Hinzurechnungen§ 8 Nr. 1 GewStG · § 7 GewStG
Lernziele
Sie können das Ermittlungsschema vom Gewinn (§ 7 GewStG) bis zur Gewerbesteuer sicher anwenden.
Sie können Entgelte für Schulden, Renten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Miet-, Pacht- und Leasingraten sowie Lizenzgebühren den Tatbeständen des § 8 Nr. 1 GewStG zuordnen und mit dem richtigen Anteil ansetzen.
Sie können den Freibetrag von 200.000 € und den Hinzurechnungsanteil von einem Viertel zutreffend berechnen.
Sie können Rundung, Freibetrag von 24.500 €, Steuermesszahl und Hebesatz rechtsformabhängig anwenden.
Systematik: Vom Gewinn zum Gewerbeertrag
Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (R 1.6 Abs. 2 GewStR). Ausgangspunkt ist der nach EStG bzw. KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG). § 8 Nr. 1 GewStG rechnet pauschale Finanzierungsanteile von Schuldentgelten, Mieten und Rechteüberlassungen hinzu; die Anteile sind gesetzlich fingiert (BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15). Die Kürzungen nach § 9 GewStG mindern die Summe von Gewinn und Hinzurechnungen. Seit dem Erhebungszeitraum 2025 wird die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für betrieblichen Grundbesitz gekürzt (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG iVm § 36 Abs. 4b GewStG), nicht mehr 1,2 % des Einheitswerts.
Ermittlungsschema:
| Schritt | Norm |
|---|---|
| Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG/KStG | § 7 S. 1 GewStG |
| + Hinzurechnungen | § 8 GewStG |
| − Kürzungen | § 9 GewStG |
| = maßgebender Gewerbeertrag | |
| − Gewerbeverlust aus Vorjahren | § 10a GewStG |
| = Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 € | § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG |
| − Freibetrag 24.500 € (natürliche Personen, Personengesellschaften) | § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG |
| × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag | § 11 Abs. 2 GewStG |
| × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer | § 16 GewStG |
Wichtig: Die Gewerbesteuer ist keine abziehbare Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Ein im Gewinn enthaltener GewSt-Aufwand ist daher vorab außerbilanziell zu neutralisieren.
Klausurhinweis: Empfehlung: Nennen Sie Gewinn, Hinzurechnungen, Kürzungen und Messbetrag mit den jeweiligen Normen; so ist der Rechenweg von § 7 GewStG bis § 11 GewStG nachvollziehbar.
Finanzierungsentgelte: § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. a bis c)
Folgende Aufwendungen gehen in voller Höhe (100 %) in die Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ein, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
a) Entgelte für Schulden: Zinsen für kurz- und langfristige Verbindlichkeiten – auch Kontokorrentzinsen – sowie ein Damnum/Disagio (z. B. Auflösung eines aktiven RAP), soweit es Entgelt für die Kapitalnutzung ist (R 8.1 Abs. 1 GewStR). Als Entgelt gelten außerdem der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden Skonti und vergleichbaren Vorteilen sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechseln und anderen Geldforderungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG). Übliche Lieferantenskonti fallen nicht darunter.
b) Renten und dauernde Lasten: z. B. Veräußerungsrenten beim Erwerb eines Betriebs gegen wiederkehrende Leistungen. Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last.
c) Gewinnanteile des stillen Gesellschafters: Gemeint ist der typisch stille Gesellschafter (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG). Der atypisch stille Gesellschafter ist Mitunternehmer einer eigenständigen Mitunternehmerschaft (BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 8/14); sein Gewinnanteil ist daher kein nach Buchst. c hinzuzurechnender Aufwand.
Nicht erfasst werden Aufwendungen, die den Gewinn nicht gemindert haben (§ 8 GewStG; z. B. aktivierte Bauzeitzinsen), oder Tilgungsanteile, die kein Entgelt für die Kapitalnutzung sind (R 8.1 Abs. 1 GewStR).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie zuerst, ob die Position den Gewinn gemindert hat; nur dann kommt eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG in Betracht. Private Schuldzinsen des Einzelunternehmers erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Miet-, Pacht- und Leasingentgelte: § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. d und e)
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, gehen anteilig in die Summe ein:
| Buchst. | Wirtschaftsgüter | Anteil |
|---|---|---|
| d | bewegliche WG (Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, EDV) | ein Fünftel (20 %) |
| e | unbewegliche WG (Grundstücke, Gebäude, Hallen, Büroräume) | die Hälfte (50 %) |
Fiktives Anlagevermögen: Entscheidend ist, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen wären, wenn sie im Eigentum des Mieters stünden. Das richtet sich nach der betrieblichen Zweckbestimmung; auch eine kurzfristige Anmietung schließt fiktives Anlagevermögen nicht aus (BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 24/11).
Elektromobilität: Bei gemieteten oder geleasten Elektrofahrzeugen, bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, ist die Hinzurechnung nach Buchst. d nur zur Hälfte vorzunehmen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG) – in die Summe geht also nur ein Zehntel der Raten ein. Die Begünstigung gilt für nach dem 31.12.2019 abgeschlossene Verträge und letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 (§ 36 Abs. 4 GewStG).
Leasing: Ist der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), fehlt für Buchst. d und e des § 8 Nr. 1 GewStG das Merkmal „Eigentum eines anderen“. Ein als Aufwand gebuchter Zinsanteil ist gesondert als Schuldentgelt nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu prüfen (R 8.1 Abs. 1 GewStR).
Abgrenzung: Betriebsvorrichtungen (z. B. Lastenaufzug, Kühlanlage) sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind (R 7.1 Abs. 3 EStR). Wird ein Gebäude einschließlich Betriebsvorrichtungen gemietet, sind die Entgelte für Gebäude und Vorrichtungen wegen der verschiedenen Anteile nach § 8 Nr. 1 GewStG getrennt zu ermitteln.
Klausurhinweis: Empfehlung: Berechnen Sie für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter erst die Anteile von 20 % bzw. 50 % und bilden Sie dann die Summe; § 8 Nr. 1 GewStG setzt in Buchst. d und e verschiedene Bruchteile an.
Rechteüberlassungen: § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG geht ein Viertel (25 %) der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in die Summe ein – insbesondere Konzessionen und Lizenzen (z. B. befristete Patent-, Marken- oder Urheberrechtslizenzen).
Ausnahmen:
- Vertriebslizenzen: Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, sind ausgenommen. Damit soll eine mehrfache Hinzurechnung in der Lizenzkette vermieden werden.
- Aufwendungen, die nach § 25 KSVG Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind (§ 8 Nr. 1 Buchst. f S. 2 GewStG).
Abgrenzung:
- Bei unbefristeter, endgültiger Rechteübertragung fehlt die zeitlich befristete Überlassung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG; ein erworbenes Recht ist nach § 5 Abs. 1 EStG zu bilanzieren.
- Eine erfolgsabhängige Zahlung für Vermittlung kann Dienstleistungsentgelt sein, obwohl der Vertrag „Rechteübertragung“ und „Softwarenutzung“ nennt (BFH, Urteil vom 26.04.2018, III R 25/16). Bei einem gemischten Entgelt ist der auf die Überlassung geschützter Rechte entfallende Teil zu ermitteln (BFH, Urteil vom 12.01.2017, IV R 55/11).
Grenzanteile zusätzlicher Aufwendungen, wenn der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist (§ 8 Nr. 1 GewStG):
| Aufwand | Anteil in der Summe | effektiv |
|---|---|---|
| Zinsen, Renten, stille Gesellschafter | 100 % | 25 % |
| Miete/Leasing bewegliche WG | 20 % | 5 % |
| Miete/Pacht unbewegliche WG | 50 % | 12,5 % |
| Lizenzen | 25 % | 6,25 % |
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie, ob eine Lizenz ausschließlich zur Weiterüberlassung an Dritte berechtigt; nur dann greift die Ausnahme in § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
Freibetrag von 200.000 € und Berechnung der Hinzurechnung
Die Beträge nach § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. a bis f) werden zunächst addiert. Von der Summe wird ein Freibetrag von 200.000 € abgezogen; dem Gewinn wird ein Viertel des übersteigenden Betrags hinzugerechnet:
Hinzurechnung = (Summe a–f − 200.000 €) × 1/4
Der Freibetrag gilt einmal je Betrieb (R 8.1 Abs. 6 GewStR) und unabhängig von der Rechtsform – also auch für Kapitalgesellschaften (§ 8 Nr. 1 GewStG). Er wird von der Summe abgezogen, nicht von den einzelnen Positionen. Liegt die Summe unter 200.000 €, entfällt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG vollständig.
Beispiel:
| Position | Aufwand | Anteil | Betrag |
|---|---|---|---|
| a) Zinsen | 110.000 € | 100 % | 110.000 € |
| c) stiller Gesellschafter | 30.000 € | 100 % | 30.000 € |
| d) Leasing Maschinen | 150.000 € | 20 % | 30.000 € |
| e) Miete Halle | 120.000 € | 50 % | 60.000 € |
| f) Lizenzen | 40.000 € | 25 % | 10.000 € |
| Summe | 240.000 € | ||
| − Freibetrag | − 200.000 € | ||
| = Übersteigender Betrag | 40.000 € | ||
| Hinzurechnung (1/4) | 10.000 € |
Klausurhinweis: Empfehlung: Ziehen Sie erst 200.000 € von der Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ab und nehmen Sie dann ein Viertel; der Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG gehört in einen späteren Rechenschritt.
Weitere Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG) und Ermittlung der Gewerbesteuer
§ 8 Nr. 8 GewStG: Hinzuzurechnen sind Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft. Gewinnanteile werden umgekehrt nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt. Die Hinzurechnung des Verlustanteils gilt auch, wenn die Mitunternehmerschaft selbst nicht gewerbesteuerpflichtig ist (R 8.4 GewStR); sie erfolgt in voller Höhe und fällt nicht unter den Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.
§ 8 Nr. 9 GewStG: Bei Körperschaften werden die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogenen Spenden hinzugerechnet; die Kürzung erfolgt dann nach den eigenen Regeln des § 9 Nr. 5 GewStG.
Ergänzend: Zu § 8 Nr. 5 GewStG (Dividenden ohne Schachtelprivileg) siehe die Lerneinheit zu § 8b KStG.
Von Gewerbeertrag zur Steuer:
- Abrundung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG), höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags; Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → Steuermessbetrag.
- Hebesatz der Gemeinde, mindestens 200 %, ab dem Erhebungszeitraum 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 1 GewStG, § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG iVm § 36 Abs. 5b GewStG).
§ 35 EStG: Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern ermäßigt sich die tarifliche ESt um das 4,0-fache des Messbetrags, höchstens um die tatsächlich zu zahlende GewSt und begrenzt durch den Ermäßigungshöchstbetrag. Bei einem Hebesatz von 400 % wird die GewSt damit rechnerisch vollständig ausgeglichen.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Personenunternehmen die Ermäßigung nach § 35 EStG und berechnen Sie den Ausgangsbetrag mit „Messbetrag × 4,0“; erst die Grenzen der Vorschrift bestimmen die tatsächliche Ermäßigung.
Prüfungsschema Gewerbeertrag und Gewerbesteuer
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Ausgangsgröße: Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG/KStG (§ 7 S. 1 GewStG), bereinigt um GewSt-Aufwand (§ 4 Abs. 5b EStG)
- 2
Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG ermitteln: a) Schuldentgelte 100 %, b) Renten/dauernde Lasten 100 %, c) stille Gesellschafter 100 %, d) Miete bewegliche WG 20 %, e) Miete unbewegliche WG 50 %, f) Lizenzen 25 %
- 3
Summe a–f − Freibetrag 200.000 € → davon ein Viertel hinzurechnen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
- 4
Übrige Hinzurechnungen, insbesondere § 8 Nr. 5 GewStG, § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG
- 5
Kürzungen nach § 9 GewStG und Gewerbeverlust nach § 10a GewStG
- 6
Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden; Freibetrag 24.500 € nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)
- 7
Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
- 8
Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz (§ 16 GewStG); bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 EStG (4,0 × Messbetrag)
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Der Freibetrag von 200.000 € wird von jeder Position einzeln statt von der Summe abgezogen, oder das Viertel wird vor Abzug des Freibetrags angesetzt (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Miete für unbewegliche Wirtschaftsgüter wird mit 20 % statt 50 % angesetzt (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) bzw. Betriebsvorrichtungen werden als unbewegliche Wirtschaftsgüter behandelt (R 7.1 Abs. 3 EStR).
Pensionszahlungen aufgrund einer Direktzusage werden als dauernde Last (§ 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG) hinzugerechnet.
Der Freibetrag von 24.500 € wird einer Kapitalgesellschaft gewährt, obwohl § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG nur natürliche Personen und Personengesellschaften nennt.
Leasingraten werden nach § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. d oder e) hinzugerechnet, obwohl der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO); dann ist nur ein aufwandswirksamer Zinsanteil nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu prüfen.
Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG) werden in die Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG einbezogen statt voll hinzugerechnet.
Musterfall: Einzelunternehmer U: Gewerbeertrag und Gewerbesteuer
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
Einzelunternehmer U betreibt einen Maschinenbaubetrieb in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 400 %. Sein Gewinn nach § 5 EStG für 2026 (vor Gewerbesteuer) beträgt 300.075 €. Darin sind folgende Aufwendungen enthalten:
| Aufwand | Betrag |
|---|---|
| Zinsen für ein Investitionsdarlehen | 90.000 € |
| Kontokorrentzinsen | 20.000 € |
| Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters | 30.000 € |
| Leasingraten für Produktionsmaschinen (Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer) | 150.000 € |
| Miete für die Produktionshalle | 120.000 € |
| Lizenzgebühren für die befristete Nutzung eines Patents | 40.000 € |
Kürzungen nach § 9 GewStG und Gewerbeverluste liegen nicht vor.
Ermitteln Sie den Gewerbeertrag, den Steuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2026 und gehen Sie kurz auf § 35 EStG ein.
1. Ausgangsgröße
Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des EStG (§ 7 S. 1 GewStG) von 300.075 €. Er enthält keinen GewSt-Aufwand, sodass keine Korrektur nach § 4 Abs. 5b EStG erforderlich ist.
2. Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG
Die Ansätze folgen § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. a, c, d, e und f).
Buchst. Position Aufwand Anteil Betrag a Darlehens- und Kontokorrentzinsen 110.000 € 100 % 110.000 € c typisch stiller Gesellschafter 30.000 € 100 % 30.000 € d Leasing bewegliche WG 150.000 € 1/5 30.000 € e Miete unbewegliche WG 120.000 € 1/2 60.000 € f befristete Patentlizenz 40.000 € 1/4 10.000 € Summe 240.000 € Die Maschinen und die Halle wären Anlagevermögen, wenn sie im Eigentum des U stünden (fiktives Anlagevermögen; BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 24/11); sie stehen im Eigentum eines anderen.
3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
Summe 240.000 € − Freibetrag 200.000 € = 40.000 €; davon ein Viertel = 10.000 € Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.
4. Gewerbeertrag, Messbetrag und Gewerbesteuer
Position Betrag Gewinn (§ 7 S. 1 GewStG) 300.075 € + Hinzurechnung § 8 Nr. 1 GewStG 10.000 € = Gewerbeertrag 310.075 € Abrundung auf volle 100 € 310.000 € − Freibetrag natürliche Person (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) − 24.500 € = verbleibender Gewerbeertrag 285.500 € × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag 9.992,50 € × Hebesatz 400 % = Gewerbesteuer 39.970,00 € 5. Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Die tarifliche ESt des U ermäßigt sich nach § 35 Abs. 1 EStG um das 4,0-fache des Messbetrags: 4,0 × 9.992,50 € = 39.970 €, höchstens um die tatsächlich zu zahlende GewSt (39.970 €) und begrenzt durch den Ermäßigungshöchstbetrag. Bei einem Hebesatz von 400 % wird die GewSt – ausreichende ESt vorausgesetzt – vollständig kompensiert.
Der Gewerbeertrag beträgt 310.000 €, der Steuermessbetrag 9.992,50 € und die Gewerbesteuer 39.970 €; über § 35 EStG kann U bis zu 39.970 € auf seine Einkommensteuer anrechnen.
Jetzt Sie: drei Challenges zu Hinzurechnungen
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Hinzurechnungen bei der P-GmbH
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Die P-GmbH (Hebesatz 410 %) erzielt 2026 einen Gewinn nach § 7 GewStG von 500.000 €. Als Aufwand sind enthalten:
- Darlehenszinsen: 180.000 €
- Miete für das Bürogebäude: 200.000 €
- Leasingraten für Produktionsmaschinen (Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer): 50.000 €
- Lizenzgebühren für eine befristete Markenlizenz: 80.000 €
Kürzungen und Gewerbeverluste sind nicht zu berücksichtigen.
Hinzurechnungen: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Eine GmbH zahlt für eine angemietete Lagerhalle 100.000 € Miete im Jahr. Mit welchem Betrag geht die Miete in die Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ein (vor Freibetrag)?
Die Lagerhalle ist ein unbewegliches Wirtschaftsgut des (fiktiven) Anlagevermögens. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird die Hälfte der Miete angesetzt = 50.000 €. 20 % gelten für bewegliche WG (Buchst. d), 25 % für Lizenzen (Buchst. f).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Summe der Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG beträgt 260.000 €. Wie hoch ist die Hinzurechnung?
Von der Summe wird der Freibetrag von 200.000 € abgezogen; vom übersteigenden Betrag (60.000 €) wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel hinzugerechnet: 15.000 €. 65.000 € wäre ein Viertel der Summe ohne Freibetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen ist nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen?
Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG nicht als dauernde Last. Kontokorrentzinsen (Buchst. a), Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter (Buchst. c) und Leasingraten für bewegliche WG (Buchst. d, 20 %) sind dagegen einzubeziehen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?
Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?
- Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (R 1.6 Abs. 2 GewStR); Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG).
- § 8 Nr. 1 GewStG rechnet pauschale Anteile von Schuldentgelten und gemieteten Betriebsmitteln hinzu, sodass die Finanzierungsform die Bemessungsgrundlage beeinflusst (BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Die gesetzlich fingierten Finanzierungsanteile betreffen Schuldentgelte, Mieten und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 GewStG; BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Der Freibetrag von 200.000 € mindert die Summe der Finanzierungsanteile vor Ansatz des Viertels (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt? - 6Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Welche Aufwendungen werden nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet und mit welchen Anteilen?
- § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. a bis c): Entgelte für Schulden, Renten/dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter zu 100 %.
- § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG: Miet- und Leasingentgelte für bewegliche WG des Anlagevermögens zu 1/5.
- § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG: Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche WG des Anlagevermögens zu 1/2.
- § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG: befristete Rechteüberlassungen zu 1/4, ausgenommen Vertriebslizenzen.
- Summe abzüglich 200.000 € Freibetrag, davon ein Viertel (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Typische Nachfrage: Werden Pensionszahlungen an ehemalige Arbeitnehmer als dauernde Last hinzugerechnet? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Anteile nach § 8 Nr. 1 GewStG?
§ 8 Nr. 1 GewStG: a) Zinsen 100 % · b) Renten 100 % · c) stille Gesellschafter 100 % · d) Miete bewegliche WG 1/5 · e) Miete unbewegliche WG 1/2 · f) Lizenzen 1/4
H-GmbH: Hinzurechnungen mit Ausnahmen und Verlustanteil
Die H-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, Hebesatz 470 %) stellt Verpackungsanlagen her. Ihr Gewinn nach § 7 GewStG (Einkommen nach KStG vor Verlustabzug) beträgt für 2026 380.060 €. Darin sind folgende Aufwendungen enthalten:
- Zinsen für ein Investitionsdarlehen 120.000 €, Auflösung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für ein Disagio 6.000 €, Kontokorrentzinsen 14.000 €.
- Betriebsrenten an ehemalige Arbeitnehmer aufgrund unmittelbar erteilter Versorgungszusagen 30.000 €.
- Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters 22.000 €.
- Leasingraten für Produktionsanlagen 160.000 € (Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer).
- Miete für die Produktionshalle 240.000 €.
- Lizenzgebühren: 48.000 € für die befristete Nutzung eines Patents in der eigenen Produktion sowie 20.000 € für eine Vertriebslizenz, die die H-GmbH ausschließlich dazu berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben.
- Verlustanteil aus der Beteiligung an der X-KG (Mitunternehmerschaft) 25.000 €.
Kürzungen nach § 9 GewStG und Gewerbeverluste sind nicht zu berücksichtigen.
- Ermitteln Sie die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG für 2026 und begründen Sie, welche Aufwendungen nicht einzubeziehen sind.
- Ermitteln Sie den Gewerbeertrag, den Steuermessbetrag und die Gewerbesteuer der H-GmbH.
- Variante: Wie hoch wäre die Gewerbesteuer, wenn die H-GmbH eine KG wäre (sonst gleiche Zahlen), und welche Bedeutung hätte § 35 EStG?
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Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Hinzurechnungen im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 8 GewStG – Hinzurechnungen
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
1. Ein Viertel der Summe aus
a) Entgelten für Schulden. ²Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- […]
§ 7 GewStG – Gewerbeertrag
¹Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ²Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
[…]
Verwaltungsanweisungen
- H 8.1 (1) (Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Zinsen) GewStHHinweisUnionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Zinsen
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen verstößt nicht gegen das geltende Unionsrecht (EuGH vom 21.07.2011 – BStBl II 2012 S. 528 und BFH vom 07.12.2011 – BStBl II 2012 S. 507).
- R 7.1 (5) GewStRRichtlinieErmittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft
Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft (5) ¹Organträger und Organgesellschaft bilden trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen. ²Demnach ist für jedes der…
- H 8.1 (1) (Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG) GewStHHinweisVerfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
– Der BFH hat mit seinen Entscheidungen vom 12.01.2017- BStBl II S. 725 und vom 14.01.2018 - BStBl II S. 662, die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die…
- R 7.1 (1) GewStRRichtlinieAllgemeines zur Ermittlung des Gewerbeertrags
Allgemeines zur Ermittlung des Gewerbeertrags (1) ¹Erträge, die dadurch anfallen, dass zu Lasten des Gewinns gebildete Rückstellungen aufgelöst oder entrichtete Beträge erstattet werden, bilden einen Bestandteil des der…
- H 8.1 (4) (Hinzurechnung von gewinnmindernden Aufwendungen) GewStHHinweisHinzurechnung von gewinnmindernden Aufwendungen
– Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die…
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15BStBl/amtlich
1. Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1…
- BFH, Urteil vom 26.04.2018, III R 25/16BStBl/amtlich
Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe "Rechteübertragung" und "Softwarenutzung" enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 23.11.2021, I R 5/18BStBl/amtlich
Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der…
- BFH, Urteil vom 12.01.2017, IV R 55/11BStBl/amtlich
1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. 2. Der Hinzurechnung nach § 8…
- BFH, Urteil vom 16.07.2020, IV R 30/18BStBl/amtlich
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich staatlich nach dem KWG beaufsichtigte Finanzdienstleistungen erbringt, vom Mitunternehmer geleistet werden, sind…
Eine Auswahl aus 216 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Hinzurechnungen: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche