStH
- H 13.5 (Schätzung nach Richtsätzen) EStH – Schätzung nach RichtsätzenEStH
- H 13.5 (Wechsel der Gewinnermittlungsart) EStH – Wechsel der GewinnermittlungsartEStH
- H 13.5 (Wohnungen im land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, die unter § 13 Abs. 4 und 5 fallen) EStH – Wohnungen im land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, die unter § 13 Abs. 4 und 5 fallenEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13 EStG
6 von 69 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.04.2025, VI R 11/221. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. 2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche…
- BFH, Urteil vom 16.05.2024, VI R 6/22Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und…
- BFH, Urteil vom 13.12.2023, VI R 3/221. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Maßstab für die…
- BFH, Urteil vom 13.09.2022, XI R 33/201. Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt. 2. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG kann Vorrang…
- BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 20/191. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des…
- BFH, Urteil vom 19.04.2021, VI R 49/181. Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, auf dem in einer Tiefe von 3 bis 4 m ein Regenwasserkanal verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut (Bestätigung des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche