Verdeckte Gewinnausschüttung§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG · § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
Lernziele
Sie können eine vGA anhand der BFH-Definition und des Fremdvergleichs (ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter) prüfen.
Sie können die formellen Anforderungen an Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern anwenden.
Sie können die Rechtsfolgen der vGA bei der Kapitalgesellschaft (außerbilanzielle Hinzurechnung, KSt, GewSt) berechnen.
Sie können die Besteuerung beim Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren) darstellen.
Sie können die vGA von der verdeckten Einlage abgrenzen.
Begriff und Tatbestand der vGA
Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern auch verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Das Gesetz definiert den Begriff nicht; nach st. Rspr. des BFH (übernommen in R 8.5 Abs. 1 KStR) ist eine vGA
eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Tatbestandsmerkmale im Überblick:
- Vermögensminderung (z. B. überhöhter Aufwand) oder verhinderte Vermögensmehrung (z. B. Verzicht auf angemessene Zinsen oder Verkauf unter Wert)
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis – Zuwendung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (Steuerbilanzgewinn)
- kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (Abgrenzung zur offenen Ausschüttung)
Zusätzlich verlangt der BFH, dass die Unterschiedsbetragsminderung die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (H 8.5 (I. Grundsätze) KStH).
Systematik: Gewinnausschüttungen sind Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 3 S. 1 KStG). Die vGA verhindert, dass Gewinne in Form von Betriebsausgaben an die Gesellschafter fließen und so der KSt entzogen werden.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie jedes Merkmal in einem eigenen Satz, damit Sie die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und die übrigen Voraussetzungen aus R 8.5 Abs. 1 KStR vollständig begründen.
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Fremdvergleich
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG) den Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (materieller Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH). Dabei ist auch die Sicht des Vertragspartners einzubeziehen (doppelter Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
Nahestehende Personen: Die vGA erfasst auch Zuwendungen an Personen, die dem Gesellschafter familiär (Ehegatte, Kinder), gesellschaftsrechtlich (Schwestergesellschaft) oder schuldrechtlich nahestehen (R 8.5 Abs. 1 KStR). Die vGA ist steuerlich dem Gesellschafter zuzurechnen (H 20.2 (Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Personen) EStH).
Beispiele:
| Sachverhalt | vGA in Höhe von |
|---|---|
| Überhöhtes Geschäftsführergehalt | unangemessener Teil der Gesamtausstattung (R 8.5 Abs. 1 KStR) |
| Zinsloses/zinsgünstiges Darlehen an Gesellschafter | angemessener Zins bzw. Zinsdifferenz (H 8.5 (V. Einzelfälle) KStH) |
| Verkauf an Gesellschafter unter Wert | gemeiner Wert − Kaufpreis (H 8.6 (Hingabe von Wirtschaftsgütern) KStH) |
| Überhöhte Miete/Zinsen an Gesellschafter | Differenz zum fremdüblichen Entgelt (H 8.6 (Nutzungsüberlassungen) KStH) |
| Pensionszusage ohne Erdienbarkeit/Probezeit | Zuführung zur nach § 6a EStG zulässigen Pensionsrückstellung (R 8.7 KStR) |
Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge: Maßgeblich ist die Gesamtausstattung (Festgehalt, Tantieme, Pensionszusage, Sachbezüge; H 8.5 (IV. Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer) KStH). Für Gewinntantiemen nennt die Verwaltung eine widerlegbare 75/25-Regelvermutung: im Allgemeinen mindestens 75 % feste und höchstens 25 % erfolgsabhängige Bezüge; bei Abweichungen sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (H 8.8 (Grundsätze) KStH).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie die Angemessenheit dem Grunde und der Höhe nach getrennt, damit nur der unangemessene Teil als vGA erfasst wird (R 8.5 Abs. 1 KStR).
Besonderheiten beim beherrschenden Gesellschafter
Bei einem beherrschenden Gesellschafter gelten zusätzlich formelle Anforderungen (formeller Fremdvergleich). Weil er die Willensbildung der Gesellschaft bestimmen und Vergütungen nachträglich „passend“ festlegen könnte, liegt eine vGA nach R 8.5 Abs. 2 KStR bereits dann vor, wenn eine Vereinbarung nicht
- klar und eindeutig,
- im Voraus getroffen,
- zivilrechtlich wirksam und
- tatsächlich durchgeführt wird.
Beherrschung liegt bei einer GmbH in der Regel vor, wenn der Gesellschafter mehr als 50 % der Stimmrechte hält (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen, die zusammenwirken, können gemeinsam beherrschen (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
Folgen:
- Rückwirkungsverbot: Rückwirkende Gehaltserhöhungen, nachträglich beschlossene Tantiemen oder Sonderzahlungen sind in voller Höhe vGA – auch wenn sie der Höhe nach angemessen wären (R 8.5 Abs. 2 KStR).
- Unklare Vereinbarungen (z. B. Tantieme „nach Ermessen der Gesellschafterversammlung“) führen zur vGA (H 8.8 (Zustimmungsvorbehalt) KStH).
- Fehlende Durchführung kann gegen die Ernsthaftigkeit sprechen; eine verspätete Auszahlung allein begründet noch keine vGA (R 8.5 Abs. 2 KStR; H 8.8 (Verspätete Auszahlung) KStH).
Empfehlung: Halten Sie Abreden schriftlich fest, weil eine mündliche Vereinbarung zwar möglich ist, aber nachgewiesen werden muss (H 8.5 (I. Grundsätze) KStH).
Klausurhinweis: Empfehlung: Nennen Sie bei mehr als 50 % der Stimmrechte die Beherrschung und prüfen Sie formellen und materiellen Fremdvergleich getrennt, weil R 8.5 Abs. 2 KStR zusätzliche Anforderungen an Vereinbarungen stellt.
Rechtsfolgen bei der Kapitalgesellschaft
Außerbilanzielle Hinzurechnung: Die vGA wird außerhalb der Bilanz dem Steuerbilanzgewinn hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG); ein gebuchter vGA-Aufwand wird dafür nicht rückgebucht. Besteht ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch, ist dieser gesondert als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH).
Bewertung: Maßgeblich ist der Fremdvergleichspreis: bei der Hingabe von Wirtschaftsgütern der gemeine Wert (H 8.6 (Hingabe von Wirtschaftsgütern) KStH), bei Nutzungsüberlassungen die erzielbare Vergütung (H 8.6 (Nutzungsüberlassungen) KStH).
Steuerliche Folgen:
- Das Einkommen erhöht sich → KSt 15 % (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG; gilt bis VZ 2027, danach sinkt der Satz schrittweise bis auf 10 % ab VZ 2032) zzgl. SolZ 5,5 %.
- Da der Gewerbeertrag vom Gewinn nach den Vorschriften des KStG ausgeht (§ 7 S. 1 GewStG), erhöht die vGA auch den Gewerbeertrag.
Pensionszusage: Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (z. B. fehlende Erdienbarkeit oder Probezeit, Überversorgung), bleibt eine nach § 6a EStG zulässig gebildete Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz bestehen. Die gewinnmindernden Zuführungen werden außerbilanziell hinzugerechnet (R 8.7 KStR). Beim Gesellschafter fließt die vGA erst mit den späteren Pensionszahlungen zu.
Rückgängigmachung: Eine vGA kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden (H 8.6 (Rückgängigmachung) KStH). Zahlt der Gesellschafter den Vorteil zurück (z. B. aufgrund einer Satzungsklausel), liegt grundsätzlich eine Einlage vor, die das Einkommen nicht erhöht und beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten führt (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH; H 8.9 (Behandlung beim Gesellschafter) KStH).
Klausurhinweis: Empfehlung: Schreiben Sie „außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG“, damit die Korrektur des Einkommens vom Bilanzansatz getrennt bleibt.
Rechtsfolgen beim Gesellschafter
Beim Gesellschafter führt die vGA zu sonstigen Bezügen iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, sobald sie ihm zufließt. Bereits erfasste Einnahmen werden umqualifiziert (z. B. Teil des Gehalts von § 19 nach § 20 EStG).
Anteile im Privatvermögen:
- Grundsatz: Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ (§ 32d Abs. 1 EStG). Soweit keine KapESt einbehalten wurde, sind die Bezüge in der Veranlagung zu erklären (§ 32d Abs. 3 EStG).
- Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) bei Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf sie nehmen kann. Dann sind 60 % steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG), Werbungskosten zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Der Antrag ist spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen VZ zu stellen und gilt für diesen und die vier folgenden VZ.
Anteile im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren; bei Körperschaften als Gesellschafter § 8b Abs. 1 KStG.
Materielle Korrespondenz: Die Begünstigungen (Abgeltungsteuersatz, Teileinkünfteverfahren, § 8b Abs. 1 KStG) setzen voraus, dass die vGA das Einkommen der Gesellschaft nicht gemindert hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d S. 2 EStG, § 8b Abs. 1 S. 2 KStG). Verfahrensrechtlich ermöglicht § 32a Abs. 1 KStG die Änderung des Gesellschafter-Bescheids, wenn der KSt-Bescheid wegen einer vGA geändert wird.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie den Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausdrücklich, weil er bei erfüllten Beteiligungsvoraussetzungen zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens führen kann.
Abgrenzung: verdeckte Einlage
Bei einer verdeckten Einlage wendet ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft außerhalb einer gesellschaftsrechtlichen Einlage einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu (R 8.9 Abs. 1 KStR); die Zuwendung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (R 8.9 Abs. 3 KStR).
Rechtsfolgen bei der Kapitalgesellschaft:
- Das Einkommen erhöht sich nicht (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG); ist die Einlage gewinnwirksam gebucht, wird sie außerbilanziell gekürzt.
- Bewertung grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 8 Abs. 1 KStG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
- Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG).
- Ausnahme: Das Einkommen erhöht sich, soweit die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat (§ 8 Abs. 3 S. 4 KStG – Korrespondenz).
Beim Gesellschafter: nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung (vgl. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
Nicht einlagefähig sind Nutzungsvorteile und Dienstleistungen (z. B. zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH, unentgeltliche Geschäftsführung; H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH). Sie führen weder zu einer verdeckten Einlage noch zu einer Korrektur des Einkommens.
Forderungsverzicht: Verzichtet der Gesellschafter aus gesellschaftlichen Gründen auf eine Forderung, liegt eine verdeckte Einlage nur in Höhe des werthaltigen Teils vor; der nicht werthaltige Teil führt bei der Gesellschaft zu einem steuerpflichtigen Ertrag (H 8.9 (Forderungsverzicht) KStH).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Leistungen des Gesellschafters zuerst die Einlagefähigkeit, weil Nutzungsvorteile mangels Bilanzierbarkeit keine verdeckte Einlage sind (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
Prüfungsschema verdeckte Gewinnausschüttung
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft
- 2
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (Gesellschafter oder nahestehende Person): materieller Fremdvergleich – ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
- 3
Beim beherrschenden Gesellschafter (> 50 % der Stimmrechte): formeller Fremdvergleich – klar und eindeutig, im Voraus, zivilrechtlich wirksam, tatsächlich durchgeführt
- 4
Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG) und kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss
- 5
Bewertung mit dem Fremdvergleichspreis und außerbilanzielle Hinzurechnung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
- 6
Folgen bei der Gesellschaft: KSt 15 % und SolZ 5,5 %; Erhöhung des Gewerbeertrags (§ 7 S. 1 GewStG)
- 7
Gesellschafterebene: Zufluss, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG; Abgeltungsteuer oder Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG mit § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG; Korrespondenz und § 32a KStG
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Die vGA wird innerhalb der Bilanz durch Stornierung des Aufwands korrigiert statt nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG außerbilanziell hinzugerechnet.
Beim beherrschenden Gesellschafter wird nur der materielle Fremdvergleich geprüft – rückwirkende oder unklare Vereinbarungen sind schon aus formellen Gründen vGA (R 8.5 Abs. 2 KStR).
Die Rückzahlung der vGA durch den Gesellschafter wird als „Heilung“ behandelt – sie führt grundsätzlich zu einer Einlage (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).
Ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH wird als verdeckte Einlage gewertet – Nutzungsvorteile sind nicht einlagefähig (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
Die gewerbesteuerliche Folge (Erhöhung des Gewerbeertrags über § 7 S. 1 GewStG) wird vergessen.
Die vGA an eine nahestehende Person (z. B. Ehegatte) wird nicht dem Gesellschafter zugerechnet, obwohl sie ihm als Einnahme zuzurechnen ist (H 20.2 (Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Personen) EStH).
Musterfall: Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehalt, Darlehen und Tantieme
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
G ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, Hebesatz 400 %). Der vorläufige Steuerbilanzgewinn 2026 vor Ertragsteuern beträgt 120.000 €. Die Anteile hält G im Privatvermögen.
- Laut im Voraus geschlossenem Anstellungsvertrag erhält G ein Jahresgehalt von 240.000 €, das als Aufwand gebucht ist. Ein Fremdvergleich ergibt, dass höchstens 180.000 € angemessen sind.
- Am 1.1.2026 gewährte die GmbH dem G ein zinsloses Darlehen über 100.000 € für private Zwecke; die Rückzahlung ist ernsthaft vereinbart. Fremdüblich wäre ein Zins von 6 % p. a.
- Am 15.12.2026 beschloss die Gesellschafterversammlung für 2026 eine Tantieme von 30.000 €, die am 20.12.2026 ausgezahlt und als Aufwand gebucht wurde. Eine vorherige Vereinbarung bestand nicht.
Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen, die KSt und den SolZ sowie die GewSt der A-GmbH für 2026 und stellen Sie die Folgen bei G dar.
1. Überhöhtes Geschäftsführergehalt
Die Gehaltszahlung mindert das Vermögen der GmbH. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte einem fremden Geschäftsführer höchstens 180.000 € gezahlt. Der übersteigende Betrag von 60.000 € ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wirkt sich auf den Unterschiedsbetrag aus und beruht nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss. Es liegt eine vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und R 8.5 Abs. 1 KStR vor. Die formellen Anforderungen sind erfüllt (Vertrag im Voraus); die vGA folgt aus dem materiellen Fremdvergleich (H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
2. Zinsloses Darlehen an G
Die GmbH verzichtet auf eine angemessene Verzinsung; darin liegt eine verhinderte Vermögensmehrung (H 8.5 (V. Einzelfälle) KStH). Einem Fremden hätte sie kein zinsloses Darlehen gewährt. Die vGA beträgt 6 % von 100.000 € = 6.000 € (H 8.6 (Nutzungsüberlassungen) KStH). Da die Rückzahlung ernsthaft vereinbart ist, ist nicht der Darlehensbetrag selbst als vGA zu erfassen.
3. Nachträglich beschlossene Tantieme
G ist mit 100 % beherrschender Gesellschafter. Die Tantieme wurde nicht im Voraus klar und eindeutig vereinbart, sondern erst am Jahresende beschlossen. Sie ist nach dem formellen Fremdvergleich (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR) in voller Höhe von 30.000 € vGA – unabhängig von ihrer Angemessenheit.
4. Einkommen, KSt, SolZ und GewSt der A-GmbH
Position Betrag Steuerbilanzgewinn vor Ertragsteuern 120.000 € + vGA Gehalt 60.000 € + vGA Zinsvorteil 6.000 € + vGA Tantieme 30.000 € zu versteuerndes Einkommen 216.000 € KSt 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) 32.400 € SolZ 5,5 % 1.782 € Der Gewerbeertrag geht vom Gewinn nach KStG aus (§ 7 S. 1 GewStG) und beträgt ebenfalls 216.000 € (weitere Hinzurechnungen und Kürzungen unterstellt nicht gegeben). Messbetrag 3,5 % = 7.560 €; GewSt bei 400 % = 30.240 €.
5. Folgen bei G
Die vGA fließen G im Jahr 2026 zu (Gehalt und Tantieme durch Auszahlung, Zinsvorteil durch laufende Ersparnis). Sie sind sonstige Bezüge iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG:
Einkunftsart Betrag Arbeitslohn des Geschäftsführers (§ 19 EStG) 180.000 € § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (60.000 € + 6.000 € + 30.000 €) 96.000 € Die auf die umqualifizierten Beträge einbehaltene Lohnsteuer wird angerechnet. Die 96.000 € unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Da G zu mindestens 25 % beteiligt ist, kann er nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG zum Teileinkünfteverfahren optieren; dann sind 60 % = 57.600 € zum individuellen Tarif steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG). Die Korrespondenz ist gewahrt, weil das Einkommen der GmbH um die vGA erhöht wurde (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Die A-GmbH hat 2026 ein Einkommen von 216.000 € (KSt 32.400 €, SolZ 1.782 €, GewSt 30.240 €); G erzielt 180.000 € Arbeitslohn und 96.000 € Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Jetzt Sie: drei Challenges zu Verdeckte Gewinnausschüttung
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Verbilligter Pkw-Verkauf an eine Gesellschafterin
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Die C-GmbH hat zwei Gesellschafter: A (60 %) und B (40 %). Am 1.6.2026 verkauft die GmbH einen betrieblichen Pkw (Buchwert 5.000 €, gemeiner Wert 20.000 €) für 8.000 € an B. Einem fremden Dritten hätte die GmbH den Pkw nur zum Marktpreis verkauft. Die GmbH hat einen Ertrag von 3.000 € gebucht. B hält die Anteile im Privatvermögen. Umsatzsteuer ist nicht zu prüfen.
Verdeckte Gewinnausschüttung: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Alleingesellschafter A gewährt seiner A-GmbH ein zinsloses Darlehen über 300.000 €; fremdüblich wären 5 % Zinsen. Welche Folge ergibt sich bei der GmbH?
Der Zinsvorteil ist ein Nutzungsvorteil und nicht einlagefähig (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH). Es liegt keine verdeckte Einlage vor; mangels Vermögensminderung bei der GmbH auch keine vGA. Ein fiktiver Zinsaufwand darf nicht angesetzt werden.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?
Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gesellschafter für eine vGA aus Anteilen im Privatvermögen das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)?
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG verlangt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 % (Buchst. a) oder mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft, die maßgeblichen unternehmerischen Einfluss vermittelt (Buchst. b). Der Antrag ist spätestens mit der ESt-Erklärung zu stellen und gilt für fünf VZ. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist ein anderes Instrument.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 6Wissensfrage · eigene Seite
BFH-Definition der vGA?
Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter, und warum?
- Vereinbarungen müssen klar und eindeutig, im Voraus, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein (R 8.5 Abs. 2 KStR).
- Beherrschung bei der GmbH in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
- Zweck: Der Beherrschende könnte Vergütungen nachträglich nach dem Ergebnis festlegen; deshalb verlangt R 8.5 Abs. 2 KStR eine im Voraus getroffene Vereinbarung.
- Folge: Rückwirkende oder unklare Vergütungen sind vGA, auch wenn sie der Höhe nach angemessen wären (R 8.5 Abs. 2 KStR).
Typische Nachfrage: Ist für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Schriftform zwingend? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Rechtsgrundlage der vGA im KStG?
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG – vGA mindern das Einkommen nicht.
X-GmbH: rückwirkende Gehaltserhöhung, Angehörigengehalt und Gesellschafterdarlehen
Die X-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, Hebesatz 420 %) hat zwei Gesellschafter: A (60 %), zugleich alleiniger Geschäftsführer, und B (40 %). Beide halten ihre Anteile im Privatvermögen. Der vorläufige Steuerbilanzgewinn 2026 vor Ertragsteuern beträgt 90.000 €. Folgende Sachverhalte sind noch zu beurteilen:
- A erhält aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrags vom 2.1.2024 ein Jahresgehalt von 120.000 €. Am 1.10.2026 beschloss die Gesellschafterversammlung, das Gehalt rückwirkend ab 1.1.2026 um monatlich 2.000 € zu erhöhen. Die Nachzahlung für Januar bis September (18.000 €) wurde im Oktober 2026 ausgezahlt; ab Oktober wird das erhöhte Gehalt laufend gezahlt. Ein Jahresgehalt von 144.000 € ist der Höhe nach angemessen. Alle Zahlungen sind als Aufwand gebucht.
- E, die Ehefrau des A, ist bei der GmbH als Assistentin angestellt und erhält 4.000 € monatlich (als Aufwand gebucht). Fremde Arbeitnehmer erhalten für vergleichbare Tätigkeiten 2.500 € monatlich.
- B hat der GmbH am 1.1.2026 ein zinsloses Darlehen über 200.000 € gewährt; fremdüblich wären 5 % Zinsen p. a. Fragen der Bewertung der Verbindlichkeit sind nicht zu prüfen.
- Prüfen Sie, ob verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen vorliegen, und ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen, die KSt und den SolZ der X-GmbH für 2026 sowie den Gewerbeertrag.
- Welche ertragsteuerlichen Folgen ergeben sich für A? Gehen Sie auf die Besteuerungsalternativen ein.
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Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Verdeckte Gewinnausschüttung im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 8 KStG – Ermittlung des Einkommens
[…]
(3) ¹Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. ²Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. ³Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. ⁴Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. ⁵Satz 4 gilt auch für eine verdeckte […]
§ 20 EStG – Kapitalvermögen
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes. ²Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. ³Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus […]
Verwaltungsanweisungen
- R 8.5 KStRRichtlinieVerdeckte Gewinnausschüttungen
Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung (1) ¹Eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf…
- H 20.2 (Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Personen) EStHHinweisVerdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Personen
Die der nahestehenden Person zugeflossene vGA ist stets dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnen (BMF vom 20.05.1999 – BStBl I S. 514).
- R 8.6 KStRRichtlinieWert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Beweislast, Rückgängigmachung
Löst eine vGA Umsatzsteuer oder nicht abziehbare Vorsteuer aus, ist diese bei der Gewinnermittlung nicht zusätzlich nach § 10 Nr. 2 KStG hinzuzurechnen.
- H 20.2 (Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung) EStHHinweisRückgängigmachung einer Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft bleibt bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus Kapitalvermögen, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss aufgrund eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft…
- H 8.6 (Verdeckte Gewinnausschüttung und Kapitalertrag nach § 20 EStG) KStHHinweisVerdeckte Gewinnausschüttung und Kapitalertrag nach § 20 EStG
Für die Anwendung des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die vGA beim Gesellschafter tatsächlich einen Kapitalertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Nummer 9 oder Nummer 10…
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, I R 57/23BStBl/amtlich
1. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 39/23BStBl/amtlich
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs.…
- BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 19/23BStBl/amtlich
1. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung gebietet die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sachlage nur in den Grenzen des formellen Rechts. 2. Ein bestimmter Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grundsätzlich nur in dem…
- BFH, Urteil vom 17.12.2025, I R 4/23BStBl/amtlich
1. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten…
- BFH, Urteil vom 17.06.2025, VI R 15/23BStBl/amtlich
Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
Eine Auswahl aus 646 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Verdeckte Gewinnausschüttung: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche