Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 13.3 (Übergang zur Buchführung) EStH

Übergang zur BuchführungHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Bei Übergang zur Buchführung haben Land‑ und Forstwirte ein Wahlrecht, ob sie das Vieh in der Übergangsbilanz nach § 6 Abs. 1 mit einzeln ermittelten Anschaffungs‑/Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten bewerten, wenn bis zum Zeitpunkt des Übergangs zur Buchführung…

Amtlicher Wortlaut

– Bei Übergang zur Buchführung haben Land‑ und Forstwirte ein Wahlrecht, ob sie das Vieh in der Übergangsbilanz nach § 6 Abs. 1 mit einzeln ermittelten Anschaffungs‑/Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten bewerten, wenn bis zum Zeitpunkt des Übergangs zur Buchführung der Gewinn nach Durchschnittssätzen aufgrund des § 13a ermittelt (>BFH vom 01.10.1992 – IV R 97/91, BStBl II 1993 S. 284) oder geschätzt worden ist (>BFH vom 04.06.1992 – IV R 101/90, BStBl II 1993 S. 276),

– Wechselt der Stpfl. zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, nachdem er von der Gewinnermittlung nach § 13a zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 übergegangen war, ist bei der Bewertung der Tiere die Bewertungsmethode zugrunde zu legen, die beim Wechsel der Gewinnermittlung zu § 4 Abs. 3 angewandt wurde (>BFH vom 16.06.1994 – IV R 84/93, BStBl II S. 932).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…

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