§ 10a GewStGGewerbeverlust
¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben. ⁴Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. ⁵Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. ⁶Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. ⁷Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. ⁸Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. ⁹§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. ¹⁰Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
1. einer Körperschaft unmittelbar oder
2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist. ¹¹Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist. ¹²Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
Verwaltungsanweisungen zu § 10a GewStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 10a.1 (1) GewStRRichtlinieErmittlung
Ermittlung (1) ¹Für die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist im Entstehungsjahr von dem Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des…
- R 10a.1 (2) GewStRRichtlinieGesonderte Feststellung
Gesonderte Feststellung (2) ¹Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist gesondert festzustellen. ²Bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist u. a. auch der Verlustverbrauch durch…
- R 10a.1 (3) GewStRRichtlinieVerlustabzug
Verlustabzug (3) ¹Ein Gewerbeverlust ist von Amts wegen erstmals in dem auf das Entstehungsjahr unmittelbar folgenden Erhebungszeitraum nach Maßgabe des § 10a GewStG zu berücksichtigen. ²Der Gewerbeverlust ist vom…
- R 10a.2 GewStRRichtlinieUnternehmensidentität
¹Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat. ²Dabei ist unter Gewerbebetrieb die…
- R 10a.3 (1) GewStRRichtlinieAllgemeines
Allgemeines (1) ¹Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. ²Ein Unternehmerwechsel bewirkt…
- R 10a.3 (2) GewStRRichtlinieEinzelunternehmen
Einzelunternehmen - unbesetzt -
- R 10a.3 (3) GewStRRichtlinieMitunternehmerschaften
Mitunternehmerschaften (3) ¹Bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind Träger des Rechts auf den Verlustabzug die einzelnen Mitunternehmer. ²Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes bei…
- R 10a.3 (4) GewStRRichtlinieKapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften (4) ¹Wird eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine andere Kapitalgesellschaft umgewandelt, bleibt die Unternehmeridentität gewahrt. ²Bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann…
- R 10a.4 GewStRRichtlinieOrganschaft
¹Gehen im Zuge einer Anwachsung Verluste einer Personengesellschaft auf eine Organgesellschaft über, können diese Verluste in Zeiträumen vor als auch nach dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen…
- H 10a.1 (Allgemeines) GewStHHinweisAllgemeines
– Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht (BFH vom 22.08.2012 – BStBl II 2013 S. 512). – Die Beschränkung der Verrechnung…
- H 10a.1 (Feststellungsfrist für Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes) GewStHHinweisFeststellungsfrist für Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG 2002 endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige…
- H 10a.1 (Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft) GewStHHinweisGesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft
Tritt bei einer Personengesellschaft innerhalb des Erhebungszeitraumes ein partieller Gesellschafterwechsel ein, der nicht zur Beendigung der sachlichen Steuerpflicht der Gesellschaft führt, so ist ein nach dem…
- H 10a.1 (Grundlagenbescheid) GewStHHinweisGrundlagenbescheid
Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid des Folgejahres (BFH vom 09.06.1999 – BStBl II S. 733).
- H 10a.1 (Verlustausgleich bei Verschmelzung von Personengesellschaften) GewStHHinweisVerlustausgleich bei Verschmelzung von Personengesellschaften
Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft, die den Betrieb einer anderen Personengesellschaft im Wege der Verschmelzung aufnimmt, kann um den Gewerbeverlust gekürzt werden, den diese Personengesellschaft im selben…
- H 10a.1 (Verlustausgleich und Freibetrag) GewStHHinweisVerlustausgleich und Freibetrag
Der Grundsatz, dass ein Gewerbeverlust insoweit verbraucht ist, als er durch positive Erträge gedeckt ist, gilt auch dann, wenn der Gewerbeertrag durch den Verlustabzug unter den Freibetrag von 24.500 Euro für…
- H 10a.2 (Abgrenzungsmerkmale) GewStHHinweisAbgrenzungsmerkmale
BFH vom 12.01.1983 - BStBl II S. 425, vom 19.12.1984 - BStBl II 1985 S. 403, vom 14.09.1993 - BStBl II 1994 S. 764 und vom 27.01.1994 - BStBl II S. 477
- H 10a.2 (Betriebsaufspaltung) GewStHHinweisBetriebsaufspaltung
– Bei der Rückumwandlung einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebs-GmbH auf die Besitz-Personengesellschaft, bleibt ein bei der Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust abzugsfähig (BFH vom…
- H 10a.2 (Betriebsunterbrechung) GewStHHinweisBetriebsunterbrechung
Die Unternehmensidentität entfällt, wenn zwischen Verlustentstehung und Anrechnung zwar eine den einkommensteuerlichen Fortbestand des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb) gegeben…
- H 10a.2 (Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes) GewStHHinweisEinbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft…
- H 10a.2 (Gewerblich geprägte Personengesellschaft) GewStHHinweisGewerblich geprägte Personengesellschaft
Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG. Die Unternehmensidentität kann…
- H 10a.2 (Kapitalgesellschaft) GewStHHinweisKapitalgesellschaft
Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts erforderliche…
- H 10a.2 (Realteilung) GewStHHinweisRealteilung
– Bei der Realteilung von Personengesellschaften besteht zwischen dem Gewerbebetrieb der Personengesellschaft und den hieraus im Wege der Realteilung hervorgegangenen Betrieben nur dann Unternehmensidentität, wenn das…
- H 10a.2 (Teilbetriebsveräußerung) GewStHHinweisTeilbetriebsveräußerung
Liegt eine Teilbetriebsveräußerung vor, stehen die Verluste, soweit sie auf den veräußerten Teilbetrieb entfallen, mangels (Teil-)Unternehmens-identität nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren…
- H 10a.2 (Vereinigung bestehender Betriebe) GewStHHinweisVereinigung bestehender Betriebe
– Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt (z. B. Einbringung in eine Personengesellschaft oder Verschmelzung von zwei Personengesellschaften), ist es für die Annahme der…
- H 10a.3 (1) (Unternehmerwechsel) GewStHHinweisUnternehmerwechsel
Ein den Verlustabzug nach § 10a GewStG ausschließender Unternehmerwechsel liegt unabhängig davon vor, ob dieser auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung, auf Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfolge) oder auf…
10 weitere Abschnitte: alle zu § 10a GewStG im GewStH
Rechtsprechung des BFH zu § 10a GewStG
49 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 15.04.2026, I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12BStBl/amtlich
1. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/23BStBl/amtlich
1. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes mit künftigen…
- BFH, Urteil vom 25.04.2024, III R 30/21BStBl/amtlich
1. Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 2/24BStBl/amtlich
Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 51/20BStBl/amtlich
1. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der…
- BFH, Urteil vom 01.02.2024, IV R 26/21BStBl/amtlich
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten…
- BFH, Urteil vom 01.09.2022, IV R 13/20BStBl/amtlich
1. Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbständig im Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10a GewStG zu entscheiden. 2. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem…
- BFH, Urteil vom 10.02.2022, IV R 6/19BStBl/amtlich
1. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung…
- BFH, Urteil vom 28.05.2020, IV R 4/17BStBl/amtlich
1. Die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und der…
- BFH, Urteil vom 12.03.2020, IV R 9/17BStBl/amtlich
1. Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird . 2. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den…
- BFH, Urteil vom 19.12.2019, IV R 8/17BStBl/amtlich
1. Fällt die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen . 2. Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein…
- BFH, Urteil vom 30.10.2019, IV R 59/16BStBl/amtlich
1. Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG geht unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums zwar eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung ("ruhender Gewerbebetrieb") gegeben ist…
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Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche