H 7.1 (3) (Entschädigungen, nachträgliche Betriebseinnahmen) GewStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Eine Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen Erwerbsminderung aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhält, gehört nicht zum Gewerbeertrag (BFH vom 20.08.1965 – BStBl III 1966 S. 94 und vom 28.08.1968 – BStBl II 1969 S. 8). – Ausgleichsansprüche und…
Amtlicher Wortlaut
– Eine Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen Erwerbsminderung aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhält, gehört nicht zum Gewerbeertrag (BFH vom 20.08.1965 – BStBl III 1966 S. 94 und vom 28.08.1968 – BStBl II 1969 S. 8).
– Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen im Sinne des § 89b HGB bei Handelsvertretern sowie Entschädigungen für entgangenen Gewinn bei behördlich veranlasster Geschäftsraumverlegung gehören zum laufenden gewerblichen Gewinn und damit zum Gewerbeertrag i. S. d. des § 7 GewStG (BFH vom 21.1.1965 – BStBl III S. 172, vom 05.12.1968 – BStBl II 1969 S. 196, vom 26.05.1971 – BStBl II S. 717, vom 31.03.1977 – BStBl II S. 618 und vom 18.12.1996 – BStBl II 1997 S. 573). Ausgleichszahlungen i. S. d. von § 89b HGB gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt oder der Anspruch auf Ausgleichszahlung durch den Tod des Handelsvertreters entstanden ist und der Erbe den Betrieb aufgibt (BFH vom 24.11.1982 – BStBl II 1983 S. 243, vom 09.02.1983 – BStBl II S. 271, vom 19.02.1987 – BStBl II S. 570 und vom 25.07.1990 – BStBl II 1991 S. 218).
Eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 89b HGB, die ihren Grund in der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters hat und an dessen allein erbende Witwe geleistet wird, gehört aber dann nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode eingestellten Gewerbebetriebs, wenn der Handelsvertreter seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde (BFH vom 10.07.1973 – BStBl II S. 786).
– Wird die Entschädigung im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlt, so bleibt sie beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i. S. d. § 16 EStG zuzurechnen ist (BFH vom 17.12.1975 – BStBl II 1976 S. 224).
– Eine nach § 3 Nr. 8 EStG steuerfreie Entschädigung gehört nicht zum Gewerbeertrag (BFH vom 12.01.1978 – BStBl II S. 267).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 GewStG – Gewerbeertrag
¹Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ²Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe 1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer…
§ 7 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 GewStG
20 von 33 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 7.1 (1) GewStR – Allgemeines zur Ermittlung des GewerbeertragsGewStH
- R 7.1 (2) GewStR – RechtsbehelfeGewStH
- R 7.1 (3) GewStR – Gewinn bei natürlichen Personen und bei PersonengesellschaftenGewStH
- R 7.1 (4) GewStR – Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und VermögensmassenGewStH
- R 7.1 (5) GewStR – Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der OrganschaftGewStH
- R 7.1 (6) GewStR – Ermittlung des Gewerbeertrags bei GenossenschaftenGewStH
- R 7.1 (7) GewStR – Besteuerung kleiner KörperschaftenGewStH
- R 7.1 (8) GewStR – Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und InsolvenzGewStH
- H 7.1 (2) (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 7.1 (3) (Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und Verwaltungsanordnungen) GewStH – Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und VerwaltungsanordnungenGewStH
- H 7.1 (3) (Betriebsaufgabe) GewStH – BetriebsaufgabeGewStH
- H 7.1 (3) (Entnahmevorgänge bei Umwandlung in eine Personengesellschaft) GewStH – Entnahmevorgänge bei Umwandlung in eine PersonengesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Ermittlung des Gewerbeertrags bei Mitunternehmerschaften) GewStH – Ermittlung des Gewerbeertrags bei MitunternehmerschaftenGewStH
- H 7.1 (3) (Gewinn aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) GewStH – Gewinn aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer KapitalgesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Gewinnanteile stiller Gesellschafter) GewStH – Gewinnanteile stiller GesellschafterGewStH
- H 7.1 (3) (Mehrheit von Betrieben) GewStH – Mehrheit von BetriebenGewStH
- H 7.1 (3) (Sondererbfolge) GewStH – SondererbfolgeGewStH
- H 7.1 (3) (Veräußerungs- und Aufgabegewinne) GewStH – Veräußerungs- und AufgabegewinneGewStH
- H 7.1 (3) (Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft) GewStH – Vermögensübergang auf eine PersonengesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Wechsel der Gewinnermittlungsart) GewStH – Wechsel der GewinnermittlungsartGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7 GewStG
6 von 133 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 32/231. Erbringt eine gewerblich tätige inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein beteiligten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/231. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, X R 29/211. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
- BFH, Urteil vom 08.05.2025, IV R 40/221. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?
- Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (R 1.6 Abs. 2 GewStR); Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG).
- § 8 Nr. 1 GewStG rechnet pauschale Anteile von Schuldentgelten und gemieteten Betriebsmitteln hinzu, sodass die Finanzierungsform die Bemessungsgrundlage beeinflusst (BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Die gesetzlich fingierten Finanzierungsanteile betreffen Schuldentgelte, Mieten und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 GewStG; BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Der Freibetrag von 200.000 € mindert die Summe der Finanzierungsanteile vor Ansatz des Viertels (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie wird die vGA bei der Kapitalgesellschaft korrigiert?
Außerbilanzielle Hinzurechnung zum Steuerbilanzgewinn (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG); Bilanzansätze bleiben hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Erhöhung auch des Gewerbeertrags (§ 7 S. 1 GewStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche