Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 13.4 (Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen) EStH

Rechtsverhältnisse zwischen AngehörigenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– R 4.8 – Ein nachträglich vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg geltend gemachter Vergütungsanspruch wegen fehlgeschlagener Hofübergabe führt im steuerlichen Sinne nicht automatisch zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünften aus Land‑ und Forstwirtschaft. Die…

Amtlicher Wortlaut

– >R 4.8

– Ein nachträglich vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg geltend gemachter Vergütungsanspruch wegen fehlgeschlagener Hofübergabe führt im steuerlichen Sinne nicht automatisch zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünften aus Land‑ und Forstwirtschaft. Die Zahlungen sind als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 zu erfassen (>BFH vom 08.05.2008 – VI R 50/05, BStBl II S. 868).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…

§ 13 EStG im Volltext →

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BFH-Rechtsprechung zu § 13 EStG

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