Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne§ 8b KStG
Lernziele
Sie können Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG, § 8b Abs. 4 KStG und § 8b Abs. 5 KStG einschließlich der Streubesitzregel und der Rückbeziehung behandeln.
Sie können Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG ermitteln und die 5 %-Fiktion nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG berechnen.
Sie können nicht abziehbare Gewinnminderungen (Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste, Gesellschafterdarlehen) nach § 8b Abs. 3 KStG erkennen.
Sie können die gewerbesteuerlichen Korrekturen nach § 9 Nr. 2a GewStG und § 8 Nr. 5 GewStG zutreffend vornehmen.
Zweck und Systematik des § 8b KStG
Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden bei ihr mit KSt und GewSt belastet. Eine weitere volle Besteuerung der Ausschüttung bei einer Mutter-Kapitalgesellschaft würde denselben Gewinn im Konzern mehrfach belasten. § 8b Abs. 1 KStG nimmt Bezüge und § 8b Abs. 2 KStG Anteilsveräußerungsgewinne bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich von der Einkommensermittlung aus.
Überblick:
| Absatz | Regelung |
|---|---|
| Abs. 1 | Bezüge (Dividenden, vGA) bleiben außer Ansatz |
| Abs. 2 | Veräußerungsgewinne bleiben außer Ansatz |
| Abs. 3 S. 1, 2 | 5 % des Veräußerungsgewinns gelten als nicht abziehbare BA |
| Abs. 3 S. 3 ff. | Gewinnminderungen (TWA, Veräußerungsverluste, Gesellschafterdarlehen) nicht abziehbar |
| Abs. 4 | Streubesitzdividenden (< 10 %) sind steuerpflichtig |
| Abs. 5 | 5 % der steuerfreien Bezüge gelten als nicht abziehbare BA |
Ergänzend erfasst Abs. 6 Beteiligungserträge, die über eine Mitunternehmerschaft bezogen werden; Abs. 7 und 8 enthalten Ausnahmen für Kredit-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute (Handelsbestand) und bestimmte Finanzunternehmen sowie für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen.
Die Korrekturen erfolgen außerbilanziell: In der Steuerbilanz bleiben Dividenden, Veräußerungsgewinne und Teilwertabschreibungen erfasst; erst bei der Einkommensermittlung werden sie gekürzt bzw. hinzugerechnet (R 7.1 KStR).
Klausurhinweis: Empfehlung: Ordnen Sie Steuerbilanzgewinn, außerbilanzielle Korrekturen und Einkommen in einer Tabelle mit Norm je Zeile; so bleiben die Korrekturen nach R 7.1 KStR nachvollziehbar.
Steuerfreistellung von Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG)
Bezüge iSd § 20 Abs. 1 EStG (Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a) – vor allem offene Gewinnausschüttungen und vGA einer Tochtergesellschaft – bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 S. 1 KStG). Die Freistellung gilt nach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (materielle Korrespondenz, v. a. bei vGA).
5 %-Fiktion (§ 8b Abs. 5 KStG): Von den außer Ansatz bleibenden Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Im Gegenzug ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden – tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung (z. B. Finanzierungszinsen) bleiben voll abziehbar.
Im Ergebnis sind Dividenden zu 95 % steuerfrei. Die Belastung beträgt bei 15 % KSt und 5,5 % SolZ etwa 0,79 % der Dividende (5 % × 15,825 %).
Beispiel: Dividende 100.000 € → außerbilanziell − 100.000 € und + 5.000 € → steuerpflichtig 5.000 €. Finanzierungszinsen von 8.000 € bleiben abziehbar.
Die 5 %-Fiktion gilt pauschal – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Betriebsausgaben angefallen sind (H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStH).
Klausurhinweis: Einbehaltene KapESt wird bei erfüllten Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 KStG iVm § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet; ein Überschuss wird nach § 36 Abs. 4 EStG erstattet. § 36a Abs. 1 EStG kann die volle Anrechnung beschränken und lässt für den nicht angerechneten Teil einen Abzug auf Antrag zu. Empfehlung: Prüfen Sie Brutto- und Nettobeträge getrennt, damit Sie den Beteiligungsertrag vor KapESt-Abzug ansetzen.
Streubesitzdividenden (§ 8b Abs. 4 KStG)
Abweichend von Abs. 1 sind Bezüge bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG). Streubesitzdividenden sind also voll steuerpflichtig; da sie nicht außer Ansatz bleiben, greift auch die 5 %-Fiktion des Abs. 5 nicht (§ 8b Abs. 4 S. 7 KStG).
Rückbeziehung: Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG). Wer also im Laufe des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 % erwirbt, kann bereits für Dividenden dieses Jahres die Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen.
Beispiel: Die M-GmbH erwirbt am 1.3.2026 12 % an der T-GmbH; am 1.6.2026 schüttet die T-GmbH aus. Wegen der Rückbeziehung gilt die Beteiligung als zu Beginn des Jahres bestehend → Freistellung (95 %).
Wichtig: Die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge, nicht für Veräußerungsgewinne. Gewinne aus der Veräußerung auch kleinster Beteiligungen bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz.
Über eine Mitunternehmerschaft gehaltene Beteiligungen werden dem Mitunternehmer für die 10 %-Grenze anteilig und als unmittelbare Beteiligung zugerechnet (§ 8b Abs. 4 S. 4 KStG und § 8b Abs. 4 S. 5 KStG).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie zunächst die Beteiligung zu Jahresbeginn und danach einen unterjährigen Erwerb von mindestens 10 %; § 8b Abs. 4 S. 1 KStG und § 8b Abs. 4 S. 6 KStG legen beide Prüfungsschritte fest.
Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG)
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 S. 1 KStG) – unabhängig von Beteiligungshöhe und Haltedauer.
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt (§ 8b Abs. 2 S. 2 KStG).
Gleichgestellt sind u. a. Gewinne aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals, aus der Wertaufholung nach früherer nicht abziehbarer Teilwertabschreibung (§ 8b Abs. 2 S. 3 KStG); als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage von Anteilen (§ 8b Abs. 2 S. 6 KStG).
5 %-Fiktion (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG): Von dem Gewinn gelten 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben; § 3c Abs. 1 EStG ist nach § 8b Abs. 3 S. 2 KStG nicht anzuwenden. Bezugsgröße ist der Gewinn – nicht der Veräußerungspreis. Bei einem Veräußerungsverlust gibt es keine 5 %-Hinzurechnung.
Beispiel: Preis 300.000 €, Kosten 6.000 €, Buchwert 180.000 € → Gewinn 114.000 €; außerbilanziell − 114.000 € und + 5.700 €.
Ausnahme: Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und dies nicht durch eine Wertaufholung ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 S. 4 KStG).
Klausurhinweis: Empfehlung: Ziehen Sie vor der 5 %-Berechnung die Veräußerungskosten und den Buchwert vom Preis ab; § 8b Abs. 2 S. 2 KStG und § 8b Abs. 3 S. 1 KStG beziehen die Fiktion auf den so ermittelten Gewinn.
Gewinnminderungen und Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 KStG)
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem Anteil iSd Abs. 2 entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG). Das betrifft insbesondere
- Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung,
- Veräußerungsverluste und Liquidationsverluste.
Die Regel ist das Spiegelbild der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen. Die Gewinnminderungen sind außerbilanziell in voller Höhe hinzuzurechnen.
Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG): Zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligt ist oder war. Gleiches gilt für nahestehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte (§ 8b Abs. 3 S. 5 KStG) sowie für wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlungen (§ 8b Abs. 3 S. 8 KStG). Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen in diesem Sinne (§ 8b Abs. 3 S. 6 KStG) und bleiben daher abziehbar.
Escape (§ 8b Abs. 3 S. 7 KStG): Die Gewinnminderung bleibt abziehbar, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.
Wertaufholung (S. 9): Gewinne aus einer späteren Wertaufholung des Darlehens bleiben außer Ansatz, soweit die vorangegangene Teilwertabschreibung nicht abziehbar war.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei einem unbesicherten Darlehen die eigenen Sicherungsmittel der Tochter ausdrücklich; der Fremdvergleich nach § 8b Abs. 3 S. 7 KStG darf nur diese berücksichtigen.
Gewerbesteuer: Schachtelprivileg und Hinzurechnung
Der Gewerbeertrag geht vom Gewinn nach den Vorschriften des KStG aus (§ 7 S. 1 GewStG); § 8b KStG wirkt also fort. Für Dividenden gelten eigene Regeln:
- Schachtelbeteiligung ≥ 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG bei inländischen, § 9 Nr. 7 GewStG bei ausländischen KapGes): Die Dividende bleibt auch gewerbesteuerlich außer Ansatz. Die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG gelten nicht als Gewinne aus Anteilen und werden nicht gekürzt (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG) – sie bleiben im Gewerbeertrag.
- Beteiligung ≥ 10 %, aber < 15 % (oder unterjähriger Erwerb): Die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz gebliebene Dividende wird nach § 8 Nr. 5 GewStG abzüglich der nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren BA hinzugerechnet → im Ergebnis volle GewSt-Pflicht.
- Streubesitz < 10 %: Die Dividende ist schon im Gewinn enthalten; keine Kürzung, keine Hinzurechnung.
Keine Rückbeziehung bei der GewSt: § 9 Nr. 2a GewStG stellt strikt auf den Beginn des Erhebungszeitraums ab; § 8b Abs. 4 S. 6 KStG gilt hier nicht.
Veräußerungsgewinne bleiben auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei; § 8 Nr. 5 GewStG erfasst sie nicht.
| Beteiligung (Dividende) | KSt | GewSt |
|---|---|---|
| ≥ 15 % zum 1.1. | 95 % frei | 95 % frei |
| 10 % bis < 15 % | 95 % frei | voll steuerpflichtig (§ 8 Nr. 5 GewStG) |
| < 10 % | voll steuerpflichtig | voll steuerpflichtig |
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie KSt und GewSt in getrennten Abschnitten; § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG setzen unterschiedliche Beteiligungsgrenzen und Stichtagsregeln.
Prüfungsschema § 8b KStG mit gewerbesteuerlichen Folgen
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Steuerpflichtige Körperschaft als Anteilseignerin; Anteil an einer Körperschaft; keine Ausnahme nach § 8b Abs. 7 KStG oder § 8b Abs. 8 KStG
- 2
Art des Vorgangs bestimmen: Bezug (§ 8b Abs. 1 KStG), Veräußerungsgewinn oder gleichgestellter Vorgang (§ 8b Abs. 2 KStG), Gewinnminderung (§ 8b Abs. 3 KStG)
- 3
Dividenden: Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG, Rückbeziehung nach S. 6)? → außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG), 5 % nicht abziehbar (§ 8b Abs. 5 KStG); sonst voll steuerpflichtig
- 4
Veräußerungsgewinn: Veräußerungspreis − Veräußerungskosten − Buchwert (§ 8b Abs. 2 S. 2 KStG); außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 S. 1 KStG), 5 % des Gewinns nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG)
- 5
Gewinnminderungen: TWA und Veräußerungsverluste nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG); Gesellschafterdarlehen bei Beteiligung von mehr als 25 % (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG, Escape nach § 8b Abs. 3 S. 7 KStG)
- 6
Außerbilanzielle Korrekturen zusammenführen (R 7.1 KStR); Einkommen, KSt 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) und SolZ 5,5 % (§ 4 S. 1 SolZG)
- 7
Gewerbesteuer: Schachtelprivileg ≥ 15 % zu Beginn des EZ (§ 9 Nr. 2a GewStG) bzw. Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG; Veräußerungsgewinne ohne weitere Korrektur
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Die Streubesitzgrenze von 10 % wird auf Veräußerungsgewinne angewandt – § 8b Abs. 4 KStG gilt nur für Bezüge.
Die 5 % werden auf den Veräußerungspreis statt auf den Veräußerungsgewinn berechnet oder auch bei einem Veräußerungsverlust angesetzt (§ 8b Abs. 2 S. 2 KStG und § 8b Abs. 3 S. 1 KStG).
Tatsächliche Finanzierungskosten der Beteiligung werden nach § 3c Abs. 1 EStG gekürzt – § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG schließen das aus.
Die Rückbeziehung nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG wird auch bei der Gewerbesteuer angewandt – § 9 Nr. 2a GewStG stellt strikt auf den Beginn des Erhebungszeitraums ab.
Bei der Gewerbesteuer werden die 5 % aus § 8b Abs. 5 KStG wieder gekürzt – nach § 9 Nr. 2a S. 4 GewStG bleiben sie im Gewerbeertrag.
Die Teilwertabschreibung auf ein Gesellschafterdarlehen wird ohne Prüfung der Beteiligungsquote (mehr als 25 %) und des Fremdvergleichs (§ 8b Abs. 3 S. 7 KStG) behandelt.
Musterfall: Beteiligungsportfolio der M-GmbH
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
Die M-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, Hebesatz 400 %) weist für 2026 einen vorläufigen Steuerbilanzgewinn vor Ertragsteuern von 500.000 € aus. Darin sind enthalten (Dividenden brutto erfasst):
- Dividende der inländischen T1-GmbH (Beteiligung 30 % seit 2018): 100.000 €. Für den Erwerb der Beteiligung zahlte die M-GmbH 2026 Darlehenszinsen von 8.000 € (als Aufwand gebucht).
- Dividende der T2-AG (Beteiligung seit Jahren 4 %): 10.000 €.
- Gewinn aus der Veräußerung der 20 %-Beteiligung an der T4-GmbH: Preis 300.000 €, Buchwert 180.000 €, Veräußerungskosten 6.000 € → 114.000 €.
- Teilwertabschreibung auf die 40 %-Beteiligung an der T5-GmbH: 50.000 € (Aufwand).
Weitere Hinzurechnungen und Kürzungen (insbesondere nach § 8 Nr. 1 GewStG) ergeben sich nicht.
Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen, die KSt und den SolZ sowie die GewSt der M-GmbH für 2026.
1. Dividende T1-GmbH
Die Dividende ist ein Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Beteiligung betrug zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 %; die Dividende bleibt nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG außer Ansatz (− 100.000 €). Nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG gelten 5 % = 5.000 € als nicht abziehbare BA (+ 5.000 €). Die tatsächlichen Zinsen von 8.000 € bleiben abziehbar, weil § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist (§ 8b Abs. 5 S. 2 KStG).
2. Dividende T2-AG
Die Beteiligung betrug zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 %. Die Dividende ist nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG als Streubesitzdividende voll steuerpflichtig; es erfolgt keine Korrektur.
3. Veräußerung T4-GmbH
Der Veräußerungsgewinn von 300.000 € − 6.000 € − 180.000 € = 114.000 € bleibt nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG außer Ansatz (− 114.000 €). 5 % davon = 5.700 € gelten als nicht abziehbare BA (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG, + 5.700 €).
4. Teilwertabschreibung T5-GmbH
Die TWA ist eine Gewinnminderung im Zusammenhang mit einem Anteil iSd § 8b Abs. 2 KStG und nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG nicht zu berücksichtigen (+ 50.000 €).
5. Einkommen, KSt und SolZ
Position Betrag Steuerbilanzgewinn vor Ertragsteuern 500.000 € − Dividende T1 (§ 8b Abs. 1 KStG) − 100.000 € + 5 % nicht abziehbare BA (§ 8b Abs. 5 KStG) + 5.000 € − Veräußerungsgewinn T4 (§ 8b Abs. 2 KStG) − 114.000 € + 5 % nicht abziehbare BA (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG) + 5.700 € + TWA T5 (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) + 50.000 € zu versteuerndes Einkommen 346.700 € KSt 15 % 52.005,00 € SolZ 5,5 % 2.860,27 € 6. Gewerbesteuer
Ausgangsgröße ist der Gewinn nach KStG von 346.700 € (§ 7 S. 1 GewStG).
- T1-GmbH: Beteiligung ≥ 15 % zu Beginn des EZ → Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt; keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Die 5.000 € bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG). Die Zinsen von 8.000 € liegen unter dem Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.
- T2-AG: Streubesitzdividende ist bereits im Gewinn enthalten; keine Kürzung, da die Beteiligung unter 15 % liegt.
- T4/T5: keine weiteren Korrekturen.
Gewerbeertrag 346.700 € (bereits auf volle 100 € gerundet; kein Freibetrag für Kapitalgesellschaften). Messbetrag 3,5 % = 12.134,50 €; GewSt bei 400 % = 48.538 €.
Die M-GmbH hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 346.700 € (KSt 52.005 €, SolZ 2.860,27 €) und einen Gewerbeertrag von 346.700 € (GewSt 48.538 €).
Jetzt Sie: drei Challenges zu Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Streubesitz, Veräußerung und Gesellschafterdarlehen
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Die Y-GmbH ist seit 2021 mit 8 % an der Z-AG beteiligt. Am 1.5.2026 erhält sie eine Dividende von 15.000 €. Am 1.7.2026 veräußert sie die gesamte Beteiligung für 250.000 € (Buchwert 170.000 €, Veräußerungskosten 2.000 €).
Außerdem schreibt sie ein unbesichertes Darlehen an ihre 50 %-Tochter D-GmbH um 40.000 € auf den niedrigeren Teilwert ab; ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht.
Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH (Beteiligung 30 %) schreibt ein unbesichertes Darlehen an ihre Tochter auf den niedrigeren Teilwert ab. Ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht. Folge?
Bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel gehören Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Der Escape nach S. 7 (Fremdvergleich) ist nicht gelungen. Die TWA ist in voller Höhe außerbilanziell hinzuzurechnen; ein 60 %-Abzug nach § 3c Abs. 2 EStG scheidet hier wegen des vollen Abzugsverbots aus.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es § 8b KStG, und wie wirkt die 5 %-Regelung?
- § 8b Abs. 1 KStG nimmt Bezüge und § 8b Abs. 2 KStG Anteilsveräußerungsgewinne bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich aus; so wird eine weitere volle Besteuerung derselben Gewinne in einer Beteiligungskette vermieden.
- Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) bleiben außer Ansatz.
- 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG; H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStH) – im Ergebnis 95 % Freistellung.
- § 3c Abs. 1 EStG ist nach § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG nicht anzuwenden; tatsächliche Aufwendungen bleiben abziehbar.
Typische Nachfrage: Wie hoch ist die effektive Belastung einer Schachteldividende mit KSt und SolZ? - 6Wissensfrage · eigene Seite
Welche Norm stellt Dividenden bei Kapitalgesellschaften frei?
§ 8b Abs. 1 S. 1 KStG – Bezüge iSd § 20 Abs. 1 EStG (Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a) bleiben außer Ansatz; Korrespondenz nach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG.
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Was gilt für Streubesitzdividenden – und gilt die Regel auch für Veräußerungsgewinne?
- Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar unter 10 % → Dividende voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG).
- Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG).
- Keine 5 %-Fiktion, da die Dividende nicht außer Ansatz bleibt (§ 8b Abs. 4 S. 7 KStG).
- Veräußerungsgewinne aus Streubesitz bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei (95 %).
Typische Nachfrage: Wird die Rückbeziehung auch bei der gewerbesteuerlichen Schachtelkürzung berücksichtigt? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Wie viel Prozent der freigestellten Dividenden gelten als nicht abziehbare BA?
5 % (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG); § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden (S. 2).
O-GmbH: unterjähriger Erwerb, Konzernfinanzierung und Gewerbesteuer
Die O-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, Hebesatz 450 %) weist für 2026 einen vorläufigen Steuerbilanzgewinn vor Ertragsteuern von 800.000 € aus. Darin sind folgende Sachverhalte enthalten (alle Erträge brutto erfasst):
- Die O-GmbH erwarb am 1.3.2026 erstmals 12 % der Anteile an der inländischen A-GmbH. Am 1.6.2026 erhielt sie eine Dividende von 40.000 €.
- An der B-GmbH ist die O-GmbH seit 2015 zu 100 % beteiligt. Wegen nachhaltiger Verluste der B-GmbH wurde die Beteiligung 2026 um 120.000 € auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben. Außerdem wurde ein der B-GmbH 2022 gewährtes, unbesichertes, mit 3 % verzinstes Darlehen über 200.000 € in voller Höhe auf den Teilwert von 0 € abgeschrieben. Eine Bank hätte der B-GmbH 2022 kein Darlehen ohne Sicherheiten gewährt.
- Am 1.9.2026 veräußerte die O-GmbH ihre Aktien an der C-AG (Beteiligung 3 %) für 75.000 €; der Buchwert betrug 100.000 €.
- Von der inländischen D-GmbH, an der die O-GmbH seit 2010 zu 40 % beteiligt ist, erhielt sie eine Dividende von 100.000 €.
Weitere Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht zu berücksichtigen.
- Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen sowie die KSt und den SolZ der O-GmbH für 2026.
- Ermitteln Sie den Gewerbeertrag und die GewSt für 2026.
- Unter welchen Voraussetzungen wäre die Teilwertabschreibung auf das Darlehen steuerlich abziehbar gewesen?
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Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
(1) ¹Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. ²Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. ³Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr […]
Verwaltungsanweisungen
- H 8b (Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform) KStHHinweisTypenvergleich der konkreten Beteiligungsform
Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische…
- H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStHHinweisVerfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG
Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 KStG ist verfassungsgemäß.…
- H 8b (Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderung) KStHHinweisGewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderung
Die Rechtsprechung zu § 16 EStG, nach der ein Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung entsteht, unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar…
- H 8b (Umtauschanleihen) KStHHinweisUmtauschanleihen
Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der…
- H 8b (Währungssicherungsgeschäfte) KStHHinweisWährungssicherungsgeschäfte
Bei der Bemessung des nach § 8b Absatz 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der…
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 25.07.2012, I R 88/10BStBl/amtlich
1. Unter Geltung des UmwStG 1977/1995/2002 konnte ein Kommanditist seinen Mitunternehmeranteil auch dann steuerneutral zu einem Wert unterhalb des Teilwerts in die Komplementär-GmbH einbringen, wenn er seine zugleich bestehende Beteiligung an der…
- BFH, Urteil vom 10.04.2019, I R 20/16BStBl/amtlich
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des…
- BFH, Urteil vom 27.03.2019, I R 20/17BStBl/amtlich
1. Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien…
- BFH, Urteil vom 19.12.2018, I R 71/16BStBl/amtlich
Die Rechtsprechung, nach der gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn führen, gilt auch für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG.
- BFH, Urteil vom 12.03.2014, I R 55/13BStBl/amtlich
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines Streitvergleichs) sowie…
Eine Auswahl aus 133 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche