Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

R 13a.1 EStR

Anwendung der Gewinnermittlung nach DurchschnittssätzenRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 13a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Letztmals abgedruckt im EStH 2015 – 1 R 13a.1 ist letztmals anzuwenden für Wj., die vor dem 31.12.2015 enden BMF vom 10.11.2015 (BStBl I S. 877), RdNr. 90, Anhang 20 V.

Amtlicher Wortlaut

– Letztmals abgedruckt im EStH 2015 –

1

R 13a.1 ist letztmals anzuwenden für Wj., die vor dem 31.12.2015 enden >BMF vom 10.11.2015 (BStBl I S. 877), RdNr. 90, Anhang 20 V.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13a EStG – Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

(1) ¹Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und 2. in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und 3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13…

§ 13a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 13a EStG

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