Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 5.3 (Haftung) GewStH

HaftungHinweis der Finanzverwaltung zu § 5 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautEs kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbestände in Betracht: 1. § 69 AO (Haftung der Vertreter), 2. § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers), 3. § 73 AO (Haftung bei Organschaft), 4. § 74 AO (Haftung des Eigentümers von Gegenständen), 5. § 75 AO…

Amtlicher Wortlaut

Es kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbestände in Betracht:

1. § 69 AO (Haftung der Vertreter),

2. § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers),

3. § 73 AO (Haftung bei Organschaft),

4. § 74 AO (Haftung des Eigentümers von Gegenständen),

5. § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers),

6. § 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts),

7. § 128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer OHG),

8. § 161 und 171 HGB (Haftung des Komplementärs und der Kommanditisten einer KG),

9. § 427 BGB (Haftung des Gesellschafters einer GbR)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5 GewStG – Steuerschuldner

(1) ¹Steuerschuldner ist der Unternehmer. ²Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. ³Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. ⁴Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner. (2)…

§ 5 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 5 GewStG

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