R 10a.4 GewStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Gehen im Zuge einer Anwachsung Verluste einer Personengesellschaft auf eine Organgesellschaft über, können diese Verluste in Zeiträumen vor als auch nach dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen Organgesellschaft und Organträger entstanden sein. ²Verluste, die vor…
Amtlicher Wortlaut
¹Gehen im Zuge einer Anwachsung Verluste einer Personengesellschaft auf eine Organgesellschaft über, können diese Verluste in Zeiträumen vor als auch nach dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen Organgesellschaft und Organträger entstanden sein. ²Verluste, die vor Abschluss des Gewinnabführungsvertrages bei der Personengesellschaft entstanden sind, stellen vororganschaftliche Verluste dar, welche während des Bestehens der Organschaft nicht mit dem maßgebenden Gewerbeertrag der Organgesellschaft zu verrechnen sind (§ 10a Satz 3 GewStG). ³Die nach Abschluss des Gewinnabführungsvertrages auf Ebene der Personengesellschaft entstandenen und der Organgesellschaft angewachsenen Verluste stellen Verluste dar, die während der Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft entstanden sind. ⁴Die Voraussetzungen des § 10a Satz 3 GewStG sind insoweit nicht erfüllt. ⁵Daraus folgt, dass Verluste im Sinne des Satzes 3 auf Ebene der Organgesellschaft nach Maßgabe des § 10a Satz 1 und 2 GewStG jeweils höchstens bis auf Null mit positiven Gewerbeerträgen der Organgesellschaft ausgeglichen werden können.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10a GewStG – Gewerbeverlust
¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…
§ 10a GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10a GewStG
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- H 10a.2 (Abgrenzungsmerkmale) GewStH – AbgrenzungsmerkmaleGewStH
- H 10a.2 (Betriebsaufspaltung) GewStH – BetriebsaufspaltungGewStH
- H 10a.2 (Betriebsunterbrechung) GewStH – BetriebsunterbrechungGewStH
- H 10a.2 (Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes) GewStH – Einbringungsbedingter Übergang des GewerbeverlustesGewStH
- H 10a.2 (Gewerblich geprägte Personengesellschaft) GewStH – Gewerblich geprägte PersonengesellschaftGewStH
- H 10a.2 (Kapitalgesellschaft) GewStH – KapitalgesellschaftGewStH
- H 10a.2 (Realteilung) GewStH – RealteilungGewStH
- H 10a.2 (Teilbetriebsveräußerung) GewStH – TeilbetriebsveräußerungGewStH
- H 10a.2 (Vereinigung bestehender Betriebe) GewStH – Vereinigung bestehender BetriebeGewStH
- H 10a.3 (1) (Unternehmerwechsel) GewStH – UnternehmerwechselGewStH
- H 10a.3 (2) (Einzelunternehmen) GewStH – EinzelunternehmenGewStH
- H 10a.3 (3) (Anwendung des § 8c KStG auf Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist) GewStH – Anwendung des § 8c KStG auf Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt istGewStH
- H 10a.3 (3) (Ausscheiden von Gesellschaftern einer Mitunternehmerschaft) GewStH – Ausscheiden von Gesellschaftern einer MitunternehmerschaftGewStH
- H 10a.3 (3) (Änderung der Beteiligungsquote) GewStH – Änderung der BeteiligungsquoteGewStH
- H 10a.3 (3) (Änderung des Gesellschafterbestandes) GewStH – Änderung des GesellschafterbestandesGewStH
- H 10a.3 (3) (Atypisch stille Gesellschaft) GewStH – Atypisch stille GesellschaftGewStH
- H 10a.3 (3) (Doppelstöckige Personengesellschaft) GewStH – Doppelstöckige PersonengesellschaftGewStH
- H 10a.3 (3) (Einbringung und Verschmelzung bei Personengesellschaften) GewStH – Einbringung und Verschmelzung bei PersonengesellschaftenGewStH
- H 10a.3 (3) (Realteilung) GewStH – RealteilungGewStH
- H 10a.4 (Organschaftliche Verluste) GewStH – Organschaftliche VerlusteGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 15.04.2026, I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/121. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
- BFH, Urteil vom 25.04.2024, III R 30/211. Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gemäß § 10a…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 2/24Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 51/201. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende…
- BFH, Urteil vom 01.02.2024, IV R 26/21Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der…
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Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche