Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R 10a.1 (1) GewStR

ErmittlungRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 10a GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautErmittlung (1) ¹Für die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist im Entstehungsjahr von dem Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Körperschaftsteuerrechts zu ermitteln ist. ²Danach mindern steuerfreie Einnahmen…

Amtlicher Wortlaut

Ermittlung

(1) ¹Für die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist im Entstehungsjahr von dem Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Körperschaftsteuerrechts zu ermitteln ist. ²Danach mindern steuerfreie Einnahmen den nach § 10a GewStG abziehbaren Verlust nicht. ³Ebenso dürfen nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörende Veräußerungsgewinne den Gewerbeverlust nicht mindern. ⁴Der nach den einkommensteuerrechtlichen (körperschaftsteuerrechtlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern. ⁵Dadurch kann sich ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich oder körperschaftsteuerrechtlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10a GewStG – Gewerbeverlust

¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…

§ 10a GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10a GewStG

20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 34 Abschnitte zu § 10a GewStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG

6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie R 10a.1 (1) GewStR anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Wissensfrage · eigene Seite

    Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?

    Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat