BFH, Urteil vom 15.07.2020 – III R 68/18
Aus dem Leitsatz
1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.
Leitsatz
- Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.
- Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.10.2018 - 10 K 4079/16 G wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 18. Oktober 2018, Az: 10 K 4079/16 G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStGSteuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 2 GewStGSteuergegenstand
- § 5 Abs. 1 GewStGSteuerschuldner
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 230 HGBStille Gesellschaft
- §§ 230ff HGB
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 11 GewStG
- BFH X R 8/23 vom 28.01.2026amtlichVereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder…
- BFH IV R 31/23 vom 25.09.2025amtlichZur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)1. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9…
- BFH III R 19/21 vom 29.06.2022amtlichErweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin1. Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch…
- BFH III R 8/19 vom 18.02.2021amtlichGewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft…
- BFH IV R 8/16 vom 25.04.2018amtlichGewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags auch bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft während des Erhebungszeitraums1. Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem…
- BFH I R 60/14 vom 10.08.2016amtlichGewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr - Keine Anwendung auf die Binnenschifffahrt1. Die gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gemäß § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 (i.d.F. des JStG…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?
Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG?
24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften – nach Abrundung auf volle 100 €; nicht für Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Steuermesszahl und Mindesthebesatz?
Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG); Hebesatz mindestens 200 %, ab EZ 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG iVm § 36 Abs. 5b GewStG).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche