R 7.1 (1) GewStR
Aus dem amtlichen WortlautAllgemeines zur Ermittlung des Gewerbeertrags (1) ¹Erträge, die dadurch anfallen, dass zu Lasten des Gewinns gebildete Rückstellungen aufgelöst oder entrichtete Beträge erstattet werden, bilden einen Bestandteil des der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG zugrunde zu…
Amtlicher Wortlaut
Allgemeines zur Ermittlung des Gewerbeertrags
(1) ¹Erträge, die dadurch anfallen, dass zu Lasten des Gewinns gebildete Rückstellungen aufgelöst oder entrichtete Beträge erstattet werden, bilden einen Bestandteil des der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG zugrunde zu legenden Gewinns aus Gewerbebetrieb. ²Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist daher bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinn um jene Erträge zu mindern, welche bereits mit Bildung der Rückstellung oder bei ihrer Entrichtung nach § 8 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden sind. ³Der Umfang der Minderung richtet sich dabei nach der Höhe der tatsächlichen Hinzurechnung. ⁴Sind Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a bis f GewStG erfolgt, sind zur Ermittlung der Minderung die als Bestandteil des Gewinns anzusehenden Erträge im Sinne des Satzes 1 im Erhebungszeitraum der ursprünglichen Hinzurechnung, von den bei der Ermittlung der Hinzurechnung berücksichtigten Beträgen abzuziehen. ⁵Die Differenz zwischen dem sich hiernach rechnerisch ergebenden Hinzurechnungsbetrag und dem seinerzeit tatsächlich hinzugerechneten Betrag ist der maßgebende Minderungsbetrag. ⁶Liegt der rechnerische Hinzurechnungsbetrag unter dem Freibetrag, ist der ursprünglich tatsächliche Hinzurechnungsbetrag als Minderungsbetrag zu berücksichtigen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 GewStG – Gewerbeertrag
¹Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ²Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe 1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer…
§ 7 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 GewStG
20 von 33 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 7.1 (2) GewStR – RechtsbehelfeGewStH
- R 7.1 (3) GewStR – Gewinn bei natürlichen Personen und bei PersonengesellschaftenGewStH
- R 7.1 (4) GewStR – Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und VermögensmassenGewStH
- R 7.1 (5) GewStR – Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der OrganschaftGewStH
- R 7.1 (6) GewStR – Ermittlung des Gewerbeertrags bei GenossenschaftenGewStH
- R 7.1 (7) GewStR – Besteuerung kleiner KörperschaftenGewStH
- R 7.1 (8) GewStR – Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und InsolvenzGewStH
- H 7.1 (2) (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 7.1 (3) (Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und Verwaltungsanordnungen) GewStH – Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und VerwaltungsanordnungenGewStH
- H 7.1 (3) (Betriebsaufgabe) GewStH – BetriebsaufgabeGewStH
- H 7.1 (3) (Entnahmevorgänge bei Umwandlung in eine Personengesellschaft) GewStH – Entnahmevorgänge bei Umwandlung in eine PersonengesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Entschädigungen, nachträgliche Betriebseinnahmen) GewStH – Entschädigungen, nachträgliche BetriebseinnahmenGewStH
- H 7.1 (3) (Ermittlung des Gewerbeertrags bei Mitunternehmerschaften) GewStH – Ermittlung des Gewerbeertrags bei MitunternehmerschaftenGewStH
- H 7.1 (3) (Gewinn aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) GewStH – Gewinn aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer KapitalgesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Gewinnanteile stiller Gesellschafter) GewStH – Gewinnanteile stiller GesellschafterGewStH
- H 7.1 (3) (Mehrheit von Betrieben) GewStH – Mehrheit von BetriebenGewStH
- H 7.1 (3) (Sondererbfolge) GewStH – SondererbfolgeGewStH
- H 7.1 (3) (Veräußerungs- und Aufgabegewinne) GewStH – Veräußerungs- und AufgabegewinneGewStH
- H 7.1 (3) (Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft) GewStH – Vermögensübergang auf eine PersonengesellschaftGewStH
- H 7.1 (3) (Wechsel der Gewinnermittlungsart) GewStH – Wechsel der GewinnermittlungsartGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7 GewStG
6 von 133 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 32/231. Erbringt eine gewerblich tätige inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein beteiligten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/231. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, X R 29/211. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
- BFH, Urteil vom 08.05.2025, IV R 40/221. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?
- Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (R 1.6 Abs. 2 GewStR); Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG).
- § 8 Nr. 1 GewStG rechnet pauschale Anteile von Schuldentgelten und gemieteten Betriebsmitteln hinzu, sodass die Finanzierungsform die Bemessungsgrundlage beeinflusst (BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Die gesetzlich fingierten Finanzierungsanteile betreffen Schuldentgelte, Mieten und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 GewStG; BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Der Freibetrag von 200.000 € mindert die Summe der Finanzierungsanteile vor Ansatz des Viertels (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie wird die vGA bei der Kapitalgesellschaft korrigiert?
Außerbilanzielle Hinzurechnung zum Steuerbilanzgewinn (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG); Bilanzansätze bleiben hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Erhöhung auch des Gewerbeertrags (§ 7 S. 1 GewStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche