§ 8b KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
(1) ¹Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. ²Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. ³Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. ⁴Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. ⁵Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. ⁶Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) ¹Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz. ²Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). ³Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts. ⁴Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. ⁵Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. ⁶ Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3) ¹Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. ²§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. ³Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. ⁴Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. ⁵Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens. ⁶Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5. ⁷Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. ⁸Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. ⁹Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.
(4) ¹Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. ²Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. ³Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet; dies gilt auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. ⁴Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. ⁵Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung. ⁶Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. ⁷Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden. ⁸Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.
(5) ¹Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. ²§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) ¹Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. ²Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, die auf Grund ihrer Satzung eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung im Kreditwesen aufweist und deren Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in dem Wirtschaftsraum liegt, in dem sie ihren Sitz hat, über eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.
(7) ¹Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind. ²Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
(8) ¹Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. ²Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. ³Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. ⁴Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. ⁵Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.
(10) ¹Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. ²Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. ³Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. ⁵Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. ⁶Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht. ⁷Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. ⁸In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. ⁹Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden. ¹⁰Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. ¹¹Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.
(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 8b KStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
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Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
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Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
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Die M-GmbH (Beteiligung 30 %) schreibt ein unbesichertes Darlehen an ihre Tochter auf den niedrigeren Teilwert ab. Ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht. Folge?
Bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel gehören Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Der Escape nach S. 7 (Fremdvergleich) ist nicht gelungen. Die TWA ist in voller Höhe außerbilanziell hinzuzurechnen; ein 60 %-Abzug nach § 3c Abs. 2 EStG scheidet hier wegen des vollen Abzugsverbots aus.
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Warum gibt es § 8b KStG, und wie wirkt die 5 %-Regelung?
- § 8b Abs. 1 KStG nimmt Bezüge und § 8b Abs. 2 KStG Anteilsveräußerungsgewinne bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich aus; so wird eine weitere volle Besteuerung derselben Gewinne in einer Beteiligungskette vermieden.
- Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) bleiben außer Ansatz.
- 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG; H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStH) – im Ergebnis 95 % Freistellung.
- § 3c Abs. 1 EStG ist nach § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG nicht anzuwenden; tatsächliche Aufwendungen bleiben abziehbar.
Typische Nachfrage: Wie hoch ist die effektive Belastung einer Schachteldividende mit KSt und SolZ?
Verwaltungsanweisungen zu § 8b KStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- H 8b (Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin) KStHHinweisAbwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann zu einem steuerfreien Auflösungsgewinn im Sinne des § 8b Absatz 2 Satz 3 KStG führen, von dem 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das…
- H 8b (Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen) KStHHinweisAbzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen
Das in § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG angeordnete Abzugsverbot erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit die…
- H 8b (Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften) KStHHinweisBetriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Absatz 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Die Fiktion…
- H 8b (Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG auf Hinzurechnungsbeträge) KStHHinweisBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG auf Hinzurechnungsbeträge
Das in § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei geblieben wären (BFH vom 26.04.2017 - I R…
- H 8b (Blockerwerb) KStHHinweisBlockerwerb
Die in § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn…
- H 8b (Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Absatz 7 Satz 2 KStG 2011) KStHHinweisFamilienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Absatz 7 Satz 2 KStG 2011
Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Absatz 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2011 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch…
- H 8b (Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderung) KStHHinweisGewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderung
Die Rechtsprechung zu § 16 EStG, nach der ein Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung entsteht, unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar…
- H 8b (Investmentsteuergesetz - Anwendungsfragen) KStHHinweisInvestmentsteuergesetz - Anwendungsfragen
BMF vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527)
- H 8b (Schädlichkeitsgrenze des § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG) KStHHinweisSchädlichkeitsgrenze des § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG
Für die Ermittlung der für die außerbilanzielle Hinzurechnung von Forderungsverlusten erforderlichen Beteiligungsquote von 25 % (§ 8b Absatz 3 S. 4 KStG) ist nicht auf die Beteiligung der zwischengeschalteten…
- H 8b (Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband) KStHHinweisSonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband
Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband als Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 KStG (BFH vom 22.05.2019 - I R 16/17, BStBl II 2020 S. 416).
- H 8b (Stillhalterprämien) KStHHinweisStillhalterprämien
Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG werden nicht von § 8b Absatz 2 KStG erfasst (BFH vom 06.03.2013 - I R 18/12…
- H 8b (Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform) KStHHinweisTypenvergleich der konkreten Beteiligungsform
Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische…
- H 8b (Umtauschanleihen) KStHHinweisUmtauschanleihen
Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der…
- H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStHHinweisVerfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG
Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 KStG ist verfassungsgemäß.…
- H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 4 KStG) KStHHinweisVerfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 4 KStG
§ 8b Absatz 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 (BGBl. I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) ist mit Art. 3 Absatz 1 GG vereinbar (BFH…
- H 8b (Währungssicherungsgeschäfte) KStHHinweisWährungssicherungsgeschäfte
Bei der Bemessung des nach § 8b Absatz 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der…
- H 8b (Wertaufholungen bei vorangegangenen Teilwertabschreibungen) KStHHinweisWertaufholungen bei vorangegangenen Teilwertabschreibungen
Wertaufholungen sind zuerst mit unmittelbar vorangegangenen Teilwertabschreibungen zu kompensieren (BFH vom 19.08.2009 - I R 2/09, BStBl II 2010 S. 760). Dagegen sind Wertaufholungen, denen in früheren Jahren sowohl…
- H 8b (Wertpapierleihe, Zurechnung von Aktien) KStHHinweisWertpapierleihe, Zurechnung von Aktien
Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des…
- H 8b (Wirtschaftliches Eigentum bei Streubesitzdividenden) KStHHinweisWirtschaftliches Eigentum bei Streubesitzdividenden
Bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle von 10 % für Streubesitzdividenden (§ 8b Absatz 4 Satz 1 KStG) ist das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 AO) an den Anteilen maßgebend (BFH vom 07.06.2023 - I R…
Rechtsprechung des BFH zu § 8b KStG
133 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.05.2026, X R 27/22BStBl/amtlich
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG (Fusionsrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach welcher zwar…
- BFH, Urteil vom 01.04.2026, I R 11/24BStBl/amtlich
1. Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch von Satz 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erfasst. 2. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass Satz 4 auch für die Konstellation…
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, I R 10/23BStBl/amtlich
§ 8b Abs. 3 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 ist auf sogenannte Konfusionsgewinne weder unmittelbar (kein Gewinn aus Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung) noch analog (keine planwidrige…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 24/21BStBl/amtlich
1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden. 2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht…
- BFH, Urteil vom 17.12.2025, I R 9/23BStBl/amtlich
1. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des…
- BFH, Urteil vom 21.08.2025, IV R 16/22BStBl/amtlich
1. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 03.06.2025, VIII R 21/22BStBl/amtlich
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Verdrängt die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur…
- BFH, Urteil vom 06.02.2025, IV R 29/22BStBl/amtlich
Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe --ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 des…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, I R 17/21BStBl/amtlich
1. Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren --unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen…
- BFH, Urteil vom 27.11.2024, I R 21/22BStBl/amtlich
Soweit § 8b Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung (hier: Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung) tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu…
- BFH, Urteil vom 13.11.2024, I R 3/21BStBl/amtlich
1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich ab dem…
- BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 16/20BStBl/amtlich
1. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) einzubeziehen.…
121 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 8b KStG
- Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 202601.09.2026
- Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Anlage 13a 202627.08.2026
- Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG)27.03.2026
- Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG) Investmentsteuergesetz24.11.2025
- Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz18.11.2025
- Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Anlage 13a 202518.09.2025
- Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 202529.08.2025
- Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG); § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG))24.03.2025
In diesen Prüfungsthemen
Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche