1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12

Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
ECLI: DE:BFH:2026:U.150426.IR20.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche…

Leitsatz

  1. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  2. Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.04.2012 - 12 K 12179/09, 12 K 12177/10 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.07.2009 aufgehoben, soweit eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 der Abgabenordnung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2008 und der Gewerbesteuermessbeträge für 2006 bis 2008 abgelehnt und die Klage auch insoweit abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 % sowie die Kosten des Klageverfahrens der Kläger zu 88 % und der Beklagte zu 12 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. April 2012, Az: 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, Urteil; vorgehend BFH, 26. Februar 2014, Az: I R 59/12, Vorlagebeschluss; vorgehend BVerfG, 23. Juli 2025, Az: 2 BvL 19/14, Beschluss

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