3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 15.07.2020 – III R 68/18

Freibetrag bei unterjähriger Begründung einer GmbH & atypisch Still
ECLI: DE:BFH:2020:U.150720.IIIR68.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.

Leitsatz

  1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.
  2. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.10.2018 - 10 K 4079/16 G wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 18. Oktober 2018, Az: 10 K 4079/16 G, Urteil

Zitierte Normen

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    Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?

    Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?

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    24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften – nach Abrundung auf volle 100 €; nicht für Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).

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    Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG); Hebesatz mindestens 200 %, ab EZ 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG iVm § 36 Abs. 5b GewStG).

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