Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG nicht abziehbar?
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- 1Prüferfrage
Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG nicht abziehbar?
- Gewinnminderungen aus Darlehensforderungen oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG).
- Darlehensgeber ist bzw. war zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG); auch nahestehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte (§ 8b Abs. 3 S. 5 KStG).
- Escape: Nachweis, dass ein fremder Dritter das Darlehen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte; nur eigene Sicherungsmittel der Tochter (§ 8b Abs. 3 S. 7 KStG).
- Spätere Wertaufholung bleibt außer Ansatz (§ 8b Abs. 3 S. 9 KStG).
Typische Nachfrage: Gilt die Regelung auch für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die die Tochter lange nicht bezahlt? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
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Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
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Welche Norm stellt Veräußerungsgewinne aus Anteilen frei?
§ 8b Abs. 2 KStG; Gewinn = Veräußerungspreis − Veräußerungskosten − Buchwert; 5 % nicht abziehbar nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG.
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Streubesitzgrenze bei Dividenden nach § 8b Abs. 4 KStG?
Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % → Dividende voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG).
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
[…]
(3) ¹Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. ²§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. ³Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. ⁴Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit […]
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Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche