Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 7.1 (3) (Entschädigungen, nachträgliche Betriebseinnahmen) GewStH

Entschädigungen, nachträgliche BetriebseinnahmenHinweis der Finanzverwaltung zu § 7 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Eine Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen Erwerbsminderung aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhält, gehört nicht zum Gewerbeertrag (BFH vom 20.08.1965 – BStBl III 1966 S. 94 und vom 28.08.1968 – BStBl II 1969 S. 8). – Ausgleichsansprüche und…

Amtlicher Wortlaut

– Eine Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen Erwerbsminderung aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhält, gehört nicht zum Gewerbeertrag (BFH vom 20.08.1965 – BStBl III 1966 S. 94 und vom 28.08.1968 – BStBl II 1969 S. 8).

– Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen im Sinne des § 89b HGB bei Handelsvertretern sowie Entschädigungen für entgangenen Gewinn bei behördlich veranlasster Geschäftsraumverlegung gehören zum laufenden gewerblichen Gewinn und damit zum Gewerbeertrag i. S. d. des § 7 GewStG (BFH vom 21.1.1965 – BStBl III S. 172, vom 05.12.1968 – BStBl II 1969 S. 196, vom 26.05.1971 – BStBl II S. 717, vom 31.03.1977 – BStBl II S. 618 und vom 18.12.1996 – BStBl II 1997 S. 573). Ausgleichszahlungen i. S. d. von § 89b HGB gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt oder der Anspruch auf Ausgleichszahlung durch den Tod des Handelsvertreters entstanden ist und der Erbe den Betrieb aufgibt (BFH vom 24.11.1982 – BStBl II 1983 S. 243, vom 09.02.1983 – BStBl II S. 271, vom 19.02.1987 – BStBl II S. 570 und vom 25.07.1990 – BStBl II 1991 S. 218).

Eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 89b HGB, die ihren Grund in der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters hat und an dessen allein erbende Witwe geleistet wird, gehört aber dann nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode eingestellten Gewerbebetriebs, wenn der Handelsvertreter seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde (BFH vom 10.07.1973 – BStBl II S. 786).

– Wird die Entschädigung im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlt, so bleibt sie beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i. S. d. § 16 EStG zuzurechnen ist (BFH vom 17.12.1975 – BStBl II 1976 S. 224).

– Eine nach § 3 Nr. 8 EStG steuerfreie Entschädigung gehört nicht zum Gewerbeertrag (BFH vom 12.01.1978 – BStBl II S. 267).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 GewStG – Gewerbeertrag

¹Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ²Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe 1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer…

§ 7 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 7 GewStG

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    Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?

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