Wissensfrage · Körperschaftsteuer

Welche Norm stellt Dividenden bei Kapitalgesellschaften frei?

Wissensfrage zu Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne (Körperschaftsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Welche Norm stellt Dividenden bei Kapitalgesellschaften frei?

    § 8b Abs. 1 S. 1 KStG – Bezüge iSd § 20 Abs. 1 EStG (Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a) bleiben außer Ansatz; Korrespondenz nach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG.

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?

    Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?

    Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Gewinnminderungen sind nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG nicht abziehbar?

    Gewinnminderungen im Zusammenhang mit dem Anteil: Teilwertabschreibungen, Veräußerungs- und Liquidationsverluste (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Ab welcher Beteiligung greift § 8b Abs. 3 S. 4 KStG bei Gesellschafterdarlehen?

    Wenn der Darlehensgeber zu mehr als einem Viertel (> 25 %) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder war (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

Körperschaftsteuergesetz

(1) ¹Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. ²Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. ³Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen […]

Vollständiger Wortlaut von § 8b KStG

§ 20 EStG – Kapitalvermögen

Einkommensteuergesetz

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes. ²Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. ³Die Bezüge gehören […]

Vollständiger Wortlaut von § 20 EStG

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