Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 13.5 (Wohnungen im land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, die unter § 13 Abs. 4 und 5 fallen) EStH

Wohnungen im land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, die unter § 13 Abs. 4 und 5 fallenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zum erforderlichen und üblichen Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens BMF vom 04.06.1997 (BStBl I S. 630) und vom 02.04.2004 (BStBl I S. 442) – Bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist für die Frage der steuerfreien Entnahme des Grund und Bodens auf den…

Amtlicher Wortlaut

– Zum erforderlichen und üblichen Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens >BMF vom 04.06.1997 (BStBl I S. 630) und vom 02.04.2004 (BStBl I S. 442)

– Bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist für die Frage der steuerfreien Entnahme des Grund und Bodens auf den Nutzungs‑ und Funktionszusammenhang zum Entnahmezeitpunkt abzustellen. Der Nutzungs‑ und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungsbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist (>BFH vom 24.04.2008 – IV R 30/05, BStBl II S. 707).

– Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben (>BFH vom 06.11.2003 – IV R 41/02, BStBl II 2004 S. 419).

– Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die noch vor der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchgeführt werden, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt (>BFH vom 13.02.2003 – IV R 12/01, BStBl II S. 837).

– Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend (>BFH vom 26.09.2001 – IV R 22/00, BStBl II S. 762).

– Der zur Wohnung gehörende Grund und Boden kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde (>BFH vom 26.09.2001 – IV R 31/00, BStBl II 2002 S. 78).

– Ein bilanziertes Grundstück kann nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zu einem vorangegangenen Bilanzstichtag entnommen werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (>BFH vom 12.09.2002 – IV R 66/00, BStBl II S. 815).

– Das Entnahmeprivileg des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 enthält keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist (>BFH vom 11.12.2003 – IV R 7/02, BStBl II 2004 S. 277).

– Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 (nach dem 31.12.1998) ist nur möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt (>BFH vom 16.01.2020 – VI R 22/17, BStBl II S. 639).

– Die Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 erfordert eine auf Dauer angelegte private Nutzung durch den Betriebsinhaber oder den Altenteiler (>BFH vom 01.07.2004 – IV R 10/03, BStBl II S. 947).

– Die steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens zur Errichtung einer Altenteilerwohnung setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem Altenteiler genutzt wird (>BFH vom 13.10.2005 – IV R 33/04, BStBl II 2006 S. 68).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…

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