R 7.1 (5) GewStR
Aus dem amtlichen WortlautErmittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft (5) ¹Organträger und Organgesellschaft bilden trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen. ²Demnach ist für jedes der sachlich selbständigen Unternehmen im Organkreis der…
Amtlicher Wortlaut
Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft
(5) ¹Organträger und Organgesellschaft bilden trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen. ²Demnach ist für jedes der sachlich selbständigen Unternehmen im Organkreis der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge getrennt zu ermitteln. ³Es unterbleiben aber Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, soweit die Hinzurechnungen zu einer doppelten steuerlichen Belastung führen. ⁴Eine doppelte Belastung kann eintreten, wenn die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind. ⁵Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sind ferner bei der Veräußerung einer Organbeteiligung durch den Organträger die von der Organgesellschaft während der Dauer des Organschaftsverhältnisses erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne, soweit sie in den Vorjahren im Organkreis der Gewerbesteuer unterlegen haben, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Wirtschaftsjahrs des Organträgers abzuziehen, in dem die Beteiligung veräußert worden ist. ⁶Auch eine verlustbedingte Wertminderung der Organbeteiligung muss gewerbesteuerlich unberücksichtigt bleiben, andernfalls würde sich der Verlust der Organgesellschaft doppelt auswirken. ⁷Ist auf Grund des Verlusts der Organgesellschaft die Organbeteiligung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden, kann die Teilwertabschreibung sich auf den Gewerbeertrag nicht mindernd auswirken, auch wenn sie bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen ist. ⁸Es wird vermutet, dass eine Identität der Verluste der Organgesellschaft mit den Verlusten des Organträgers besteht. ⁹Wird eine Teilwertabschreibung nicht vorgenommen, die Organbeteiligung später aber zu einem entsprechend geringeren Verkaufspreis veräußert, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Betrag in Höhe des bei der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge berücksichtigten Verlusts der Organgesellschaft hinzuzurechnen. ¹⁰Der volle Gewerbeertrag – also vor Berücksichtigung der Gewinnabführungsvereinbarung und ggf. einschließlich des nur bei der Körperschaftsteuer vorhandenen eigenen Einkommens der Organgesellschaft in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen – ist mit dem vom Organträger selbst erzielten Gewerbeertrag zusammenzurechnen. ¹¹Es sind die Gewerbeerträge derjenigen Wirtschaftsjahre des Organträgers und der Organgesellschaft zusammenzurechnen, die in demselben Erhebungszeitraum enden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 GewStG – Gewerbeertrag
¹Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ²Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe 1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer…
§ 7 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 GewStG
20 von 33 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 7.1 (1) GewStR – Allgemeines zur Ermittlung des GewerbeertragsGewStH
- R 7.1 (2) GewStR – RechtsbehelfeGewStH
- R 7.1 (3) GewStR – Gewinn bei natürlichen Personen und bei PersonengesellschaftenGewStH
- R 7.1 (4) GewStR – Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und VermögensmassenGewStH
- R 7.1 (6) GewStR – Ermittlung des Gewerbeertrags bei GenossenschaftenGewStH
- R 7.1 (7) GewStR – Besteuerung kleiner KörperschaftenGewStH
- R 7.1 (8) GewStR – Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und InsolvenzGewStH
- H 7.1 (2) (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 7.1 (3) (Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und Verwaltungsanordnungen) GewStH – Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und VerwaltungsanordnungenGewStH
- H 7.1 (3) (Betriebsaufgabe) GewStH – BetriebsaufgabeGewStH
- H 7.1 (3) (Entnahmevorgänge bei Umwandlung in eine Personengesellschaft) GewStH – Entnahmevorgänge bei Umwandlung in eine PersonengesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Entschädigungen, nachträgliche Betriebseinnahmen) GewStH – Entschädigungen, nachträgliche BetriebseinnahmenGewStH
- H 7.1 (3) (Ermittlung des Gewerbeertrags bei Mitunternehmerschaften) GewStH – Ermittlung des Gewerbeertrags bei MitunternehmerschaftenGewStH
- H 7.1 (3) (Gewinn aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) GewStH – Gewinn aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer KapitalgesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Gewinnanteile stiller Gesellschafter) GewStH – Gewinnanteile stiller GesellschafterGewStH
- H 7.1 (3) (Mehrheit von Betrieben) GewStH – Mehrheit von BetriebenGewStH
- H 7.1 (3) (Sondererbfolge) GewStH – SondererbfolgeGewStH
- H 7.1 (3) (Veräußerungs- und Aufgabegewinne) GewStH – Veräußerungs- und AufgabegewinneGewStH
- H 7.1 (3) (Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft) GewStH – Vermögensübergang auf eine PersonengesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Wechsel der Gewinnermittlungsart) GewStH – Wechsel der GewinnermittlungsartGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7 GewStG
6 von 133 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 32/231. Erbringt eine gewerblich tätige inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein beteiligten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/231. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, X R 29/211. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
- BFH, Urteil vom 08.05.2025, IV R 40/221. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?
- Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (R 1.6 Abs. 2 GewStR); Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG).
- § 8 Nr. 1 GewStG rechnet pauschale Anteile von Schuldentgelten und gemieteten Betriebsmitteln hinzu, sodass die Finanzierungsform die Bemessungsgrundlage beeinflusst (BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Die gesetzlich fingierten Finanzierungsanteile betreffen Schuldentgelte, Mieten und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 GewStG; BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Der Freibetrag von 200.000 € mindert die Summe der Finanzierungsanteile vor Ansatz des Viertels (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie wird die vGA bei der Kapitalgesellschaft korrigiert?
Außerbilanzielle Hinzurechnung zum Steuerbilanzgewinn (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG); Bilanzansätze bleiben hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Erhöhung auch des Gewerbeertrags (§ 7 S. 1 GewStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche