§ 7 KStGGrundlagen der Besteuerung
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
(3) ¹Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. ²Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. ³Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(4) ¹Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. ²Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. ³Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 7 KStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 7.1 KStRRichtlinieErmittlung des zu versteuernden Einkommens
(1) ¹Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. ²Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu…
- R 7.2 KStRRichtlinieErmittlung der festzusetzenden und verbleibenden Körperschaftsteuer
¹Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln: 1. | Steuerbetrag nach Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Sondersteuersätzen 2. | - | anzurechnende ausländische Steuern nach…
- R 7.3 KStRRichtlinieVom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
(1) Auf kleine Betriebe, Stiftungen, Verbände und Vereine, die einer jPöR angeschlossen sind oder von ihr verwaltet werden, sowie auf technische Überwachungsvereine kann, soweit sie gezwungen sind, ihre Abschlüsse…
- H 7.1 (Beteiligungserträge / Phasengleiche Aktivierung) KStHHinweisBeteiligungserträge / Phasengleiche Aktivierung
Eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer nachgeschalteten Gesellschaft scheidet steuerlich grundsätzlich aus (BFH vom…
- H 7.1 (Betriebe gewerblicher Art) KStHHinweisBetriebe gewerblicher Art
Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung R 8.2 Stand zum 01.01.2026 BMF vom 07.01.2026 (BStBl I S. 132)
- H 7.1 (Finale Verluste) KStHHinweisFinale Verluste
Zur Nichtberücksichtigung finaler ausländischer Betriebsstättenverluste BFH vom 22.02.2023 - I R 35/22, BStBl II S. 761
- H 7.1 (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen) KStHHinweisGewinnermittlung bei Handelsschiffen
Zu körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG BMF vom 24.03.2000 (BStBl I S. 453).
- H 7.1 (Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben) KStHHinweisGewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
R 8.3 BMF vom 04.09.2024 (BStBl I S. 1246)
- H 7.1 (Mindestgewinnbesteuerung) KStHHinweisMindestgewinnbesteuerung
Die Mindestgewinnbesteuerung des § 10d Absatz 2 EStG verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht (BFH vom 22.08.2012 - I R 9/11, BStBl II 2013 S. 512…
- H 7.1 (Organschaft) KStHHinweisOrganschaft
Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Organgesellschaften und Organträgern R 14.6 bis 16
- H 7.2 (Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer) KStHHinweisZusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer
Eine Erbschaft unterliegt ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer (BFH vom 06.12.2016 - I R 50/16, BStBl II 2017 S. 324.
Rechtsprechung des BFH zu § 7 KStG
3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 11.09.2013, I R 77/11BStBl/amtlich
Bei einem als Regiebetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art führt ein nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelter Jahresverlust auch dann unmittelbar zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto, wenn der Betrieb seinen Gewinn durch Vermögensvergleich…
- BFH, Urteil vom 22.08.2012, I R 9/11BStBl/amtlich
Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht .
- BFH, Urteil vom 29.01.2015, I R 84/12NV
1. NV: Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche