Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 8.1 KStR

Anwendung einkommensteuerrechtlicher VorschriftenRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 8 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Bei Körperschaften sind nach § 8 Abs. 1, § 26 und § 31 Abs. 1 KStG anzuwenden: 1. die folgenden Vorschriften des EStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, S. 3862, BStBl I S. 1346) unter Berücksichtigung der Änderungen bis einschließlich durch Artikel…

Amtlicher Wortlaut

(1) Bei Körperschaften sind nach § 8 Abs. 1, § 26 und § 31 Abs. 1 KStG anzuwenden:

1. die folgenden Vorschriften des EStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, S. 3862, BStBl I S. 1346) unter Berücksichtigung der Änderungen bis einschließlich durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330):

– § 2 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 Satz 3. ²Auf R 7.1 wird hingewiesen;

§ 2a,

§ 3 Nr. 7, 8 Satz 1, Nr. 11 Satz 1 und 3, Nr. 18, 40a, 42, 44, 54, 70 und 71

§ 3a,

§ 3c Abs. 1, § 3c Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 40a, § 3c Abs. 3 und 4

§ 4 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, Satz 2, Abs. 5b bis 8,

§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, Abs. 2,

§ 4b,

§ 4c,

§ 4d,

§ 4e,

§ 4f,

§ 4g,

§ 4h,

§ 4i,

§ 4j,

§ 4k,

§ 5,

§ 5a,

§ 5b,

§ 6,

§ 6a,

§ 6b,

§ 6c,

§ 6d,

§ 6e,

§ 7,

§ 7a,

§ 7b,

§ 7c,

§ 7g,

§ 7h,

§ 7i,

§ 8 Abs. 1 und 2,

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 und 7 und Abs. 5,

§ 9a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2. ³Auf nachfolgenden Absatz 2 wird hingewiesen;

§ 9b,

§ 10d,

§ 10g,

§ 11,

§ 11a,

§ 11b,

§ 13 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 und 7,

§ 13a,

§ 13b,

§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3,

§ 15,

§ 15a,

§ 15b,

§ 16 Abs. 1 bis 3b und 5,

§ 17. ⁴Auf nachfolgende Absätze 2 und 3 wird hingewiesen;

§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2, 3, 4 Satz 2,

§ 20. ⁵Auf nachfolgenden Absatz 2 wird hingewiesen;

§ 21 Abs. 1 und 3,

§ 22 Nr. 1, 2 und 3,

§ 23,

§ 24,

– § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1,

§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 (die Anwendung erfolgt i. V. m. § 8 Abs. 10 Satz 2 KStG),

§ 34b Abs. 1 Nr. 2 (die Anwendung erfolgt i. V. m. R 23),

§ 34c (die Anwendung erfolgt i. V. m. § 26 KStG),

§ 34d Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8,

§ 36 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bis 5,

§ 36a,

§ 37 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3 sowie 8 bis 11, Abs. 4 und 5,

§ 37b,

§ 43,

§ 43a,

§ 43b,

§ 44,

§ 44a,

§ 44b,

§ 45,

§ 45a,

§ 45b,

§ 45c,

§ 45d,

§ 48,

§ 48a,

§ 48b,

§ 48c,

§ 48d,

§ 49,

§ 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2, 7 und 8, Abs. 3 und 4,

§ 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 7,

§ 50b,

§ 50c

§ 50d Abs. 3, 9 bis 11a, 13 und 14

§ 50e,

§ 50f,

§ 50g,

§ 50h,

§ 50i,

§ 50j,

§ 51,

§ 51a Abs. 1 und 3 bis 5,

§ 52,

§ 55,

§ 56,

§ 57,

§ 58;

2. die folgenden Vorschriften der EStDV i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.5.2000 (BGBl. I S. 717, BStBl I S. 595), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096):

– § 6,

§ 8b,

§ 8c,

§ 9a,

§ 10,

§ 11c,

§ 11d,

§ 15,

§ 50,

§ 51,

§ 53,

§ 54,

§ 56 Satz 2,

§ 60,

§ 68a,

§ 68b,

§ 73a Abs. 2 und 3,

§ 73c,

§ 73d,

§ 73e,

§ 73f,

§ 73g,

§ 81,

§ 82a,

§ 82b,

§ 82f,

§ 82g,

§ 82i,

§ 84.

(2) ¹Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG sein. ²Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 1 und 4 EStG (Sparer-Pauschbetrag) zu berücksichtigen. ³In den Fällen des § 8 Abs. 10 KStG ist § 20 Abs. 6 und 9 EStG nicht anzuwenden. ⁴Ferner ist die Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG zu beachten.

(3) Bei Körperschaftsteuerpflichtigen, bei denen alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind (§ 8 Abs. 2 KStG), ist die Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden.

1

Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2024; Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 353).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 KStG – Ermittlung des Einkommens

(1) ¹Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. ²Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. ³Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. ⁴Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im…

§ 8 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 8 KStG

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Challenge

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?

    Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?

    Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.

    Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage?
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    BFH-Definition der vGA?

    Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).

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