H 13.5 (Wohnungen im land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, die unter § 13 Abs. 4 und 5 fallen) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Zum erforderlichen und üblichen Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens BMF vom 04.06.1997 (BStBl I S. 630) und vom 02.04.2004 (BStBl I S. 442) – Bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist für die Frage der steuerfreien Entnahme des Grund und Bodens auf den…
Amtlicher Wortlaut
– Zum erforderlichen und üblichen Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens >BMF vom 04.06.1997 (BStBl I S. 630) und vom 02.04.2004 (BStBl I S. 442)
– Bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist für die Frage der steuerfreien Entnahme des Grund und Bodens auf den Nutzungs‑ und Funktionszusammenhang zum Entnahmezeitpunkt abzustellen. Der Nutzungs‑ und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungsbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist (>BFH vom 24.04.2008 – IV R 30/05, BStBl II S. 707).
– Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben (>BFH vom 06.11.2003 – IV R 41/02, BStBl II 2004 S. 419).
– Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die noch vor der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchgeführt werden, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt (>BFH vom 13.02.2003 – IV R 12/01, BStBl II S. 837).
– Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend (>BFH vom 26.09.2001 – IV R 22/00, BStBl II S. 762).
– Der zur Wohnung gehörende Grund und Boden kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde (>BFH vom 26.09.2001 – IV R 31/00, BStBl II 2002 S. 78).
– Ein bilanziertes Grundstück kann nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zu einem vorangegangenen Bilanzstichtag entnommen werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (>BFH vom 12.09.2002 – IV R 66/00, BStBl II S. 815).
– Das Entnahmeprivileg des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 enthält keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist (>BFH vom 11.12.2003 – IV R 7/02, BStBl II 2004 S. 277).
– Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 (nach dem 31.12.1998) ist nur möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt (>BFH vom 16.01.2020 – VI R 22/17, BStBl II S. 639).
– Die Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 erfordert eine auf Dauer angelegte private Nutzung durch den Betriebsinhaber oder den Altenteiler (>BFH vom 01.07.2004 – IV R 10/03, BStBl II S. 947).
– Die steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens zur Errichtung einer Altenteilerwohnung setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem Altenteiler genutzt wird (>BFH vom 13.10.2005 – IV R 33/04, BStBl II 2006 S. 68).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere…
§ 13 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 EStG
20 von 33 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 13.1 EStR – Freibetrag für Land- und ForstwirteEStH
- R 13.2 EStR – Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und TierhaltungEStH
- R 13.3 EStR – Land- und forstwirtschaftliches BetriebsvermögenEStH
- R 13.4 EStR – Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem landwirtschaftlichen BetriebEStH
- R 13.5 EStR – Ermittlung des Gewinns aus Land- und ForstwirtschaftEStH
- H 13.1 (Zusammenveranlagung) EStH – ZusammenveranlagungEStH
- H 13.2 (Hektarberechnung) EStH – HektarberechnungEStH
- H 13.2 (Pferdehaltung) EStH – PferdehaltungEStH
- H 13.2 (Zweige des Tierbestandes bei jeder Tierart) EStH – Zweige des Tierbestandes bei jeder TierartEStH
- H 13.3 (Betrieb) EStH – BetriebEStH
- H 13.3 (Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulen) EStH – Bewertung von Pflanzenbeständen in BaumschulenEStH
- H 13.3 (Bewertungswahlrecht) EStH – BewertungswahlrechtEStH
- H 13.3 (Jagd) EStH – JagdEStH
- H 13.3 (Nießbrauch) EStH – NießbrauchEStH
- H 13.3 (Übergang zur Buchführung) EStH – Übergang zur BuchführungEStH
- H 13.3 (Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau) EStH – Wiederbepflanzungsrechte im WeinbauEStH
- H 13.3 (Zuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten Grundstücks) EStH – Zuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten GrundstücksEStH
- H 13.4 (Alleinunternehmerschaft) EStH – AlleinunternehmerschaftEStH
- H 13.4 (Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen) EStH – Arbeitsverhältnisse zwischen AngehörigenEStH
- H 13.4 (Familiengesellschaft) EStH – FamiliengesellschaftEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13 EStG
6 von 69 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.04.2025, VI R 11/221. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. 2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche…
- BFH, Urteil vom 16.05.2024, VI R 6/22Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und…
- BFH, Urteil vom 13.12.2023, VI R 3/221. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Maßstab für die…
- BFH, Urteil vom 13.09.2022, XI R 33/201. Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt. 2. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG kann Vorrang…
- BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 20/191. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des…
- BFH, Urteil vom 19.04.2021, VI R 49/181. Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, auf dem in einer Tiefe von 3 bis 4 m ein Regenwasserkanal verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut (Bestätigung des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche