Gewerbesteuer · Klausurtag 2

Hinzurechnungen§ 8 Nr. 1 GewStG · § 7 GewStG

Vom Gewinn zum Gewerbeertrag: die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG mit Freibetrag von 200.000 €, weitere Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG sowie die Berechnung von Messbetrag und Gewerbesteuer.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 60 Min.Rechtsstand 2026Stand: 13.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (30 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können das Ermittlungsschema vom Gewinn (§ 7 GewStG) bis zur Gewerbesteuer sicher anwenden.

  • Sie können Entgelte für Schulden, Renten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Miet-, Pacht- und Leasingraten sowie Lizenzgebühren den Tatbeständen des § 8 Nr. 1 GewStG zuordnen und mit dem richtigen Anteil ansetzen.

  • Sie können den Freibetrag von 200.000 € und den Hinzurechnungsanteil von einem Viertel zutreffend berechnen.

  • Sie können Rundung, Freibetrag von 24.500 €, Steuermesszahl und Hebesatz rechtsformabhängig anwenden.

Systematik: Vom Gewinn zum Gewerbeertrag

Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (R 1.6 Abs. 2 GewStR). Ausgangspunkt ist der nach EStG bzw. KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG). § 8 Nr. 1 GewStG rechnet pauschale Finanzierungsanteile von Schuldentgelten, Mieten und Rechteüberlassungen hinzu; die Anteile sind gesetzlich fingiert (BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15). Die Kürzungen nach § 9 GewStG mindern die Summe von Gewinn und Hinzurechnungen. Seit dem Erhebungszeitraum 2025 wird die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für betrieblichen Grundbesitz gekürzt (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG iVm § 36 Abs. 4b GewStG), nicht mehr 1,2 % des Einheitswerts.

Ermittlungsschema:

SchrittNorm
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG/KStG§ 7 S. 1 GewStG
+ Hinzurechnungen§ 8 GewStG
− Kürzungen§ 9 GewStG
= maßgebender Gewerbeertrag
− Gewerbeverlust aus Vorjahren§ 10a GewStG
= Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 €§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG
− Freibetrag 24.500 € (natürliche Personen, Personengesellschaften)§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG
× Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag§ 11 Abs. 2 GewStG
× Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer§ 16 GewStG

Wichtig: Die Gewerbesteuer ist keine abziehbare Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Ein im Gewinn enthaltener GewSt-Aufwand ist daher vorab außerbilanziell zu neutralisieren.

Klausurhinweis: Empfehlung: Nennen Sie Gewinn, Hinzurechnungen, Kürzungen und Messbetrag mit den jeweiligen Normen; so ist der Rechenweg von § 7 GewStG bis § 11 GewStG nachvollziehbar.

Finanzierungsentgelte: § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. a bis c)

Folgende Aufwendungen gehen in voller Höhe (100 %) in die Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ein, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

a) Entgelte für Schulden: Zinsen für kurz- und langfristige Verbindlichkeiten – auch Kontokorrentzinsen – sowie ein Damnum/Disagio (z. B. Auflösung eines aktiven RAP), soweit es Entgelt für die Kapitalnutzung ist (R 8.1 Abs. 1 GewStR). Als Entgelt gelten außerdem der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden Skonti und vergleichbaren Vorteilen sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechseln und anderen Geldforderungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG). Übliche Lieferantenskonti fallen nicht darunter.

b) Renten und dauernde Lasten: z. B. Veräußerungsrenten beim Erwerb eines Betriebs gegen wiederkehrende Leistungen. Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last.

c) Gewinnanteile des stillen Gesellschafters: Gemeint ist der typisch stille Gesellschafter (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG). Der atypisch stille Gesellschafter ist Mitunternehmer einer eigenständigen Mitunternehmerschaft (BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 8/14); sein Gewinnanteil ist daher kein nach Buchst. c hinzuzurechnender Aufwand.

Nicht erfasst werden Aufwendungen, die den Gewinn nicht gemindert haben (§ 8 GewStG; z. B. aktivierte Bauzeitzinsen), oder Tilgungsanteile, die kein Entgelt für die Kapitalnutzung sind (R 8.1 Abs. 1 GewStR).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie zuerst, ob die Position den Gewinn gemindert hat; nur dann kommt eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG in Betracht. Private Schuldzinsen des Einzelunternehmers erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Miet-, Pacht- und Leasingentgelte: § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. d und e)

Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, gehen anteilig in die Summe ein:

Buchst.WirtschaftsgüterAnteil
dbewegliche WG (Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, EDV)ein Fünftel (20 %)
eunbewegliche WG (Grundstücke, Gebäude, Hallen, Büroräume)die Hälfte (50 %)

Fiktives Anlagevermögen: Entscheidend ist, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen wären, wenn sie im Eigentum des Mieters stünden. Das richtet sich nach der betrieblichen Zweckbestimmung; auch eine kurzfristige Anmietung schließt fiktives Anlagevermögen nicht aus (BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 24/11).

Elektromobilität: Bei gemieteten oder geleasten Elektrofahrzeugen, bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, ist die Hinzurechnung nach Buchst. d nur zur Hälfte vorzunehmen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG) – in die Summe geht also nur ein Zehntel der Raten ein. Die Begünstigung gilt für nach dem 31.12.2019 abgeschlossene Verträge und letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 (§ 36 Abs. 4 GewStG).

Leasing: Ist der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), fehlt für Buchst. d und e des § 8 Nr. 1 GewStG das Merkmal „Eigentum eines anderen“. Ein als Aufwand gebuchter Zinsanteil ist gesondert als Schuldentgelt nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu prüfen (R 8.1 Abs. 1 GewStR).

Abgrenzung: Betriebsvorrichtungen (z. B. Lastenaufzug, Kühlanlage) sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind (R 7.1 Abs. 3 EStR). Wird ein Gebäude einschließlich Betriebsvorrichtungen gemietet, sind die Entgelte für Gebäude und Vorrichtungen wegen der verschiedenen Anteile nach § 8 Nr. 1 GewStG getrennt zu ermitteln.

Klausurhinweis: Empfehlung: Berechnen Sie für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter erst die Anteile von 20 % bzw. 50 % und bilden Sie dann die Summe; § 8 Nr. 1 GewStG setzt in Buchst. d und e verschiedene Bruchteile an.

Rechteüberlassungen: § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG geht ein Viertel (25 %) der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in die Summe ein – insbesondere Konzessionen und Lizenzen (z. B. befristete Patent-, Marken- oder Urheberrechtslizenzen).

Ausnahmen:

  • Vertriebslizenzen: Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, sind ausgenommen. Damit soll eine mehrfache Hinzurechnung in der Lizenzkette vermieden werden.
  • Aufwendungen, die nach § 25 KSVG Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind (§ 8 Nr. 1 Buchst. f S. 2 GewStG).

Abgrenzung:

Grenzanteile zusätzlicher Aufwendungen, wenn der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist (§ 8 Nr. 1 GewStG):

AufwandAnteil in der Summeeffektiv
Zinsen, Renten, stille Gesellschafter100 %25 %
Miete/Leasing bewegliche WG20 %5 %
Miete/Pacht unbewegliche WG50 %12,5 %
Lizenzen25 %6,25 %

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie, ob eine Lizenz ausschließlich zur Weiterüberlassung an Dritte berechtigt; nur dann greift die Ausnahme in § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.

Freibetrag von 200.000 € und Berechnung der Hinzurechnung

Die Beträge nach § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. a bis f) werden zunächst addiert. Von der Summe wird ein Freibetrag von 200.000 € abgezogen; dem Gewinn wird ein Viertel des übersteigenden Betrags hinzugerechnet:

Hinzurechnung = (Summe a–f − 200.000 €) × 1/4

Der Freibetrag gilt einmal je Betrieb (R 8.1 Abs. 6 GewStR) und unabhängig von der Rechtsform – also auch für Kapitalgesellschaften (§ 8 Nr. 1 GewStG). Er wird von der Summe abgezogen, nicht von den einzelnen Positionen. Liegt die Summe unter 200.000 €, entfällt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG vollständig.

Beispiel:

PositionAufwandAnteilBetrag
a) Zinsen110.000 €100 %110.000 €
c) stiller Gesellschafter30.000 €100 %30.000 €
d) Leasing Maschinen150.000 €20 %30.000 €
e) Miete Halle120.000 €50 %60.000 €
f) Lizenzen40.000 €25 %10.000 €
Summe240.000 €
− Freibetrag− 200.000 €
= Übersteigender Betrag40.000 €
Hinzurechnung (1/4)10.000 €

Klausurhinweis: Empfehlung: Ziehen Sie erst 200.000 € von der Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ab und nehmen Sie dann ein Viertel; der Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG gehört in einen späteren Rechenschritt.

Weitere Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG) und Ermittlung der Gewerbesteuer

§ 8 Nr. 8 GewStG: Hinzuzurechnen sind Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft. Gewinnanteile werden umgekehrt nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt. Die Hinzurechnung des Verlustanteils gilt auch, wenn die Mitunternehmerschaft selbst nicht gewerbesteuerpflichtig ist (R 8.4 GewStR); sie erfolgt in voller Höhe und fällt nicht unter den Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.

§ 8 Nr. 9 GewStG: Bei Körperschaften werden die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogenen Spenden hinzugerechnet; die Kürzung erfolgt dann nach den eigenen Regeln des § 9 Nr. 5 GewStG.

Ergänzend: Zu § 8 Nr. 5 GewStG (Dividenden ohne Schachtelprivileg) siehe die Lerneinheit zu § 8b KStG.

Von Gewerbeertrag zur Steuer:

  1. Abrundung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
  2. Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG), höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags; Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.
  3. Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → Steuermessbetrag.
  4. Hebesatz der Gemeinde, mindestens 200 %, ab dem Erhebungszeitraum 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 1 GewStG, § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG iVm § 36 Abs. 5b GewStG).

§ 35 EStG: Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern ermäßigt sich die tarifliche ESt um das 4,0-fache des Messbetrags, höchstens um die tatsächlich zu zahlende GewSt und begrenzt durch den Ermäßigungshöchstbetrag. Bei einem Hebesatz von 400 % wird die GewSt damit rechnerisch vollständig ausgeglichen.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Personenunternehmen die Ermäßigung nach § 35 EStG und berechnen Sie den Ausgangsbetrag mit „Messbetrag × 4,0“; erst die Grenzen der Vorschrift bestimmen die tatsächliche Ermäßigung.

Prüfungsschema Gewerbeertrag und Gewerbesteuer

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Ausgangsgröße: Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG/KStG (§ 7 S. 1 GewStG), bereinigt um GewSt-Aufwand (§ 4 Abs. 5b EStG)

  2. 2

    Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG ermitteln: a) Schuldentgelte 100 %, b) Renten/dauernde Lasten 100 %, c) stille Gesellschafter 100 %, d) Miete bewegliche WG 20 %, e) Miete unbewegliche WG 50 %, f) Lizenzen 25 %

  3. 3

    Summe a–f − Freibetrag 200.000 € → davon ein Viertel hinzurechnen (§ 8 Nr. 1 GewStG)

  4. 4

    Übrige Hinzurechnungen, insbesondere § 8 Nr. 5 GewStG, § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG

  5. 5

    Kürzungen nach § 9 GewStG und Gewerbeverlust nach § 10a GewStG

  6. 6

    Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden; Freibetrag 24.500 € nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)

  7. 7

    Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)

  8. 8

    Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz (§ 16 GewStG); bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 EStG (4,0 × Messbetrag)

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

Musterfall: Einzelunternehmer U: Gewerbeertrag und Gewerbesteuer

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Einzelunternehmer U betreibt einen Maschinenbaubetrieb in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 400 %. Sein Gewinn nach § 5 EStG für 2026 (vor Gewerbesteuer) beträgt 300.075 €. Darin sind folgende Aufwendungen enthalten:

AufwandBetrag
Zinsen für ein Investitionsdarlehen90.000 €
Kontokorrentzinsen20.000 €
Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters30.000 €
Leasingraten für Produktionsmaschinen (Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer)150.000 €
Miete für die Produktionshalle120.000 €
Lizenzgebühren für die befristete Nutzung eines Patents40.000 €

Kürzungen nach § 9 GewStG und Gewerbeverluste liegen nicht vor.

Frage

Ermitteln Sie den Gewerbeertrag, den Steuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2026 und gehen Sie kurz auf § 35 EStG ein.

Lösung
  1. 1. Ausgangsgröße

    Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des EStG (§ 7 S. 1 GewStG) von 300.075 €. Er enthält keinen GewSt-Aufwand, sodass keine Korrektur nach § 4 Abs. 5b EStG erforderlich ist.

  2. 2. Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG

    Die Ansätze folgen § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. a, c, d, e und f).

    Buchst.PositionAufwandAnteilBetrag
    aDarlehens- und Kontokorrentzinsen110.000 €100 %110.000 €
    ctypisch stiller Gesellschafter30.000 €100 %30.000 €
    dLeasing bewegliche WG150.000 €1/530.000 €
    eMiete unbewegliche WG120.000 €1/260.000 €
    fbefristete Patentlizenz40.000 €1/410.000 €
    Summe240.000 €

    Die Maschinen und die Halle wären Anlagevermögen, wenn sie im Eigentum des U stünden (fiktives Anlagevermögen; BFH, Urteil vom 08.12.2016, IV R 24/11); sie stehen im Eigentum eines anderen.

  3. 3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

    Summe 240.000 € − Freibetrag 200.000 € = 40.000 €; davon ein Viertel = 10.000 € Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

  4. 4. Gewerbeertrag, Messbetrag und Gewerbesteuer

    PositionBetrag
    Gewinn (§ 7 S. 1 GewStG)300.075 €
    + Hinzurechnung § 8 Nr. 1 GewStG10.000 €
    = Gewerbeertrag310.075 €
    Abrundung auf volle 100 €310.000 €
    − Freibetrag natürliche Person (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG)− 24.500 €
    = verbleibender Gewerbeertrag285.500 €
    × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag9.992,50 €
    × Hebesatz 400 % = Gewerbesteuer39.970,00 €
  5. 5. Steuerermäßigung nach § 35 EStG

    Die tarifliche ESt des U ermäßigt sich nach § 35 Abs. 1 EStG um das 4,0-fache des Messbetrags: 4,0 × 9.992,50 € = 39.970 €, höchstens um die tatsächlich zu zahlende GewSt (39.970 €) und begrenzt durch den Ermäßigungshöchstbetrag. Bei einem Hebesatz von 400 % wird die GewSt – ausreichende ESt vorausgesetzt – vollständig kompensiert.

Ergebnis:

Der Gewerbeertrag beträgt 310.000 €, der Steuermessbetrag 9.992,50 € und die Gewerbesteuer 39.970 €; über § 35 EStG kann U bis zu 39.970 € auf seine Einkommensteuer anrechnen.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Hinzurechnungen

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Hinzurechnungen bei der P-GmbH

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Die P-GmbH (Hebesatz 410 %) erzielt 2026 einen Gewinn nach § 7 GewStG von 500.000 €. Als Aufwand sind enthalten:

  • Darlehenszinsen: 180.000 €
  • Miete für das Bürogebäude: 200.000 €
  • Leasingraten für Produktionsmaschinen (Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer): 50.000 €
  • Lizenzgebühren für eine befristete Markenlizenz: 80.000 €

Kürzungen und Gewerbeverluste sind nicht zu berücksichtigen.

Die Zinsen sind als Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. GewStG in voller Höhe (180.000 €) anzusetzen. Das Bürogebäude ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens; anzusetzen ist die der Miete, also 100.000 €. Von den Leasingraten ist ein (10.000 €) anzusetzen, von den Lizenzgebühren ein (20.000 €).Die Summe von 310.000 € übersteigt den Freibetrag von € um 110.000 €; hiervon wird ein Viertel, also €, hinzugerechnet.Der Gewerbeertrag beträgt 527.500 €; ein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG steht der GmbH zu. Mit der Steuermesszahl von ergibt sich ein Steuermessbetrag von €.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Hinzurechnungen: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine GmbH zahlt für eine angemietete Lagerhalle 100.000 € Miete im Jahr. Mit welchem Betrag geht die Miete in die Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ein (vor Freibetrag)?

    Die Lagerhalle ist ein unbewegliches Wirtschaftsgut des (fiktiven) Anlagevermögens. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird die Hälfte der Miete angesetzt = 50.000 €. 20 % gelten für bewegliche WG (Buchst. d), 25 % für Lizenzen (Buchst. f).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Summe der Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG beträgt 260.000 €. Wie hoch ist die Hinzurechnung?

    Von der Summe wird der Freibetrag von 200.000 € abgezogen; vom übersteigenden Betrag (60.000 €) wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel hinzugerechnet: 15.000 €. 65.000 € wäre ein Viertel der Summe ohne Freibetrag.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen ist nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen?

    Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG nicht als dauernde Last. Kontokorrentzinsen (Buchst. a), Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter (Buchst. c) und Leasingraten für bewegliche WG (Buchst. d, 20 %) sind dagegen einzubeziehen.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?

    Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?

    Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?

    Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Aufwendungen werden nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet und mit welchen Anteilen?

    Typische Nachfrage: Werden Pensionszahlungen an ehemalige Arbeitnehmer als dauernde Last hinzugerechnet?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Anteile nach § 8 Nr. 1 GewStG?

    § 8 Nr. 1 GewStG: a) Zinsen 100 % · b) Renten 100 % · c) stille Gesellschafter 100 % · d) Miete bewegliche WG 1/5 · e) Miete unbewegliche WG 1/2 · f) Lizenzen 1/4

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Klausurfall

H-GmbH: Hinzurechnungen mit Ausnahmen und Verlustanteil

Bearbeitungszeit: 30 MinutenPunkteschema: 20 Punkte
Sachverhalt

Die H-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, Hebesatz 470 %) stellt Verpackungsanlagen her. Ihr Gewinn nach § 7 GewStG (Einkommen nach KStG vor Verlustabzug) beträgt für 2026 380.060 €. Darin sind folgende Aufwendungen enthalten:

  1. Zinsen für ein Investitionsdarlehen 120.000 €, Auflösung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für ein Disagio 6.000 €, Kontokorrentzinsen 14.000 €.
  2. Betriebsrenten an ehemalige Arbeitnehmer aufgrund unmittelbar erteilter Versorgungszusagen 30.000 €.
  3. Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters 22.000 €.
  4. Leasingraten für Produktionsanlagen 160.000 € (Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer).
  5. Miete für die Produktionshalle 240.000 €.
  6. Lizenzgebühren: 48.000 € für die befristete Nutzung eines Patents in der eigenen Produktion sowie 20.000 € für eine Vertriebslizenz, die die H-GmbH ausschließlich dazu berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben.
  7. Verlustanteil aus der Beteiligung an der X-KG (Mitunternehmerschaft) 25.000 €.

Kürzungen nach § 9 GewStG und Gewerbeverluste sind nicht zu berücksichtigen.

Aufgabe
  1. Ermitteln Sie die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG für 2026 und begründen Sie, welche Aufwendungen nicht einzubeziehen sind.
  2. Ermitteln Sie den Gewerbeertrag, den Steuermessbetrag und die Gewerbesteuer der H-GmbH.
  3. Variante: Wie hoch wäre die Gewerbesteuer, wenn die H-GmbH eine KG wäre (sonst gleiche Zahlen), und welche Bedeutung hätte § 35 EStG?
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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Hinzurechnungen im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 8 GewStG – Hinzurechnungen

Gewerbesteuergesetz

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1. Ein Viertel der Summe aus

a) Entgelten für Schulden. ²Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- […]

Vollständiger Wortlaut von § 8 GewStG

§ 7 GewStG – Gewerbeertrag

Gewerbesteuergesetz

¹Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ²Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 7 GewStG

Verwaltungsanweisungen

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 216 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.

Hinzurechnungen: vom Lesen zum Bestehen.

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