Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 10a.3 (3) (Ausscheiden von Gesellschaftern einer Mitunternehmerschaft) GewStH

Ausscheiden von Gesellschaftern einer MitunternehmerschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 10a GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1, 2, 4 und 9 – Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 - BStBl II S. 616 und BFH vom 14.12.1989 – BStBl II 1990 S. 436, vom 02.03.1983 – BStBl II S. 427 – Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus…

Amtlicher Wortlaut

– R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1, 2, 4 und 9

– Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 - BStBl II S. 616 und BFH vom 14.12.1989 – BStBl II 1990 S. 436, vom 02.03.1983 – BStBl II S. 427

– Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden (BFH vom 12.11.2020 – BStBl II 2021 S. 722).

– Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs setzt die ununterbrochene Unternehmeridentität voraus, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen - selbst für eine logische Sekunde - zum Wegfall des Verlustabzugs führen (BFH vom 11.10.2012 – BStBl II 2013 S. 176).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10a GewStG – Gewerbeverlust

¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…

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BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG

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