Prüferfrage · Körperschaftsteuer

Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG nicht abziehbar?

Prüferfrage zu Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne (Körperschaftsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

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Zum Thema Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG nicht abziehbar?

    • Gewinnminderungen aus Darlehensforderungen oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG).
    • Darlehensgeber ist bzw. war zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG); auch nahestehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte (§ 8b Abs. 3 S. 5 KStG).
    • Escape: Nachweis, dass ein fremder Dritter das Darlehen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte; nur eigene Sicherungsmittel der Tochter (§ 8b Abs. 3 S. 7 KStG).
    • Spätere Wertaufholung bleibt außer Ansatz (§ 8b Abs. 3 S. 9 KStG).
    Typische Nachfrage: Gilt die Regelung auch für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die die Tochter lange nicht bezahlt?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?

    Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Norm stellt Veräußerungsgewinne aus Anteilen frei?

    § 8b Abs. 2 KStG; Gewinn = Veräußerungspreis − Veräußerungskosten − Buchwert; 5 % nicht abziehbar nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Streubesitzgrenze bei Dividenden nach § 8b Abs. 4 KStG?

    Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % → Dividende voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

Körperschaftsteuergesetz

[…]

(3) ¹Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. ²§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. ³Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. ⁴Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit […]

Vollständiger Wortlaut von § 8b KStG

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