Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 7.1 (Organschaft) KStH

OrganschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 7 KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Organgesellschaften und Organträgern R 14.6 bis 16

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 KStG – Grundlagen der Besteuerung

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25. (3) ¹Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. ²Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. ³Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. (4) ¹Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften…

§ 7 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 7 KStG

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat