Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R 7.1 (5) GewStR

Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der OrganschaftRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 7 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautErmittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft (5) ¹Organträger und Organgesellschaft bilden trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen. ²Demnach ist für jedes der sachlich selbständigen Unternehmen im Organkreis der…

Amtlicher Wortlaut

Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft

(5) ¹Organträger und Organgesellschaft bilden trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen. ²Demnach ist für jedes der sachlich selbständigen Unternehmen im Organkreis der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge getrennt zu ermitteln. ³Es unterbleiben aber Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, soweit die Hinzurechnungen zu einer doppelten steuerlichen Belastung führen. ⁴Eine doppelte Belastung kann eintreten, wenn die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind. ⁵Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sind ferner bei der Veräußerung einer Organbeteiligung durch den Organträger die von der Organgesellschaft während der Dauer des Organschaftsverhältnisses erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne, soweit sie in den Vorjahren im Organkreis der Gewerbesteuer unterlegen haben, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Wirtschaftsjahrs des Organträgers abzuziehen, in dem die Beteiligung veräußert worden ist. ⁶Auch eine verlustbedingte Wertminderung der Organbeteiligung muss gewerbesteuerlich unberücksichtigt bleiben, andernfalls würde sich der Verlust der Organgesellschaft doppelt auswirken. ⁷Ist auf Grund des Verlusts der Organgesellschaft die Organbeteiligung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden, kann die Teilwertabschreibung sich auf den Gewerbeertrag nicht mindernd auswirken, auch wenn sie bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen ist. ⁸Es wird vermutet, dass eine Identität der Verluste der Organgesellschaft mit den Verlusten des Organträgers besteht. ⁹Wird eine Teilwertabschreibung nicht vorgenommen, die Organbeteiligung später aber zu einem entsprechend geringeren Verkaufspreis veräußert, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Betrag in Höhe des bei der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge berücksichtigten Verlusts der Organgesellschaft hinzuzurechnen. ¹⁰Der volle Gewerbeertrag – also vor Berücksichtigung der Gewinnabführungsvereinbarung und ggf. einschließlich des nur bei der Körperschaftsteuer vorhandenen eigenen Einkommens der Organgesellschaft in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen – ist mit dem vom Organträger selbst erzielten Gewerbeertrag zusammenzurechnen. ¹¹Es sind die Gewerbeerträge derjenigen Wirtschaftsjahre des Organträgers und der Organgesellschaft zusammenzurechnen, die in demselben Erhebungszeitraum enden.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 GewStG – Gewerbeertrag

¹Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ²Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe 1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 GewStG

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    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

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    Wie wird die vGA bei der Kapitalgesellschaft korrigiert?

    Außerbilanzielle Hinzurechnung zum Steuerbilanzgewinn (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG); Bilanzansätze bleiben hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Erhöhung auch des Gewerbeertrags (§ 7 S. 1 GewStG).

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    Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?

    Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)

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