R 8.11 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. ²Sie dürfen der Personenvereinigung nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. ²Sie dürfen der Personenvereinigung nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen. ³Der Beurteilung als echter Mitgliedsbeitrag steht es entgegen, wenn die Beitragshöhe von der tatsächlichen Inanspruchnahme für Leistungen durch die Mitglieder abhängt.
(2) ¹Mitgliedsbeiträge, die auf Grund der Satzung erhoben werden, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens von unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personenvereinigungen außer Ansatz (§ 8 Abs. 5 KStG). ²Es genügt, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Die Satzung bestimmt Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge.
2. Die Satzung sieht einen bestimmten Berechnungsmaßstab vor.
3. Die Satzung bezeichnet ein Organ, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.
³Bei den nicht zur Führung von Büchern verpflichteten Personenvereinigungen zählen echte Mitgliedsbeiträge bereits mangels Zurechenbarkeit zu einer Einkunftsart nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften. ⁴Das gilt auch für die mit ihnen in Verbindung stehenden Ausgaben, die mithin regelmäßig dem ideellen Bereich der Körperschaft zuzurechnen sind und demzufolge die steuerpflichtigen Einkünfte nicht mindern.
(3) ¹Dient eine Personenvereinigung auch der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder, sind die Beiträge an diese Vereinigung insoweit keine Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG, sondern pauschalierte Gegenleistungen für die Förderung durch die Vereinigung, und zwar auch dann, wenn die Vereinigung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausübt. ²In diesem Fall sind die Mitgliederbeiträge durch Schätzung in einen steuerfreien Teil (reine Mitgliedsbeiträge) und in einen steuerpflichtigen Teil (pauschalierte Gegenleistungen) aufzuteilen.
(4) ¹Bei Versicherungsunternehmen ist § 8 Abs. 5 KStG auf Leistungen der Mitglieder, die ein Entgelt für die Übernahme der Versicherung darstellen, nicht anzuwenden. ²Bei VVaG können jedoch steuerfreie Mitgliedsbeiträge in Betracht kommen, z. B. Eintrittsgelder unter besonderen Voraussetzungen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 KStG – Ermittlung des Einkommens
(1) ¹Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. ²Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. ³Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. ⁴Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im…
§ 8 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 KStG
20 von 90 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 8.1 KStR – Anwendung einkommensteuerrechtlicher VorschriftenKStH
- R 8.2 KStR – Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher ArtKStH
- R 8.3 KStR – Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreibenKStH
- R 8.4 KStR – Zuwendungen an Pensions- und UnterstützungskassenKStH
- R 8.5 KStR – Verdeckte GewinnausschüttungenKStH
- R 8.6 KStR – Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Beweislast, RückgängigmachungKStH
- R 8.7 KStR – Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von KapitalgesellschaftenKStH
- R 8.8 KStR – unbesetztKStH
- R 8.9 KStR – Verdeckte EinlageKStH
- R 8.10 KStR – unbesetztKStH
- R 8.12 KStR – Haus- und Grundeigentümervereine, MietervereineKStH
- R 8.13 KStR – Sonstige Vereine und EinrichtungenKStH
- H 8.1 (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen) KStH – Gewinnermittlung bei HandelsschiffenKStH
- H 8.1 (Steuerberatungskosten) KStH – SteuerberatungskostenKStH
- H 8.2 (Angemessene Eigenkapitalausstattung) KStH – Angemessene EigenkapitalausstattungKStH
- H 8.2 (Betriebsvermögen) KStH – BetriebsvermögenKStH
- H 8.2 (Buchführungspflicht) KStH – BuchführungspflichtKStH
- H 8.2 (Darlehensverträge) KStH – DarlehensverträgeKStH
- H 8.2 (Eigenkapitalausstattung und Darlehensgewährung) KStH – Eigenkapitalausstattung und DarlehensgewährungKStH
- H 8.2 (Einkunftsart) KStH – EinkunftsartKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 8 KStG
6 von 269 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 14.07.2026, IX R 29/24Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, I R 57/231. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt.…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/231. § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der…
- BFH, Urteil vom 06.05.2026, I R 5/23Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9…
- BFH, Urteil vom 21.04.2026, IX R 34/24Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.
- BFH, Urteil vom 15.04.2026, I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/121. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes…
Können Sie R 8.11 KStR anwenden?
Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?
Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?
Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.
- vGA: Vermögensvorteil fließt von der Gesellschaft an den Gesellschafter (R 8.5 Abs. 1 KStR); verdeckte Einlage: vom Gesellschafter an die Gesellschaft (R 8.9 Abs. 1 KStR).
- Verdeckte Einlage erfordert einen einlagefähigen Vermögensvorteil und gesellschaftliche Veranlassung (R 8.9 Abs. 1 KStR, R 8.9 Abs. 3 KStR).
- Folge: keine Einkommenserhöhung (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG), Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR), steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG); beim Gesellschafter nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Ausnahme nach § 8 Abs. 3 S. 4 KStG, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage? - 5Wissensfrage · eigene Seite
BFH-Definition der vGA?
Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche