§ 11 GewStGSteuermesszahl und Steuermessbetrag
(1) ¹Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. ²Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. ³Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und
1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
(3) ¹Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. ²Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 11 GewStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?
Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG?
24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften – nach Abrundung auf volle 100 €; nicht für Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Steuermesszahl und Mindesthebesatz?
Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG); Hebesatz mindestens 200 %, ab EZ 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG iVm § 36 Abs. 5b GewStG).
Verwaltungsanweisungen zu § 11 GewStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 11.1 GewStRRichtlinieFreibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
¹Der Freibetrag im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist für Gewerbebetriebe natürlicher Personen und Personengesellschaften betriebsbezogen zu gewähren. ²Der Freibetrag ist auch dann in voller Höhe zu…
- R 11.2 GewStRRichtlinieSteuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen
¹Die auf 56 Prozent ermäßigte Steuermesszahl (= 1,96 Prozent) gilt nach § 11 Abs. 3 GewStG bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, bei…
- H 11.1 GewStHHinweis
Atypisch stille Gesellschaft Der Freibetrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist auch Kapitalgesellschaften zu gewähren, an deren gewerblichen Unternehmen – natürliche Personen als atypisch stille…
- H 11.1 (Wechsel des Steuerschuldners) GewStHHinweisWechsel des Steuerschuldners
BFH vom 17.02.1989 – BStBl II S. 664 BFH vom 26.08.1993 – BStBl II 1995 S. 791 R 5.1 Abs. 1
- H 11.2 (Allgemeines) GewStHHinweisAllgemeines
R 15.1 Abs. 2 EStR H 15.1 EStH
- H 11.2 (Fremde Hilfskraft) GewStHHinweisFremde Hilfskraft
Als „fremde Hilfskraft“ bezeichnet § 2 Abs. 6 Heimarbeitsgesetz denjenigen, der als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt…
- H 11.2 (Hausgewerbetreibende gleichgestellte Personen) GewStHHinweisHausgewerbetreibende gleichgestellte Personen
Wegen der Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b bis d des Heimarbeitsgesetzes (BFH vom 04.10.1962 – BStBl III 1963 S. 66 und vom 04.12.1962 – BStBl III 1963 S. 144). Sind Personen in einer Doppelfunktion tätig…
- H 11.2 (Personenzusammenschlüsse) GewStHHinweisPersonenzusammenschlüsse
Als Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen sind auch Zusammenschlüsse dieser Personen zu behandeln (BFH vom 08.03.1960 – BStBl III S. 160 und vom 08.07.1971 – BStBl II 1972 S. 385).
- H 11.2 (Vorübergehende Tätigkeit) GewStHHinweisVorübergehende Tätigkeit
Die unmittelbare Arbeit für den Absatzmarkt darf in der Regel 10 % nicht wesentlich übersteigen (BFH vom 04.10.1962 ‑ BStBl III 1963 S. 66).
Rechtsprechung des BFH zu § 11 GewStG
13 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/23BStBl/amtlich
1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang…
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/23BStBl/amtlich
1. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die…
- BFH, Urteil vom 29.06.2022, III R 19/21BStBl/amtlich
1. Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der von ihrem Betrieb erzielte…
- BFH, Beschluss vom 18.02.2021, III R 8/19BStBl/amtlich
1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem…
- BFH, Urteil vom 15.07.2020, III R 68/18BStBl/amtlich
1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH…
- BFH, Urteil vom 25.04.2018, IV R 8/16BStBl/amtlich
1. Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als…
- BFH, Urteil vom 10.08.2016, I R 60/14BStBl/amtlich
1. Die gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gemäß § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) greift auch, wenn mit den Schiffen ausschließlich Güter transportiert werden. 2. Die Kürzung gilt…
- BFH, Urteil vom 04.12.2014, IV R 27/11BStBl/amtlich
Die Aufteilung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Feststellung der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG erfolgt ausschließlich nach dem Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zu dem gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb.…
- BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11BStBl/amtlich
Der Verkauf von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer GbR auftretende Gesangsgruppe führt nicht zur Umqualifizierung der im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den…
- BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11BStBl/amtlich
Die (gewerbliche) Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR führt zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Provisionen 3 v.H. der…
- BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12BStBl/amtlich
1. Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt . 2. Ihre Einkünfte werden dadurch nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus…
- BFH, Beschluss vom 13.12.2012, X B 104/12NV
NV: Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97) ist eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Steuerbelastung selbst dann nicht erreicht, wenn sich im Zusammenwirken von Einkommensteuer und…
1 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
Hinzurechnungen: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche