Wissensfrage · Körperschaftsteuer

Streubesitzgrenze bei Dividenden nach § 8b Abs. 4 KStG?

Wissensfrage zu Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne (Körperschaftsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Streubesitzgrenze bei Dividenden nach § 8b Abs. 4 KStG?

    Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % → Dividende voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG).

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH (Beteiligung 30 %) schreibt ein unbesichertes Darlehen an ihre Tochter auf den niedrigeren Teilwert ab. Ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht. Folge?

    Bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel gehören Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Der Escape nach S. 7 (Fremdvergleich) ist nicht gelungen. Die TWA ist in voller Höhe außerbilanziell hinzuzurechnen; ein 60 %-Abzug nach § 3c Abs. 2 EStG scheidet hier wegen des vollen Abzugsverbots aus.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?

    Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.

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  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG nicht abziehbar?

    • Gewinnminderungen aus Darlehensforderungen oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG).
    • Darlehensgeber ist bzw. war zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG); auch nahestehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte (§ 8b Abs. 3 S. 5 KStG).
    • Escape: Nachweis, dass ein fremder Dritter das Darlehen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte; nur eigene Sicherungsmittel der Tochter (§ 8b Abs. 3 S. 7 KStG).
    • Spätere Wertaufholung bleibt außer Ansatz (§ 8b Abs. 3 S. 9 KStG).
    Typische Nachfrage: Gilt die Regelung auch für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die die Tochter lange nicht bezahlt?
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?

    Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

Körperschaftsteuergesetz

[…]

(4) ¹Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. ²Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § […]

Vollständiger Wortlaut von § 8b KStG

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