Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Anlage 13a 2026
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 13a Abs. 3 S. 4 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 87a Abs. 6 AOElektronische Kommunikation
- § 87b Abs. 2 AOBedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
- § 150 Abs. 8 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 13a EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 51 EStDVPauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
- § 13a Abs. 6 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 4 Abs. 3 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 8b KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 6c EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
- § 9b Abs. 2 EStGUmsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
- § 22 KStGGenossenschaftliche Rückvergütung
- § 3 Nr. 40 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 20 Abs. 8 EStGKapitalvermögen
- § 6b EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 55 Abs. 5 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
- § 11 Abs. 2 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 13a Abs. 7 S. 1 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 55 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
- § 13a Abs. 3 S. 3 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 4 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 6 S. 2 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 15a UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 13 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 11 Abs. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 20 EStGKapitalvermögen
- § 62 Abs. 1 AORücklagen und Vermögensbildung
- § 9 Abs. 1 DMBilG
- § 13a Abs. 3 S. 2 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 3c Abs. 2 EStGAnteilige Abzüge
Können Sie § 13a EStG anwenden?
Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie dann die redaktionelle Musterantwort auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.
BFH-Entscheidungen zu § 13a EStG
- BFH VI R 31/20: Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen23.11.2022
- BFH VI R 30/20: Zeitanteiliger Ansatz des Grundbetrags für die selbst bewirtschafteten Flächen bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres08.06.2022
- BFH VI R 49/18: Steuerliche Behandlung eines zeitlich nicht begrenzten Leitungsrechts bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG19.04.2021
- BFH VI R 67/15: Kein wirtschaftliches Eigentum eines Sondernutzungsberechtigten05.07.2018
Verwaltungsanweisungen zu § 13a EStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail 27. August 2026 Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern ELSTER Betreff: Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG; Anlage 13a 2026 Anlagen: 7 GZ: IV D 4 - S 2149/00010/019/034 DOK: COO.7005.100.2.15621766 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG). Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. 2026 Anlage 13a — Eingangsstempel — Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG 202600327001 Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage 13a abgeben. Allgemeine Angaben zum Betrieb 15 (Betriebs-) Steuernummer 1 Name der steuerpflichtigen Person/Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 2 Vorname 3 Straße, Hausnummer 4 Postleitzahl Ort 5 104 1 = Steuerpflichtige Person/Ehemann/Person A/Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 2 = Ehefrau/Person B 3 = Beide Ehegatten/Lebenspartner 6 Betriebsinhaber 7 Rechtsform des Betriebs 7a WirtschaftsIdentifikationsnummer 101 D E - 8 Beginn des Wirtschaftsjahres 132 9 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb beendet? 131 Ende des WirtT T M M 2026 schaftsjahres 111 T T M M J J J J 1 = Veräußerung oder Aufgabe (bitte Zeile 98 beachten) 2 = Unentgeltliche Übertragung 1. Gewinnermittlung Landwirtschaftliche Nutzung 20 Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung Eigentumsflächen des Betriebsvermögens, die am 15. Mai des Wirtschaftsjahres der landwirt10 schaftlichen Nutzung dienen (ohne Sondernutzungen) 100 H A A R Q M 11 Hof-/Gebäudeflächen (ohne Grund und Boden für Wohngebäude), die am 15. Mai des Wirtschaftsjahres der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder ihr zugeordnet werden 101 + H A A R Q M 12 In den Zeilen 10 und 11 nicht enthaltene, am 15. Mai des Wirtschaftsjahres zugepachtete oder unentgeltlich von Dritten überlassene Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 102 + H A A R Q M 13 In den Zeilen 10 bis 12 enthaltene, am 15. Mai des Wirtschaftsjahres verpachtete oder unentgeltlich an Dritte überlassene Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 103 − H A A R Q M 14 Selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung am 15. Mai des Wirtschaftsjahres 15 Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (Fläche laut Zeile 14 x 350 € / ha x begonnene Monate des Wirtschaftsjahres / 12) H A A R Q M EUR ,– Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung VE Tierbestand des Betriebs - Gesamtsumme der Vieheinheiten (VE) laut Anlage L/FG-L/FE-L (gegebenenfalls "0") 110 17 Im Rahmen von Tätigkeiten laut Zeile 73 berücksichtigter Tierbestand 111 − 18 Maßgebender Tierbestand (Zeile 16 abzüglich Zeile 17) 19 Für den Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung maßgebender Tierbestand (Zeile 18 abzüglich 25,00 VE) 20 Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (Tierbestand laut Zeile 19 x 300 € / VE x begonnene Monate des Wirtschaftsjahres / 12) 21 Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Zeile 15 zuzüglich Zeile 20; Übertrag in Zeile 91) 16 2026Anl13a271 - Juli 2026 - , , , , EUR ,– ,– 2026Anl13a271 Steuernummer -2- Forstwirtschaftliche Nutzung 21 (nach § 51 EStDV ermittelter Gewinn) 31 Selbst bewirtschaftete Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung am 15. Mai des Wirtschaftsjahres H A A R Q M 120 Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Holz auf dem Stamm 33 Pauschale Betriebsausgaben aus der Verwertung von Holz auf dem Stamm (Zeile 32 x 20 %) 34 Betriebseinnahmen aus der Verwertung von eingeschlagenem Holz 35 Pauschale Betriebsausgaben aus der Verwertung von eingeschlagenem Holz (Zeile 34 x 55 %) 36 Wiederaufforstungskosten und Minderung des Buchwerts des Wirtschaftsguts Baumbestand 123 − 37 Betriebseinnahmen aus der übrigen Forstwirtschaft 124 + 38 Betriebsausgaben aus der übrigen Forstwirtschaft 125 − 39 ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– 121 32 − 122 + − ,– Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Übertrag in Zeile 92) Sondernutzungen 22 Sondernutzungen nach Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG (pauschaler Gewinn nach § 13a Absatz 6 EStG) Am 15. Mai des Wirtschaftsjahres selbst bewirtschaftete Fläche 40 Weinbau 130 H A A R Q M 41 Obstbau 131 H A A R Q M 42 Gemüsebau Freiland 132 H A A R Q M 43 Gemüsebau Unterglas 133 H A A R Q M 44 Zierpflanzenbau Freiland 134 H A A R Q M 45 Zierpflanzenbau Unterglas 135 H A A R Q M 46 Baumschulen 136 H A A R Q M 47 Hopfenbau 137 H A A R Q M 48 Teichwirtschaft 138 H A A R Q M 49 Spargelbau 139 H A A R Q M 50 Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft 140 H A A R Q M 51 Weihnachtsbaumkulturen 141 H A A R Q M Gewinn der Sondernutzung ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– Jahresfang in kg 52 Binnenfischerei ,– 142 Anzahl der Völker 53 Imkerei ,– 143 Anzahl der Mutterschafe ,– ,– 144 54 Wanderschäferei 54a Gewinn der Sondernutzungen nach Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG (Ergebnis der Zeilen 40 bis 54 x begonnene Monate des Wirtschaftsjahres / 12) Weitere Sondernutzungen (nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelter Gewinn) EUR 55 Tabakanbau 151 56 Kurzumtriebsplantagen 152 ,– ,– Art 57 153 ,– 154 ,– Art 58 59 ,– Gewinn der Sondernutzungen (Ergebnis der Zeilen 54a bis 58; Übertrag in Zeile 93) 2026Anl13a272 2026Anl13a272 202600327002 EUR -3- Steuernummer Sondergewinne 23 Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von Grund und Boden, dazugehörigem Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen EUR Veräußerungspreis/Entnahmewert 200 ,– 62 davon abziehbare Betriebsausgaben 201 − ,– 62a darin nicht enthaltener steuerfreier Teil des Gewinns, für den das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 213 ,– 202600327003 61 EUR ,– = Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Tieren (Veräußerungspreis/Entnahmewert je Wirtschaftsgut brutto mehr als 15.000 €) 63 Veräußerungspreis/Entnahmewert 202 64 davon abziehbare Betriebsausgaben 203 − ,– ,– ,– = Gewinne aus Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Zeilen 61 bis 64 genannten Wirtschaftsgüter 65 Entschädigungen 204 66 davon abziehbare Betriebsausgaben 205 − ,– ,– = ,– ,– ,– ,– ,– ,– 67 Bildung von Rücklagen, Übertragung von stillen Reserven (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus Zeile 102) − 68 Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus Zeile 102) + 69 Gewinnzuschlag § 6c in Verbindung mit § 6b Absatz 7 und 10 EStG 212 + 70 Betriebseinnahmen nach § 9b Absatz 2 EStG 206 + 71 Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2 EStG 207 − Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden EUR 72 Einnahmen aus dem Absatz von Erzeugnissen gemäß R 15.5 Absatz 3 bis 8 EStR 208 73 Einnahmen aus Dienstleistungen gemäß R 15.5 Absatz 9 und 10 EStR 209 + 73a Vereinnahmte Umsatzsteuer zu Zeile 72 und 73 214 + 74 Summe der Einnahmen 75 Pauschale Betriebsausgaben (Zeile 74 x 60 %) 76 Einnahmen des Betriebs im Sinne der R 15.5 Absatz 11 EStR (netto; nur erforderlich, wenn die Zeilen 72 bis 74 auszufüllen sind) − 210 77 Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften 78 Sondergewinne (Ergebnis der Zeilen 62 bis 77; Übertrag in Zeile 94) ,– ,– ,– ,– ,– = ,– 211 + ,– ,– Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ,– 24 EUR 79 Einnahmen aus Vermietung von bebauten Grundstücken 220 80 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundstücken 221 + 81 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von übrigen Wirtschaftsgütern 222 + 82 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (Übertrag in Zeile 95) 2026Anl13a273 ,– ,– ,– ,– 2026Anl13a273 -4- Steuernummer Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörend 83 Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nach § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG (teilweise) steuerfrei sind (Eintrag in voller Höhe) 230 ,– 84 Nach § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG steuerfreier Teil 231 − ,– 85 Einnahmen aus Kapitalvermögen, die in voller Höhe steuerpflichtig sind 86 Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8 EStG; Übertrag in Zeile 96) 25 EUR ,– ,– 232 + ,– Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen 26 EUR 91 Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Übertrag aus Zeile 21) 92 Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Übertrag aus Zeile 39) + 93 Gewinn der Sondernutzungen (Übertrag aus Zeile 59) + 94 Sondergewinne (Übertrag aus Zeile 78) + 95 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (Übertrag aus Zeile 82) + 96 Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (Übertrag aus Zeile 86) + 97 Nach Durchschnittssätzen ermittelter Gewinn (§ 13a EStG) für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 (2026) 98 99 Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen lt. gesonderter Aufstellung) ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– 290 +/− ,– Steuerpflichtiger Gewinn 2. Ergänzende Angaben Rücklagen und stille Reserven 27 Bildung/Übertragung 101 Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG, R 6.6 EStR Übertragung von stillen Reserven nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG, R 6.6 EStR 102 Gesamtsumme 100 Auflösung EUR EUR ,– ,– 260 261 ,– 262 ,– (Übertrag in Zeile 67) ,– (Übertrag in Zeile 68) Datenschutzhinweis und Mitwirkung Datenschutzhinweis: Die mit der Gewinnermittlung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149 und 150 AO in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Satz 4 und Absatz 7 Satz 4 EStG verlangt. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Bei der Anfertigung dieser Gewinnermittlung hat mitgewirkt: Name 103 Vorname 104 Straße, Hausnummer, Postfach 105 Postleitzahl, Ort 106 Telefon 107 zusätzliche Angaben 108 Mandantennummer 109 Bearbeiterkennzeichen 110 2026Anl13a274 2026Anl13a274 202600327004 EUR = 202600354001 2026 Name des Gesellschaft/Gemeinschaft 2026AnlER13a541 Anlage ER13a zur Anlage 13a 1 (Betriebs-) Steuernummer Wirtschafts-Identifikationsnummer D E 2 - Angaben zum Beteiligten 75 3 Nummer des Beteiligten laut Zeile 3 der Anlage FB 4 Name, Vorname des Beteiligten 010 5 Steuernummer des Beteiligten 012 6 Identifikationsnummer des Beteiligten (nur bei natürlichen Personen) 014 Mehrbeträge für Mehrbeträge zu Beginn des Wirtschaftsjahres Gewinnneutrale Zu- und Abgänge¹ Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge¹ Grund und Boden - Juli 2026 - EUR 7 Bewertung nach § 55 Absatz 2 bis 4 EStG 100 8 Bewertung mit dem höheren Teilwert (§ 55 Absatz 5 EStG) 110 9 Ansatz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 120 EUR ,– ,– ,– 101 ,– ,– 131 ,– ,– 151 ,– ,– 171 111 121 EUR ,– ,– ,– 102 ,– ,– 132 ,– ,– 152 ,– ,– 172 112 122 ,– ,– ,– Aufwuchs 10 Baumbestände 130 11 Dauerkulturen 140 141 142 ,– ,– Gebäude 2026AnlER13a541 12 Wirtschaftsgebäude 150 13 Wohngebäude 160 161 162 ,– ,– Immaterielle Wirtschaftsgüter 14 Abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter 170 15 Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter 180 181 182 ,– ,– 202600354002 -2- Steuernummer Beteiligungen und Sonstiges 16 Beteiligungen 190 17 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 200 18 Sonstige Korrekturen 210 EUR ,– ,– ,– EUR ,– ,– ,– 191 201 211 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 33 einschließlich Vorzeichen) 19 ,– ,– ,– 192 202 212 ,– = Minderbeträge für Minderbeträge zu Beginn des Wirtschaftsjahres Gewinnneutrale Zu- und Abgänge¹ 2026AnlER13a542 EUR Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge¹ Grund und Boden EUR 20 Bewertung nach § 55 Absatz 2 bis 4 EStG 105 21 Bewertung mit dem höheren Teilwert (§ 55 Absatz 5 EStG) 115 22 Ansatz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 125 EUR ,– ,– ,– 106 ,– ,– 136 ,– ,– 156 ,– ,– 176 116 126 EUR ,– ,– ,– 107 ,– ,– 137 ,– ,– 157 ,– ,– 177 117 127 ,– ,– ,– Aufwuchs 23 Baumbestand 135 24 Dauerkulturen 145 146 147 ,– ,– Gebäude 25 Wirtschaftsgebäude 155 26 Wohngebäude 165 166 167 ,– ,– 27 Abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter 175 28 Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter 185 186 187 ,– ,– 2026AnlER13a542 Immaterielle Wirtschaftsgüter 202600354003 -3- Steuernummer Beteiligungen und Sonstiges EUR 2026AnlER13a543 29 Beteiligungen 195 30 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 205 31 Sonstige Korrekturen 215 EUR ,– ,– ,– EUR ,– ,– ,– 196 206 216 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 34 einschließlich Vorzeichen) 32 ,– ,– ,– 197 207 217 ,– = Gewinnauswirkungen EUR 33 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehrbeträge (Übertrag aus Zeile 19 einschließlich Vorzeichen) 34 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Minderbeträge (Übertrag aus Zeile 32 einschließlich Vorzeichen) − 35 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehr- und Minderbeträge = ,– ,– ,– Steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust der Ergänzungsrechnung EUR EUR Gesamtbetrag 36 Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 37 Steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust der Ergänzungsrechnung 1) Abgänge und Minderungen mit negativem Vorzeichen 861 Korrekturbetrag ,– 862 − ,– = ,– 2026AnlER13a543 2026 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlage SE13a zur Anlage 13a 1 (Betriebs-) Steuernummer 2 202600351001 Wirtschafts-Identifikationsnummer 2a D E - Angaben zum Beteiligten 50 3 Nummer des Beteiligten laut Zeile 3 der Anlage FB 4 Name, Vorname des Beteiligten 010 5 Steuernummer des Beteiligten 012 6 Identifikationsnummer des Beteiligten (nur bei natürlichen Personen) 014 1. Sonderberechnung des Beteiligten Sondergewinne des Beteiligten 53 Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von Grund und Boden, dazugehörigem Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen EUR Veräußerungspreis/Entnahmewert 200 ,– 8 davon abziehbare Betriebsausgaben 201 − ,– 9 darin nicht enthaltener steuerfreier Teil des Gewinns, für den das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 213 ,– 7 EUR ,– = Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Tieren (Veräußerungspreis/Entnahmewert je Wirtschaftsgut brutto mehr als 15.000 €) 10 Veräußerungspreis/Entnahmewert 202 11 davon abziehbare Betriebsausgaben 203 − ,– ,– ,– = Gewinne aus Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Zeilen 7 bis 11 genannten Wirtschaftsgüter 12 Entschädigungen 204 13 davon abziehbare Betriebsausgaben 205 − ,– ,– = ,– ,– ,– ,– ,– ,– 14 Bildung von Rücklagen, Übertragung von stillen Reserven (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus Zeile 30) − 15 Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus Zeile 30) + 16 Gewinnzuschlag § 6c in Verbindung mit § 6b Absatz 7 und 10 EStG 212 + 17 Betriebseinnahmen nach § 9b Absatz 2 EStG 206 + 18 Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2 EStG 207 − 2026AnlSE13a511 - Juli 2026 - 2026AnlSE13a511 -2- Steuernummer Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden EUR 208 20 Einnahmen aus Dienstleistungen gemäß R 15.5 Absatz 9 und 10 EStR 209 + 20a Vereinnahmte Umsatzsteuer zu Zeile 19 und 20 214 + 21 Summe der Einnahmen 22 Pauschale Betriebsausgaben (Zeile 21 x 60 %) 23 24 ,– ,– ,– ,– ,– − Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften 202600351002 19 Einnahmen aus dem Absatz von Erzeugnissen gemäß R 15.5 Absatz 3 bis 8 EStR = ,– 211 + ,– ,– Sondergewinne (Ergebnis der Zeilen 7 bis 23; Übertrag in Zeile 25) Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung 25 26 27 56 ,– ,– Sondergewinne (Übertrag aus Zeile 24) Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen lt. gesonderter Aufstellung) 290 +/− ,– Steuerpflichtiger Gewinn 2. Ergänzende Angaben Rücklagen und stille Reserven 57 Bildung/Übertragung 29 Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG, R 6.6 EStR Übertragung von stillen Reserven nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG, R 6.6 EStR 30 Gesamtsumme 28 EUR ,– ,– 260 261 ,– 262 ,– (Übertrag in Zeile 14) 2026AnlSE13a512 Auflösung EUR ,– (Übertrag in Zeile 15) 2026AnlSE13a512 2026 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlage AVSE13a zur Anlage SE13a 1 (Betriebs-) Steuernummer 2 202600353001 Wirtschafts-Identifikationsnummer 2a D E - Anlageverzeichnis für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 (2026) Angaben zum Beteiligten 70 3 Nummer des Beteiligten laut Zeile 3 der Anlage FB 4 Name, Vorname des Beteiligten 010 5 Steuernummer des Beteiligten 012 6 Identifikationsnummer des Beteiligten (nur bei natürlichen Personen) 014 Grund und Boden Bewertung nach § 55 Absatz 2 bis 4 EStG EUR 7 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 100 8 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 101 9 Zugänge 102 + 10 Abgänge 104 − 11 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– ,– ,– ,– ,– Bewertung mit dem höheren Teilwert (§ 55 Absatz 5 EStG) Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 110 13 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 111 14 Zugänge 112 + 15 Abgänge 114 − 12 16 ,– ,– ,– ,– ,– Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres Ansatz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 17 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 120 18 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 121 19 Zugänge 122 + 20 Abgänge 124 − 21 ,– ,– ,– ,– ,– Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres Aufwuchs Baumbestände 22 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 130 23 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 131 24 Zugänge 132 + 25 Abgänge 134 − 26 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres 2026AnlAVSE13a531 ,– ,– ,– ,– ,– - Juli 2026 - 2026AnlAVSE13a531 Steuernummer -2- Dauerkulturen 27 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 28 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 141 29 Zugänge 142 + 30 Absetzung für Abnutzung (AfA) 143 − 31 Abgänge 144 − 32 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– ,– ,– ,– ,– ,– Gebäude Wirtschaftsgebäude 33 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 150 34 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 151 35 Zugänge 152 + 36 Absetzung für Abnutzung (AfA) 153 − 37 Abgänge 154 − 38 ,– ,– ,– ,– ,– ,– Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres Wohngebäude 39 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 160 40 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 161 41 Zugänge 162 + 42 Absetzung für Abnutzung (AfA) 163 − 43 Abgänge 164 − 44 ,– ,– ,– ,– ,– ,– Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres Immaterielle Wirtschaftsgüter Abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter 45 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 170 46 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 171 47 Zugänge 172 + 48 Absetzung für Abnutzung (AfA) 173 − 49 Abgänge 174 − 50 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– ,– ,– ,– ,– ,– Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter 51 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 180 52 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 181 53 Zugänge 182 + 54 Abgänge 184 − 55 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres 2026AnlAVSE13a532 ,– ,– ,– ,– ,– 2026AnlAVSE13a532 202600353002 EUR 140 Steuernummer -3- Beteiligungen 202600353003 EUR 56 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 190 57 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 191 58 Zugänge 192 + 59 Abgänge 194 − 60 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres 2026AnlAVSE13a533 ,– ,– ,– ,– ,– 2026AnlAVSE13a533 2026 Name der steuerpflichtigen Person/Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage AV13a zur Anlage 13a 1 Vorname 2 202600328001 (Betriebs-) Steuernummer 3 Wirtschafts-Identifikationsnummer 3a D E - Anlageverzeichnis für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 (2026) Grund und Boden 40 Bewertung nach § 55 Absatz 2 bis 4 EStG EUR 4 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 100 5 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 101 6 Zugänge 102 + 7 Abgänge 104 − 8 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– ,– ,– ,– ,– Bewertung mit dem höheren Teilwert (§ 55 Absatz 5 EStG) 9 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 110 10 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 111 11 Zugänge 112 + 12 Abgänge 114 − 13 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– ,– ,– ,– ,– Ansatz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 14 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 120 15 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 121 16 Zugänge 122 + 17 Abgänge 124 − 18 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– ,– ,– ,– ,– Aufwuchs Baumbestände 19 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 130 20 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 131 21 Zugänge 132 + 22 Abgänge 134 − 23 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres 2026AnlAV13a281 ,– ,– ,– ,– ,– - Juli 2026 - 2026AnlAV13a281 Steuernummer -2- Dauerkulturen 24 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 25 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 141 26 Zugänge 142 + 27 Absetzung für Abnutzung (AfA) 143 − 28 Abgänge 144 − 29 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– ,– ,– ,– ,– ,– Gebäude Wirtschaftsgebäude 30 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 150 31 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 151 32 Zugänge 152 + 33 Absetzung für Abnutzung (AfA) 153 − 34 Abgänge 154 − 35 ,– ,– ,– ,– ,– ,– Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres Wohngebäude 36 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 160 37 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 161 38 Zugänge 162 + 39 Absetzung für Abnutzung (AfA) 163 − 40 Abgänge 164 − 41 ,– ,– ,– ,– ,– ,– Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres Immaterielle Wirtschaftsgüter Abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter 42 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 170 43 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 171 44 Zugänge 172 + 45 Absetzung für Abnutzung (AfA) 173 − 46 Abgänge 174 − 47 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– ,– ,– ,– ,– ,– Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter 48 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 180 49 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 181 50 Zugänge 182 + 51 Abgänge 184 − 52 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres 2026AnlAV13a282 ,– ,– ,– ,– ,– 2026AnlAV13a282 202600328002 EUR 140 Steuernummer -3- Beteiligungen 202600328003 EUR 53 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert 190 54 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres 191 55 Zugänge 192 + 56 Abgänge 194 − 57 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres 2026AnlAV13a283 ,– ,– ,– ,– ,– 2026AnlAV13a283 Anleitung zum Vordruck "Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG - Anlage 13a" 2026 Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage 13a erleichtern. Abkürzungsverzeichnis AO Abgabenordnung BewG Bewertungsgesetz BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl Bundessteuerblatt DMBilG Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuer-Richtlinien R Richtlinien (in Amtlichen Handbüchern) UStG Umsatzsteuergesetz Einleitung Die Anlage 13a mit ihrer Anlage AV13a ist nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung erforderlich. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.els ter.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang abhängig von der Registrierungsmethode bis zu 2 Wochen dauern kann. Die Abgabe der Anlage 13a in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Ermittlung des Gewinns aus Landund Forstwirtschaft nach § 13a EStG zu übermitteln/abzugeben. Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0, außer es ist im Vordruck gefordert). Sofern für eine ausländische Betriebsstätte die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuererklärung zu erstellen. BMF-Schreiben Weitere Erläuterungen zu der Gewinnermittlung nach 10.11.2015, BStBl I 2015 S. 877 und vom 04.01.2023, § 13a EStG können Sie den BMF-Schreiben vom BStBl I 2023 S. 175 entnehmen. DatenschutzHinweis Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschrei- Anleitung zur Anlage 13a - Juli 2026 ben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. -2- Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 9) Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb wirt(in) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in die geführt wird, die Adressangaben des Betriebs sowie entsprechenden Felder ein. die Rechtsform des Betriebs (z. B. Land- und ForstZeile 6 Grundsätzlich ist hier der Wert „1“ einzutragen. Nur in übermittelt wird und der Betrieb nicht ausschließlich Fällen zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspart- dem Ehemann/Person A zuzurechnen ist, ist ein andener(innen), bei denen die Anlage 13a unter derselben rer Wert als „1“ einzutragen. Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung Landwirtschaftliche Nutzung - Grundbetrag (Zeilen 10 bis 15) In den Zeilen 10 bis 13 sind Angaben zu den betriebli- • Hof- und Gebäudeflächen (Zeile 11) chen Flächen zum Stichtag 15. Mai des Wirtschafts- • Gepachtete oder unentgeltlich von Dritten überlassejahres zu machen. ne Flächen (Zeile 12) • Verpachtete oder unentgeltlich an Dritte überlassene Dabei wird unterschieden zwischen Flächen (Zeile 13) • Eigentumsflächen des Betriebsvermögens (Zeile 10) Zeile 10 In Zeile 10 sind die Eigentumsflächen des Betriebsinhabers, die der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG dienen, einzutragen, unabhängig davon, ob diese selbst bewirtschaftet oder die Nutzung einem Dritten überlassen wurde. Flächen der Sondernutzungen sind in die Zeilen 40 bis 51 einzutragen. Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind sowohl die Flächen des Gesamthandsvermögens als auch die Flächen des Sonderbetriebsvermögens zu erfassen. Zeile 11 Einzutragen ist die Hof- und Gebäudefläche des landund forstwirtschaftlichen Betriebes ohne den dem Privatvermögen zuzurechnenden Grund und Boden. Werden Hof- und Gebäudeflächen sowohl im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung als auch für Sondernutzungen genutzt, können diese aus Vereinfachungsgründen insgesamt der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet werden. Zeile 12 Einzutragen sind die am 15. Mai des Wirtschaftsjahres zugepachteten oder unentgeltlich von Dritten überlassene Flächen (z. B. Nießbrauch) der landwirtschaftlichen Nutzung. Zeile 13 Einzutragen sind die am 15. Mai des Wirtschaftsjahres verpachtete oder unentgeltlich an Dritte überlassene Flächen (z. B. Nießbrauch) der landwirtschaftlichen Nutzung. Zeile 15 Einzutragen in Zeile 15 ist der Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung. Der Grundbetrag errechnet sich aus dem Betrag der Zeile 14 multipliziert mit 350 € pro Hektar. Dieses Zwischenergebnis ist bei einem verkürzten oder verlängerten Wirtschaftsjahr mit den begonnenen Monaten des Wirtschaftsjahres zu multiplizieren und anschließend durch 12 Monate zu dividieren. Landwirtschaftliche Nutzung – Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (Zeilen 16 bis 21) Zeile 16 In Zeile 16 ist der Bestand der im Betrieb der Landund Forstwirtschaft gehaltenen und erzeugten Tiere in Vieheinheiten einzutragen. Neben den eigenen Tieren des Betriebsinhabers sind auch die Tiere aus der Pensionshaltung und der Lohnaufzucht zu erfassen. Die Umrechnung des Tierbestandes in Vieheinheiten ist gemäß der Anlage 34 zum BewG vorzunehmen. Zeile 17 Einzutragen in Zeile 17 ist der Tierbestand, der für Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, gedem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten, die der nutzt wird (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 72 bis 76). Maßgeblicher Tierbestand ist bei Tieren im Umlaufvermögen die im Wirtschaftsjahr erzeugten und bei Tieren des Anlagevermögens die im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tiere. Bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr ist ebenfalls der Jahresdurchschnittsbestand maßgeblich. -3- Einzutragen in Zeile 20 ist der Zuschlag für Tierzucht ten oder verlängerten Wirtschaftsjahr mit den begonund Tierhaltung. Der Zuschlag errechnet sich aus dem nenen Monaten des Wirtschaftsjahres zu multiplizieren Betrag der Zeile 19 multipliziert mit 300 € pro Viehein- und anschließend durch 12 Monate zu dividieren. heit. Dieses Zwischenergebnis ist bei einem verkürz- Zeile 20 Forstwirtschaftliche Nutzung (Zeilen 31 bis 39 ) Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist nicht zuläs- chen der forstwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sig, wenn ausschließlich selbst bewirtschaftete Flä- sind. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nicht zulässig, wenn die Forstbetriebsfläche mehr als 50 Hektar beträgt. Unter die Forstbetriebsfläche fallen z. B. auch Waldwege, Schneisen und Wildwiesen. Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße anzugeben. Sollte ein Rumpfwirtschaftsjahr oder eine Betriebsneugründung/-übernahme vorliegen, welche den 15. Mai nicht umfasst, ist hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen anstelle dieses Stichtags auf Es ist die für den Stichtag 15. Mai des laufenden Wirtdie Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres abzuschaftsjahres auf der Grundlage des automatisierten stellen. Zeile 31 Unter Betriebseinnahmen aus der Verwertung von verkauf). Ein fremder Dritter übernimmt den HolzeinHolz auf dem Stamm ist zu verstehen, dass Bäume schlag. „stehend“ aus dem Wald verkauft werden (sog. Stock- Zeile 32 Für die Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 51 Absatz 3 Holz auf dem Stamm gilt der pauschale Betriebsaus- EStDV). Die tatsächlichen Betriebsausgaben sind gabenabzug in Höhe von 20 % der Einnahmen (§ 13a nicht anzusetzen. Zeile 33 Unter Betriebseinnahmen aus der Verwertung von ein- durch den Betriebsinhaber eingeschlagen und verkauft geschlagenem Holz ist zu verstehen, dass Bäume oder entnommen werden. Zeile 34 Für die Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 51 Absatz 2 eingeschlagenem Holz gilt der pauschale Betriebsaus- EStDV). Die tatsächlichen Betriebsausgaben sind gabenabzug in Höhe von 55 % der Einnahmen (§ 13a nicht anzusetzen. Zeile 35 Mit einer Holznutzung im Zusammenhang stehende Wiederaufforstungskosten, die sofort abziehbare Betriebsausgaben sind, sind durch die Pauschsätze nach § 51 EStDV nicht abgegolten. Sie sind im Wirtschaftsjahr der Zahlung abziehbar. Zuschüsse zu den Wiederaufforstungskosten sind Betriebseinnahmen, die nicht mit der Verwertung des Holzes zusammenhängen, sodass die Pauschsätze nach Zeile 33 und 35 hierfür nicht angewendet werden können (vgl. Tz. F des BMF-Schreibens vom 16.05.2012, BStBl I 2012 S. 595). Zeile 36 Es sind alle übrigen Einnahmen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Holznutzungen stehen (sog. forstwirtschaftliche Nebennutzungen), zu erfassen (z. B. Verkauf von Pilzen, Früchten, Kräutern (insbesondere Bärlauch), Reisholz, Grünschnitt). Die Ermittlung der Einnahmen erfolgt nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG, d. h. nach Einnahmenüberschussrechnung. Hierunter fallen nicht die Einnahmen aus Waldverkäufen (Zeile 61 und 62), die Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (Zeile 80) und der Jagdpacht (Zeile 81). Zeile 37 Es sind die tatsächlichen Betriebsausgaben anzuset- anlasst sind. Diese sind im Wirtschaftsjahr der Zahzen, welche durch die Einnahmen in der Zeile 37 ver- lung abziehbar (§ 11 Absatz 2 EStG). Zeile 38 Sondernutzungen (Zeilen 40 bis 59) Am 15. Mai des Wirtschaftsjahres selbst bewirtschaf- Gewinn der Sondernutzung tete Fläche Eine Eintragung ist von Ihnen vorzunehmen, wenn die Einzutragen ist die zur jeweiligen Sondernutzung (z. B. von Ihnen selbst bewirtschaftete Fläche der jeweiligen Obstbau) gehörende selbst bewirtschaftete Fläche Sondernutzung die in der Spalte 3 der Anlage 1a (zu zum Stichtag 15. Mai des Wirtschaftsjahres. Verwen- § 13a EStG) Nummer 2 genannte Flächengrenze den Sie dazu das Schema [Hektar] [Ar] [Quadratme- überschreitet. In diesem Fall tragen Sie hier für jede Sondernutzung gesondert den pauschalen Gewinn in ter] (z. B. [01] [19] [95]). Höhe von 1.000 € ein. Zeilen 40 bis 51 -4- Zeile 52 Jahresfang in kg Gewinn der Sondernutzung Einzutragen ist das Gewicht (in Kilogramm) des Jah- Eine Eintragung ist von Ihnen vorzunehmen, wenn der resfangs der Sondernutzung Binnenfischerei. von Ihnen ermittelte Jahresfang 500 kg überschreitet. In diesem Fall tragen Sie hier den pauschalen Gewinn in Höhe von 1.000 € ein. Zeile 53 Anzahl der Völker Gewinn der Sondernutzung Einzutragen ist die Anzahl der Völker der Sondernut- Eine Eintragung ist von Ihnen vorzunehmen, wenn die zung Imkerei. Anzahl der Völker 30 überschreitet. In diesem Fall tragen Sie hier den pauschalen Gewinn in Höhe von 1.000 € ein. Zeile 54 Anzahl der Mutterschafe Gewinn der Sondernutzung Einzutragen ist die Anzahl der Mutterschafe der Son- Eine Eintragung ist von Ihnen vorzunehmen, wenn die dernutzung Wanderschäferei. Anzahl der Mutterschafe 30 überschreitet. In diesem Fall tragen Sie hier den pauschalen Gewinn in Höhe von 1.000 € ein. Zeile 54a Einzutragen in Zeile 54a ist der summierte Gewinn der gerten Wirtschaftsjahr mit den begonnenen Monaten Sondernutzungen der Zeilen 40 bis 54. Dieses Zwi- des Wirtschaftsjahres zu multiplizieren und anschlieschenergebnis ist bei einem verkürzten oder verlän- ßend durch 12 Monate zu dividieren. Zeilen 55 bis 58 Tragen Sie hier den nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ermittelten Gewinn für weitere Sondernutzungen ein. Sollten Sie neben Tabakanbau und Kurzumtriebsplantagen andere weitere Sondernutzungen (z. B. Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) bewirtschaften, tragen Sie diese mit dem jeweiligen Gewinn in die zugehörigen Zeilen 57 bzw. 58 ein. Der Ansatz eines pauschalen Gewinns ist bei den weiteren Sondernutzungen nicht zulässig. Sondergewinne (Zeilen 61 bis 78) Alle Sondergewinne werden durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt. Bitte beachten Sie dabei die damit verbundenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in den Randnummern 86 bis 89 des BMFSchreibens vom 10.11.2015, BStBl I 2015 S. 877). Betriebseinnahmen im Sinne von § 13a Absatz 7 Satz 1 EStG sind die zugeflossenen Erlöse einschließlich der Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt im Falle der Entnahme für den an deren Stelle tretenden Wert und die daraus resultierende Umsatzsteuer. Abziehbare Betriebsausgaben sind insbesondere die Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. der Buchwert nach § 55 EStG. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten maßgeblich. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen als in Anspruch genommen (§ 13a Absatz 3 Satz 3 EStG). Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Abschreibungstabellen angeführt, ist vorrangig die amtliche Abschreibungstabelle für die Land- und Forstwirtschaft anzuwenden. Sind Sie an einer Bruchteilsgemeinschaft (z. B. Ma- an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gemeinschinengemeinschaft) beteiligt, die keine eigene Ge- schaftsvermögens ertragsteuerrechtlich jeweils wie ein winnerzielungsabsicht verfolgt, ist Ihr Eigentumsanteil eigenes Wirtschaftsgut zu behandeln. Zeilen 61 bis 62a Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme des zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens und des dazugehörigen Aufwuchses (z. B. Baumbestände und Dauerkulturen) sowie der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude, immateriellen Wirtschaftsgüter und Beteiligungen ist stets als Sondergewinn zu erfassen und nicht mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten. Tragen Sie bitte den Veräußerungspreis/Entnahmewert einschließlich Umsatzsteuer in Zeile 61 und die davon abziehbaren Betriebsausgaben in Zeile 62 ein. Sofern das Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG anzuwenden ist, geben Sie bitte in Zeile 61 nur den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungspreises/Entnahmewertes und in Zeile 62 nur die entsprechenden abziehbaren Betriebsausgaben an. Den im Differenzbetrag laut Zeile 62 nicht enthaltenen steuerfreien Teil des Gewinns, für den das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt, tragen Sie bitte in Zeile 62a ein. Auch wenn eine Reinvestition im Sinne des § 6c EStG oder im Sinne der R 6.6 EStR vorgenommen wird oder geplant ist, tragen Sie bitte in die Zeile 61 den Veräußerungspreis bzw. Entnahmewert und in die Zeile 62 die davon abziehbaren Betriebsausgaben in voller Höhe ein. Die Übertragung der stillen Reserven erfolgt über die Zeile 101 und die Bildung einer Rücklage -5- über die Zeile 100. Sie in diesen Fällen bitte in Zeile 62 als Buchwert höchstens den Veräußerungspreis bzw. den EntnahBei errichtungsbedingten Entnahmen im Sinne § 13 mewert aus Zeile 61 ein. Abs. 5 EStG bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz. In diesen Fällen entspricht der in Zeile 62 einzutragende Buchwert dem in Zeile 61 zu erfassenden Zu den Beteiligungen gehören insbesondere die zum Entnahmewert. Betriebsvermögen gehörenden Anteile an KapitalgeScheidet Grund und Boden, der nach § 55 Absätze 2 sellschaften und Genossenschaften. Mitunternehmerbis 4 EStG bewertet ist, aus dem Betriebsvermögen anteile gehören nicht zu den Beteiligungen, wenn sie aus, kann die Verlustausschlussklausel im Sinne des § außerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG als 55 Abs. 6 EStG zur Anwendung kommen. Tragen gesondertes Betriebsvermögen behandelt werden. Die Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren ist ebenfalls nicht mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15.000 € betragen hat. sprechendes gilt im Falle der Entnahme für den an dessen Stelle tretenden Wert und die daraus resultierende Umsatzsteuer. Zeilen 63 und 64 Weitere Erläuterungen finden Sie in den Randnummern 49 bis 51 des BMF-Schreibens vom 10.11.2015, BStBl I 2015 S. 877. Bei einer Prüfung der Grenze von 15.000 € gilt als Tragen Sie bitte den Veräußerungspreis/EntnahmeVeräußerungspreis der bürgerlich-rechtliche Gesamtwert einschließlich Umsatzsteuer in Zeile 63, die endpreis, d. h. einschließlich der Umsatzsteuer. Entdavon abziehbaren Betriebsausgaben in Zeile 64 ein. Gewährte Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Tieren im Sinne des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b EStG sind als Sondergewinn zu erfassen. Bei der Prüfung der Grenze von 15.000 € ist die für das jeweilige Wirtschaftsgut gezahlte Entschädigung einschließlich Umsatzsteuer maßgebend. Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen oder als Ersatz für erhöhte Betriebsausgaben gewährt werden, sind bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang mit dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 13a Absatz 4 EStG und dem Gewinn aus Sondernutzungen nach § 13a Absatz 6 Satz 2 EStG abgegolten. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind diese Entschädigungen nach den Regelungen des § 51 EStDV zu erfassen. Pauschale Betriebsausgaben sind nur zu berücksichtigen, soweit die Zahlungen auf entgangene Einnahmen aus Holznutzungen entfallen. Einheitlich gewährte Entschädigungen sind für die Anwendung der vorstehenden Grundsätze nach deren wirtschaftlichen Gehalt aufzuteilen. Tragen Sie bitte die erhaltene Entschädigung einschließlich Umsatzsteuer in Zeile 65, die davon abziehbaren Betriebsausgaben in Zeile 66 ein. Zeilen 65 und 66 Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht beruht, sind diese Beträge mit 6 % pro Wirtschaftsjahr auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns des Bestehens zu verzinsen (Gewinnzuschlag). (§§ 6b, 6c EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut Zeile 69 Tragen Sie bitte Betriebseinnahmen bzw. Betriebsaus- punkt des Zuflusses bzw. Abflusses als Sondergewinn gaben aus Vorsteuerberichtigungen im Sinne des zu erfassen. § 15a UStG in Zeile 70 bzw. 71 ein. Diese sind im Zeit- Zeilen 70 und 71 Bestimmte, dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten können unter gewissen Voraussetzungen noch dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden (Abgrenzung zu Einkünften im Sinne von § 13 EStG; vgl. R 15.5 EStR). Bei diesen Tätigkeiten besteht regelmäßig ein sachlicher oder wirtschaftlicher Bezugspunkt zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, beispielsweise, wenn neben eigenen Erzeugnissen auch fremde Erzeugnisse abgesetzt werden oder der Absatz eigener Erzeugnisse in Verbindung mit Dienstleistungen oder besonderen Leistungen erfolgt. Auch die Erbringung von Dienstleistungen, ggf. unter Verwendung land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Zurechnung der aus diesen Tätigkeiten im Sinne des R 15.5 Absatz 3 bis 10 EStR resultierenden Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist nur dann möglich, wenn die daraus erzielten Einnahmen (Erlöse und Entnahmen) die in R 15.5 Ab- Zeilen 72 bis 76 satz 11 EStR genannten Grenzen nicht überschreiten. Sind Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten noch dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, werden sie abzüglich pauschaler Betriebsausgaben in Höhe von 60 % der Einnahmen noch innerhalb der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Sondergewinn erfasst. Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Tätigkeiten finden Sie in R 15.5 EStR und den Randnummern 57 bis 72 des BMF-Schreibens vom 10.11.2015, BStBl I 2015 S. 877. Tragen Sie bitte die Einnahmen ohne Umsatzsteuer aus dem Absatz von Erzeugnissen gemäß R 15.5 Absatz 3 bis 8 EStR in Zeile 72, die Einnahmen aus Dienstleistungen gemäß R 15.5 Absatz 9 und 10 EStR in Zeile 73 ein. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 73a einzutragen. -6- Die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 60 % nommen haben, tragen Sie bitte auch in Zeile 76 die der Einnahmen sind in Zeile 75 einzutragen. Gesamteinnahmen im Sinne der R 15.5 Absatz 11 EStR (netto) ein. Wenn Sie Eintragungen in den Zeilen 72 bis 74 vorge- Zeile 77 Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Ne- genossenschaftlicher Rückvergütungen ist R 5.11 Abbengeschäften sind in Zeile 77 einzutragen. Zur Ab- satz 6 Nummer 3 und 4 KStR einschlägig. grenzung von Hilfs- und Nebengeschäften im Rahmen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (Zeilen 79 bis 82) Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG ist die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Auf die Bezeichnung des Vertrages über die Nutzungsüberlassung kommt es nicht an. Die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind im Wirtschaftsjahr des Zuflusses zu erfassen (§ 11 Absatz 1 EStG). Die Einnahmen dürfen nicht um Betriebsausgaben gemindert werden. Wird im Rahmen der Überlassung Umsatzsteuer gezahlt, dann zählt auch diese zu den Einnahmen. Zeile 79 Hierzu gehört die Nutzungsüberlassung von Gebäu- R 15.5 Absatz 13 EStR. Vereinnahmte Umlagen und den (z. B. Betriebswohnungen, Wirtschaftsgebäuden) Nebenentgelte gehören ebenfalls zu den anzusetzenund von Ferienzimmern/-wohnungen im Rahmen der den Einnahmen. Zeile 80 Hierzu gehört z. B. die Nutzungsüberlassung von Ackerflächen, Wald und Weideland. Zeile 81 Hierzu gehört die Nutzungsüberlassung von bewegli- Zusammenhang mit mehr als nur unbedeutenden chen oder immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Ma- Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten zur schinen und Jagdrechte). Nutzung überlassen, liegen insgesamt Einnahmen im Sinne der Zeile 73 vor. Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörend (Zeilen 83 bis 86) Nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 EStG sind sämtliche Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG zu erfassen, die nach § 20 Absatz 8 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Zeilen 83 und 84 zuzurechnen sind. Die Einnahmen sind im Wirtschaftsjahr des Zuflusses zu erfassen (§ 11 Absatz 1 EStG). Die anzusetzenden Einnahmen dürfen nicht um Betriebsausgaben gemindert werden. Nach § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG werden die men aus Kapitalvermögen in voller Höhe einzutragen. dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. In Zeile 84 ist der steuerfreie Teil zu erfassen. In Zeile 83 sind die teilweise steuerbefreiten Einnah- Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (Zeilen 91 bis 99) Zeile 98 Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bzw. durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG vorzunehmen. Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist hier einzutragen. -7- Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 100 bis 102) Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 61 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräußerungsgewinn (sogenannte stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 101). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wirtschaftsjahr der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 100 in der Spalte „Bildung/Übertragung“). Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wirtschaftsjahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 100 in der Spalte „Auflösung“ sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 101 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist eine Verzinsung der Rücklage vorzunehmen (vgl. Zeile 69). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 100 in der Spalte „Auflösung“); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt. Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vorstehenden Eintragungen in der Gewinnermittlung für den Betrieb zu berücksichtigen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die jeweiligen Zeilen nicht auszufüllen. Im Anlageverzeichnis dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs/Herstellungskosten zu erfassen und die Absetzung für Abnutzung ist von den geminderten Anschaffungs/Herstellungskosten zu bemessen. Rücklage nach § 6c i. V. m. § 6b EStG Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts abziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 101). Die Entschädigungszahlung ist regelmäßig in Zeile 65 zu erfassen. Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Gewinn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 100 in der Spalte „Bildung/Übertragung“). Erfolgt die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 100 in der Spalte „Auflösung“ sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 101 zu erfassen. Wenn das Ersatzwirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 100 in der Spalte „Auflösung“). Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im mindern nicht den Gewinn und sind deshalb nicht einideellen Bereich gebildet haben (§ 62 Absatz 1 AO), zutragen. Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften Erläuterungen zur Anlage AV13a (Anlageverzeichnis) Die Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-/Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Grund und Boden, der nach § 9 Absatz 1 DMBilG bewertet wurde, ist in den Zeilen 14 bis 18 einzutragen. schriebenen Datensatz besteht die Möglichkeit, die Wirtschaftsgüter einzeln zu bezeichnen. Dies kann ggf. zu weniger Rückfragen des Finanzamtes bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung führen. Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind auf der Anlage AV13a lediglich die Wirtschaftsgüter zu erfassen, die im Gesamthandseigentum stehen. Angaben zu Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens einDie Anlage AV13a ist Bestandteil der Gewinnermittzelner Gesellschafter sind auf der Anlage AV13a zur lung nach Durchschnittssätzen und mit der Anlage 13a Anlage SE zu übermitteln. an das Finanzamt zu übermitteln. Im amtlich vorge- -8- Anschaffungs- / Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert In der Zeile „Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert“ sind die ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen oder Zuschüsse – einzutragen. Nachträgliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte (insbesondere durch nachträgliche Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungspreisminderungen), die bereits in vorangegangenen Wirtschaftsjahren eingetreten sind, sind zu berücksichtigen. Zugänge In der Zeile „Zugänge“ sind die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder dem Einlagewert – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen oder Zuschüsse – einzutragen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes Wirtschaftsgut im laufenden Jahr nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten anfallen, sind diese ebenfalls in der Zeile „Zugänge“ zu erfassen. Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten im laufenden Wirtschaftsjahr sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung durch einen Zuschuss ist als negativer Zugangsbetrag im Wirtschaftsjahr der Bewilligung und nicht im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung zu berücksichtigen. Absetzung für Abnutzung (AfA) In der Zeile „Absetzung für Abnutzung (AfA)“ sind die schaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens um Absetzungen für Abnutzungen einzutragen. Für die die Absetzung für Abnutzung in gleichen JahresbeträDauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mindern gen. sich die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Wirt- Abgänge In der Zeile „Abgänge“ sind die fortgeführten Anschaf- gänge sind erst in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, in fungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der im dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vgl. laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen Zeile 36, Zeile 62 oder Zeile 66 der Anlage 13a). ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Ab- Anleitung zu den Anlagen 2026 – Ergänzungsrechnung (Anlage ER13a) – Sonderberechnung (Anlage SE13a) – Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE13a) zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG (Anlage 13a) bei Gesellschaften/Gemeinschaften Die Anlagen ER13a, SE13a und AVSE13a sind nur vorgesehen für die Beteiligten von Gesellschaften/ Gemeinschaften, deren steuerlicher Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Anleitungen zum Vordruck Anlage 13a und zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung. Die Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns einer Gesellschaft/Gemeinschaft umfasst folgende Berechnungen: 1. Gewinnermittlung nach § 13a EStG der Gesellschaft/Gemeinschaft Die betrieblichen Geschäftsvorfälle der Gesellschaften/Gemeinschaft sind in der Anlage 13a zu erfassen. Im Eigentum der Gesamthand stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis der Gesamthand (Anlage AV13a) auszuweisen. – Ergänzungsrechnung des Gesellschafters Für einzelne Gesellschafter vorzunehmende Korrekturen zu den Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens (z. B. beim Gesellschafterwechsel) sind in einer sog. Ergänzungsrechnung (Anlage ER13a) darzustellen. – Sonderberechnung des Gesellschafters In der Sonderberechnung des Beteiligten (Anlage SE13a) sind die Sondergewinne des Gesellschafters sowie ergänzende Angaben zu Rücklagen und stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen. Im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis des Gesellschafters (Anlage AVSE13a) auszuweisen. Für jeden betroffenen Gesellschafter ist jeweils eine eigene Anlage ER13a, SE13a und/oder AVSE13a mit der Anlage 13a der Gesamthand zu übermitteln. Anlage ER13a Allgemeines Eine Anlage ER13a ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch die Ergänzungsrechnung werden individuelle Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen im Gesamthandsbereich. Die Angaben in der Anlage ER13a wirken sich aufgrund der Systematik des § 13a EStG auf den laufenden Gewinn nicht aus. Eine Gewinnauswirkung ist erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung oder der betroffenen Wirtschaftsgüter gegeben. Zeilen 1 bis 6 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und lichen Feststellung von Grundlagen für die Einkomdie Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft ein. mensbesteuerung. Die Angaben in den Zeilen 4 bis 6 Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Anlage FB der Erklärung zur gesonderten und einheit- Zeilen 7 bis 18 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts im Gesamthandsbereich. Im Wirtschaftsjahr der Entstehung der zusätzlichen Anschaffungskosten (etwa im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Mehrbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts im Gesamthandsbereich in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. der Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht auf den laufenden Gewinn aus. § 13a Absatz 3 Satz 2 EStG ist zu beachten. Bei einer höheren gesellschafterbezogenen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) ist dieser Mehrbetrag in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit negativem Vorzeichen zu erfassen und mindert den Mehrbetrag zu Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres. Bei einer im Vergleich zur anteiligen AfA im Gesamthandsbereich niedrigeren AfA des Gesellschafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist nach § 13a Absatz 3 Satz 3 EStG stets in gleichen Jahresbeträgen Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrages liegen zu ermitteln, wirkt sich jedoch aufgrund der Systematik weiterhin dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in Anleitung zur Anlage 13a bei Gesellschaften/Gemeinschaften - Juli 2026 - Version Arbeitsversion -2- einer Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft/Gemeinschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Wirtschaftsjahres zu erfassen. Beispiel: A und B sind jeweils zu 50 % an der AB-GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befindet sich ein mit Wirtschaftsgebäuden bebautes Grundstück. Der Grund und Boden hat einen Buchwert von 50.000 € und einen Teilwert von 60.000 €. Das Gebäude (Anschaffungskosten 250.000 €, AfA nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 3 %) hat einen Buchwert von 200.000 € und einen Teilwert von 260.000 €. A veräußert seinen Gesellschaftsanteil (Kapitalanteil 125.000 €) an C zum Preis von 160.000 €. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG wirkt sich ein Mehrbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbe- Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 € – träge“ einzutragen. 50.000 € = 10.000 €; davon 50 %) 5.000 € in der AnlaDer in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Wirt- ge ER13a des C als gewinnneutraler Zugang in schaftsjahres“ einzutragende Wert ist aus der für das Zeile 7, 8 oder 9 zu erfassen. vorangegangene Wirtschaftsjahr eingereichten Anlage ER13a abzuleiten: Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (260.000 € – Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des 200.000 € = 60.000 €; davon 50 %) 30.000 € in der Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des vorangegan- Anlage ER13a des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 12 zu erfassen. genen Wirtschaftsjahres zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zuund Abgänge“ der Anlage ER13a des vorangegange- In der Anlage AV13a der Gesamthand wird der Buchnen Wirtschaftsjahres wert des Wirtschaftsgebäudes um die AfA von 7.500 € zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhö- gemindert (250.000 € x 3 %). Der auf den Gesellschafhung und Minderung der Mehrbeträge“ der Anlage ter C entfallende Anteil beträgt 50 %, also 3.750 €. ER13a des vorangegangenen Wirtschaftsjahres = Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch des Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des laufen- nach seinen individuellen Anschaffungskosten von den Wirtschaftsjahres (260.000 €, davon 50 %) 130.000 €. Für den Gesellschafter C sind demnach insgesamt AfA von Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahms- (260.000 € x 3 % = 7.800 €, davon 50 %) 3.900 € zu weise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 € – 3.750 €) einem Minderbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 150 € ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in 20 bis 31 in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ zu erWirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des laufenden fassen. Zeilen 20 bis 31 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts im Gesamthandsbereich. Im Wirtschaftsjahr der Entstehung der verminderten Anschaffungskosten (etwa im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Minderbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts im Gesamthandsbereich in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsgut im Vergleich zur anteiligen AfA im Gesamthandsbereich eine niedrigere AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermindert sich der Minderbetrag (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit negativem Vorzeichen). Übersteigt dagegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende AfA die auf ihn entfallende AfA im Gesamthandsbereich, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu einer Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnneutrale Zuund Abgänge“ mit positivem Vorzeichen). Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrages liegen weiterhin dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft/Gemeinschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Minderbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Aufgrund der Systematik des § 13a EStG wirkt sich ein Minderbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ einzutragen. Der in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Wirt‐ -3- schaftsjahres“ einzutragende Wert ist aus der für das ER13a des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vorangegangene Wirtschaftsjahr eingereichten Anlage = Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn ER13a abzuleiten: des Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des laufenden Wirtschaftsjahres Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des voran- Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsgegangenen Wirtschaftsjahres weise negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 7 und Abgänge“ der Anlage ER13a des vorangegange- bis 18 in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Wirtnen Wirtschaftsjahres schaftsjahres“ der Anlage ER13a des laufenden Wirtzzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhö- schaftsjahres zu erfassen. hung und Minderung der Minderbeträge“ der Anlage Der Betrag aus Zeile 35 ist in der Zeile 143 der Anlage FE-L der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. Liegt für mehrere Beteiligte eine Anlage ER13a vor, ist die Summe der Beträge aus Zeile 35 aller Beteiligten in die Zeilen 11 bzw. 12 der Anlage FE-L der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu übertragen. Zeile 35 Sind in den Zeilen 7 bis 18 bzw. 20 bis 31 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehr- bzw. Minderbeträge“ Beträge erfasst, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gelten (vgl. insbesondere Zeilen 16 und 29), ist jeweils der Gesamtbetrag der dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegenden Beträge in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Die in den Zeilen 7 bis 18 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ erfassten Werte sind hierfür mit jeweils gleichem Vorzeichen und die in den Zeilen 20 bis 31 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ erfassten Werte mit jeweils umgekehrtem Vorzeichen zu übernehmen. weils nach den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG steuerfreier Betrag mit negativem Vorzeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 3c Absatz 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen. Zeilen 36 und 37 Der Gesamtbetrag aus Zeile 36 ist in der Zeile 148 der Anlage FE-L der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. Liegt für mehrere Beteiligte eine Anlage ER13a vor, ist die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 36 aller Beteiligten in die Zeile 21 der Anlage FE-L der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu beIn der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein – bezogen auf rücksichtigen. den in der Spalte „Gesamtbetrag“ erfassten Wert – je- Anlage SE13a Wird eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit durch eine Gesellschaft/Gemeinschaft ausgeübt, so ist diese Tätigkeit dem Gesamthandsbereich zuzurechnen und mit den pauschalen Gewinnansätzen für die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung und die Sondernutzungen abgegolten. Laufende Einnahmen aus der Überlassung von Kapital oder Wirtschaftsgütern von einem Beteiligten an die Gesellschaft/Gemeinschaft sind bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht anzusetzen. Wird dem Sonderbetriebsvermögen eines Beteiligten zuzurechnendes Kapital oder Wirtschaftsgüter an einen Dritten überlassen, so sind die Einnahmen hieraus im Gesamthandsbereich zu erfassen, wenn diese Überlassung im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft/Gemeinschaft erfolgt. Die Anlage SE13a ist daher nur abzugeben, wenn für den Beteiligten im Wirtschaftsjahr Sondergewinne angefallen sind. Allgemeines Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und lichen Feststellung von Grundlagen für die Einkomdie Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft ein. mensbesteuerung. Die Angaben in den Zeilen 4 bis 6 Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Anlage FB der Erklärung zur gesonderten und einheit- Zeilen 1 bis 6 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den der Anleitung zum Vordruck Anlage 13a. Hinweisen zu den Zeilen 61 bis 78 sowie der Zeile 98 Zeilen 7 bis 26 -4- Zeile 27 Der Gesamtbetrag aus Zeile 27 zuzüglich des steuerfreien Teils des Gewinns, für den das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt (Zeile 9), ist in der Zeile 145 der Anlage FE-L der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. Liegt für mehrere Beteiligte eine Anlage SE13a vor, ist die Summe der Beträge aus Zeile 27 aller Beteiligten in die Zeilen 15 bzw. 16 der Anlage FE-L der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu übertragen. Zeilen 28 bis 30 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 100 bis 102 der Anleitung zum Vordruck Anlage 13a. Anlage AVSE13a Allgemeines Die Anlage AVSE13a ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgüter, die nicht Gesamthandsvermögen sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft/Gemeinschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen. Die Einschränkungen zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind zu beachten (R 4.2 Absatz 9 EStR). Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage AV13a in der Anleitung zum Vordruck Anlage 13a.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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