BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12
Aus dem Leitsatz
1. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche…
Leitsatz
- Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.04.2012 - 12 K 12179/09, 12 K 12177/10 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.07.2009 aufgehoben, soweit eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 der Abgabenordnung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2008 und der Gewerbesteuermessbeträge für 2006 bis 2008 abgelehnt und die Klage auch insoweit abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 % sowie die Kosten des Klageverfahrens der Kläger zu 88 % und der Beklagte zu 12 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. April 2012, Az: 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, Urteil; vorgehend BFH, 26. Februar 2014, Az: I R 59/12, Vorlagebeschluss; vorgehend BVerfG, 23. Juli 2025, Az: 2 BvL 19/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10d Abs. 2 S. 1 EStGVerlustabzug
- § 10a S. 1 GewStGGewerbeverlust
- § 10a S. 2 GewStGGewerbeverlust
- § 8 Abs. 1 S. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 11 Abs. 1 S. 2 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 2 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 3 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 4 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 5 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 6 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 7 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 10d EStG
- BFH VI R 29/24 vom 11.06.2026amtlichVerlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß1. Die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist…
- BFH X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23 vom 03.06.2026amtlichNachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags1. Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, jedoch…
- BFH I R 21/25 (I R 36/18), I R 21/25, I R 36/18 vom 15.04.2026amtlichBesteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften1. Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes…
- BFH I R 1/23 vom 16.07.2025amtlich§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des VorjahresNegative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der…
- BFH V R 2/24 vom 14.03.2024amtlichZuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organgesellschaft im Rahmen der Spartenrechnung des OrganträgersBei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet…
- BFH V R 51/20 vom 14.03.2024amtlichSpartenrechnung im Sinne des § 8 Abs. 9 des KörperschaftsteuergesetzesKStG1. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu.…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
- Freigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei; ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
- 3Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
- 4Klausurfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?
Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?
Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche