§ 8 GewStGHinzurechnungen
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
1. Ein Viertel der Summe aus
a) Entgelten für Schulden. ²Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. ³Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b) Renten und dauernden Lasten. ²Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. ²Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa) Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb) extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc) Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f) einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen). ²Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. ²Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10. Gewinnminderungen, die
a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11. (weggefallen)
12. ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
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Eine GmbH zahlt für eine angemietete Lagerhalle 100.000 € Miete im Jahr. Mit welchem Betrag geht die Miete in die Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ein (vor Freibetrag)?
Die Lagerhalle ist ein unbewegliches Wirtschaftsgut des (fiktiven) Anlagevermögens. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird die Hälfte der Miete angesetzt = 50.000 €. 20 % gelten für bewegliche WG (Buchst. d), 25 % für Lizenzen (Buchst. f).
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Die Summe der Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG beträgt 260.000 €. Wie hoch ist die Hinzurechnung?
Von der Summe wird der Freibetrag von 200.000 € abgezogen; vom übersteigenden Betrag (60.000 €) wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel hinzugerechnet: 15.000 €. 65.000 € wäre ein Viertel der Summe ohne Freibetrag.
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Welche der folgenden Aufwendungen ist nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen?
Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG nicht als dauernde Last. Kontokorrentzinsen (Buchst. a), Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter (Buchst. c) und Leasingraten für bewegliche WG (Buchst. d, 20 %) sind dagegen einzubeziehen.
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Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
Verwaltungsanweisungen zu § 8 GewStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 8.1 (1) GewStRRichtlinieEntgelte für Schulden
Entgelte für Schulden (1) ¹Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und die vorzeitige Zurverfügungstellung von Kapital. ²Hierbei ist für die Frage, ob hinzuzurechnende…
- R 8.1 (2) GewStRRichtlinieRenten und dauernde Lasten
Renten und dauernde Lasten (2) ¹Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG ist auf betriebliche Renten und dauernde Lasten beschränkt. ²Bei passivierten Renten und dauernden Lasten ergibt sich die Höhe des…
- R 8.1 (3) GewStRRichtlinieGewinnanteile des stillen Gesellschafters
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (3) ¹Der Begriff des stillen Gesellschafters im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG geht insofern über den handelsrechtlichen (und den einkommensteuerrechtlichen) Begriff…
- R 8.1 GewStRRichtlinieMiet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter
Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (4) ¹Unter Miet- und Pachtzinsen sind nicht nur Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder der Pächter für den Gebrauch…
- R 8.1 (5) GewStRRichtlinieAufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten - unbesetzt -
- R 8.1 (6) GewStRRichtlinieFreibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG
Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG (6) ¹Der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG ist betriebsbezogen zu gewähren. ²Wechselt lediglich die Steuerschuldnerschaft zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften oder…
- R 8.2 GewStRRichtlinieVergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
¹Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden Vergütungen (Tantiemen), die für die Geschäftsführung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gewährt werden, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder…
- R 8.3 GewStRRichtlinieNicht im gewerblichen Gewinn enthaltene Gewinnanteile (Dividenden)
- unbesetzt -
- R 8.4 GewStRRichtlinieAnteile am Verlust einer Personengesellschaft
¹Maßgebend für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG ist der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil. ²Sie ist daher auch vorzunehmen, wenn das Beteiligungsunternehmen (Personengesellschaft) …
- R 8.5 GewStRRichtlinieSpenden bei Körperschaften
¹Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der AO gehören bei Körperschaften zu den Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb mit…
- R 8.6 GewStRRichtlinieGewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste
¹Hinzuzurechnen sind Gewinnminderungen, die durch eine Teilwertabschreibung auf Anteile an einer Körperschaft, eine Veräußerung oder Entnahme solcher Anteile oder eine Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer…
- R 8.7 GewStRRichtlinieGebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
¹Bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sind nur Betriebsstätten im Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. ²Dieser Grundsatz ist bezüglich der Hinzurechnungen schon durch den Einleitungssatz des § 8 GewStG zum…
- R 8.8 (1) GewStRRichtlinieAllgemeines
Allgemeines (1) ¹Zum Eigenkapital im Sinne des § 19 GewStDV gehört auch der in der Bilanz auf den maßgebenden Stichtag ausgewiesene Gewinn, und zwar auch insoweit, als er nach gesetzlichen oder satzungsmäßigen…
- R 8.8 (2) GewStRRichtlinieBankfremde Geschäfte
Bankfremde Geschäfte (2) ¹Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 GewStDV ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 KWG oder entsprechender Statistiken die…
- R 8.9 GewStRRichtlinieSchulden bei Spar- und Darlehenskassen
¹Spareinlagen bei Spar- und Darlehnskassen mit überwiegendem Warengeschäft sind insoweit nicht als Schulden zu behandeln, als sie in Kapital- und Geldmarktpapieren (insbesondere in Anleihen des Bundes, der Länder und…
- H 8.1 (1) (Allgemeines) GewStHHinweisAllgemeines
Auf die Dauer des Schuldverhältnisses kommt es nicht an. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder…
- H 8.1 (1) (ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen) GewStHHinweisABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen
– Diskontbeträge, soweit sich diese auf den Finanzierungsanteil beziehen. Demnach sind enthaltene Nebenkosten - Verwaltungsgebühren, Risikoprämien, Wertermittlungskosten und vergleichbare Kosten - nicht in die…
- H 8.1 (1) (ABC der nicht als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen) GewStHHinweisABC der nicht als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen
– Avalprovisionen/ Avalgebühren BFH vom 29.03.2007 - BStBl II S. 655 – Bauzeitzinsen, die als Herstellungskosten aktiviert sind; dies gilt sowohl für den Erhebungszeitraum der Aktivierung, als auch in…
- H 8.1 (1) (Aufzinsungsbeträge) GewStHHinweisAufzinsungsbeträge
Aus dem Abzinsungsvorgang nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und der nachfolgenden Aufzinsung ergeben sich keine Entgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (Rdnr. 39 des BMF-Schreibens vom 26.05.2005 - BStBl I S. 699 und…
- H 8.1 (1) (Beteiligung an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft) GewStHHinweisBeteiligung an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft
Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt, gehören auch die im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig zu…
- H 8.1 (1) (Durchlaufende Kredite) GewStHHinweisDurchlaufende Kredite
Bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, liegt ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand vor (Rdnr. 11 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 …
- H 8.1 (1) (Forfaitierung) GewStHHinweisForfaitierung
Zur Forfaitierung von Ansprüchen aus schwebenden Verträgen Rdnr. 19 ff. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 - BStBl I S. 654
- H 8.1 (1) (Saldierung mit Guthaben) GewStHHinweisSaldierung mit Guthaben
Das Vorhandensein von flüssigen Mitteln, die zur Tilgung ausreichen, steht der Annahme von Schulden in der Regel nicht entgegen (RFH vom 07.12.1938 – RStBl 1939 S. 330 und BFH vom 06.11.1985 – BStBl II 1986 S. 415). Das…
- H 8.1 (1) (Substanzerhaltungspflicht) GewStHHinweisSubstanzerhaltungspflicht
Die im Rahmen einer Unternehmenspacht von dem Pächter übernommene Verpflichtung, für die bei Pachtbeginn erhaltenen Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate bei Aufhebung des Pachtverhältnisses dieselbe Vorratsmenge in…
- H 8.1 (1) (Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Zinsen) GewStHHinweisUnionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Zinsen
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen verstößt nicht gegen das geltende Unionsrecht (EuGH vom 21.07.2011 – BStBl II 2012 S. 528 und BFH vom 07.12.2011 – BStBl II 2012 S. 507).
61 weitere Abschnitte: alle zu § 8 GewStG im GewStH
Rechtsprechung des BFH zu § 8 GewStG
95 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 28/24BStBl/amtlich
1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum (fiktiven) Anlagevermögen genügt es, dass sie nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2…
- BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 3/23BStBl/amtlich
1. Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann nicht durch das Kriterium der zwingenden Erforderlichkeit des Wirtschaftsguts für…
- BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 39/22BStBl/amtlich
1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum (fiktiven) Anlagevermögen genügt es, dass sie nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/22BStBl/amtlich
1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der…
- BFH, Urteil vom 21.05.2025, III R 32/22BStBl/amtlich
1. Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von…
- BFH, Beschluss vom 21.05.2025, III R 6/24BStBl/amtlich
1. Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann durch das Bankenprivileg gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung begünstigt sein (Bestätigung der Rechtsprechung des…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, I R 33/21BStBl/amtlich
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das…
- BFH, Urteil vom 19.11.2024, VIII R 26/21BStBl/amtlich
1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu…
- BFH, Urteil vom 17.10.2024, III R 33/22BStBl/amtlich
1. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) setzt subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem…
- BFH, Urteil vom 16.09.2024, III R 36/22BStBl/amtlich
1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des…
- BFH, Vorlagebeschluss vom 07.02.2024, I R 36/23 (I R 5/18), I R 36/23, I R 5/18BStBl/amtlich
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die…
- BFH, Urteil vom 30.11.2023, III R 55/20BStBl/amtlich
Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs setzt nicht voraus, dass das Unternehmen mit Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit sonstigen Geschäften; maßgeblich ist, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von…
83 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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