H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH
Aus dem amtlichen WortlautAllgemeines Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Absatz 1 Satz 1 AktG, § 43 Absatz 1 GmbHG, § 34 Absatz 1 Satz 1 GenG) die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber…
Amtlicher Wortlaut
Allgemeines
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Absatz 1 Satz 1 AktG, § 43 Absatz 1 GmbHG, § 34 Absatz 1 Satz 1 GenG) die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (Fremdvergleich, BFH vom 11.02.1987 - I R 177/83, BStBl II S. 461, BFH vom 29.04.1987 - I R 176/83, BStBl II S. 733, BFH vom 10.06.1987 - I R 149/83, BStBl II 1988 S. 25, BFH vom 28.10.1987 - I R 110/83, BStBl II 1988 S. 301, BFH vom 27.07.1988 - I R 68/84, BStBl II 1989 S. 57, BFH vom 07.12.1988 - I R 25/82, BStBl II 1989 S. 248 und BFH vom 17.05.1995 - I R 147/93, BStBl II 1996 S. 204). Der Fremdvergleich erfordert auch die Einbeziehung des Vertragspartners. Auch wenn ein Dritter einer für die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, kann deren Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis liegen (>BFH vom 17.05.1995 - I R 147/93, BStBl II 1996 S. 204). Bei der Prüfung des sog. doppelten Fremdvergleichs ist nicht nur auf den - die Interessen der Gesellschaft im Auge behaltenden - ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter, sondern ebenso auf die Interessenlage des objektiven und gedachten Vertragspartners abzustellen (BFH vom 11.09.2013 - I R 28/13, BStBl II 2014 S. 726).
Aufsichtsrat und Minderheitsaktionär
Bei einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem als Minderheitsaktionär beteiligten Vorstandsmitglied nicht nahestehen, ist nur auf der Grundlage besonderer Umstände von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen (BFH vom 24.10.2024, I R 36/22, BStBl II 2025 S. 332).
Beherrschender Gesellschafter
Nahestehende Person
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 KStG – Ermittlung des Einkommens
(1) ¹Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. ²Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. ³Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. ⁴Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im…
§ 8 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 KStG
20 von 90 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 8.1 KStR – Anwendung einkommensteuerrechtlicher VorschriftenKStH
- R 8.2 KStR – Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher ArtKStH
- R 8.3 KStR – Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreibenKStH
- R 8.4 KStR – Zuwendungen an Pensions- und UnterstützungskassenKStH
- R 8.5 KStR – Verdeckte GewinnausschüttungenKStH
- R 8.6 KStR – Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Beweislast, RückgängigmachungKStH
- R 8.7 KStR – Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von KapitalgesellschaftenKStH
- R 8.8 KStR – unbesetztKStH
- R 8.9 KStR – Verdeckte EinlageKStH
- R 8.10 KStR – unbesetztKStH
- R 8.11 KStR – MitgliedsbeiträgeKStH
- R 8.12 KStR – Haus- und Grundeigentümervereine, MietervereineKStH
- R 8.13 KStR – Sonstige Vereine und EinrichtungenKStH
- H 8.1 (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen) KStH – Gewinnermittlung bei HandelsschiffenKStH
- H 8.1 (Steuerberatungskosten) KStH – SteuerberatungskostenKStH
- H 8.2 (Angemessene Eigenkapitalausstattung) KStH – Angemessene EigenkapitalausstattungKStH
- H 8.2 (Betriebsvermögen) KStH – BetriebsvermögenKStH
- H 8.2 (Buchführungspflicht) KStH – BuchführungspflichtKStH
- H 8.2 (Darlehensverträge) KStH – DarlehensverträgeKStH
- H 8.2 (Eigenkapitalausstattung und Darlehensgewährung) KStH – Eigenkapitalausstattung und DarlehensgewährungKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 8 KStG
6 von 269 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 14.07.2026, IX R 29/24Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, I R 57/231. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt.…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/231. § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der…
- BFH, Urteil vom 06.05.2026, I R 5/23Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9…
- BFH, Urteil vom 21.04.2026, IX R 34/24Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.
- BFH, Urteil vom 15.04.2026, I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/121. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?
Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?
Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.
- vGA: Vermögensvorteil fließt von der Gesellschaft an den Gesellschafter (R 8.5 Abs. 1 KStR); verdeckte Einlage: vom Gesellschafter an die Gesellschaft (R 8.9 Abs. 1 KStR).
- Verdeckte Einlage erfordert einen einlagefähigen Vermögensvorteil und gesellschaftliche Veranlassung (R 8.9 Abs. 1 KStR, R 8.9 Abs. 3 KStR).
- Folge: keine Einkommenserhöhung (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG), Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR), steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG); beim Gesellschafter nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Ausnahme nach § 8 Abs. 3 S. 4 KStG, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage? - 5Wissensfrage · eigene Seite
BFH-Definition der vGA?
Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche