Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 7.1 KStR

Ermittlung des zu versteuernden EinkommensRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 7 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. ²Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln: 1. | Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Steuerbilanz bzw.…

Amtlicher Wortlaut

(1) ¹Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. ²Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:

1. | Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Handelsbilanz

2. | -/+ | im Jahresüberschuss/-fehlbetrag enthaltener Gewinn/Verlust aus der Beteiligung an Personengesellschaften

3. | +/- | Steuerpflichtige Einkünfte aus Personengesellschaften nach Berücksichtigung aller außerbilanzieller Korrekturen und Verlustverrechnungsvorschriften (inkl. § 15a EStG)

4. | -/+ | im Jahresüberschuss enthaltener Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr für die der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist

5. | +/- | Pauschaler Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen nach § 5a EStG

6. | +/- | Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 4e Abs. 3, § 4f, § 4j Abs. 3 und § 4k EStG

7. | + | Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u. a. nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG

8. | - | Kürzungen nach § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

9. | +/- | Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i. S. d. § 7g EStG

10. | + | Hinzurechnung von vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

11. | - | Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA

12. | + | Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG

13. | - | verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 bis 6 KStG), Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG)

14. | + | nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 bis 8 EStG, § 160 AO)

15. | + | Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

16. | - | sonstige inländische steuerfreie Einnahmen und Erträge (ggf. gekürzt um im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG)

17. | +/- | Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u. a. – nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder -gewinn, – Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG

18. | +/- | Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u. a. – Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG, – Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG, – Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG,

19. | +/- | Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG

20. | +/- | Kürzungen / Hinzurechnungen nach § 8b KStG und InvStG

21. | +/- | Korrekturen bei Organschaft i. S. d. §§ 14 und 17 KStG (z. B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG)

22. | +/- | Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG

23. | - | Verrechnung mit verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG, die aufgrund einer Anwachsung bei der Körperschaft zu berücksichtigen sind

24. | - | Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG

25. | + | nicht abziehbare negative Einkünfte nach § 2a EStG

26. | - | Verrechnung positiver Einkünfte mit verbleibenden negativen Einkünften nach § 2a EStG

27. | - | Abzuziehende Kapitalertragsteuer nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG

28. | - | steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 2 EStG

29. | + | nicht abziehbare Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang zum Sanierungsertrag stehen (§ 3c Abs. 4 EStG)

30. | +/- | sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen

31. | = | steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 Satz 1)

32. | - | Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar

33. | + | Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften – Hinzurechnung nach § 52 Abs. 2 EStG i. V. m. § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1997, – Hinzurechnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AuslInvG

34. | + | nicht zu berücksichtigender / wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG vor den Korrekturen nach Nr. 35 oder 36 vorzunehmen sind

35. | +/- | bei Organträgern: – Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14 und 17 KStG), – Kürzungen / Hinzurechnungen bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 KStG), – Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 Satz 2 KStG zuzurechnenden Einkommens des Organträgers

36. | +/- | bei Organgesellschaften: – Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 Satz 2 KStG, – Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14 und 17 KStG)

37. | + | nicht zu berücksichtigender / wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG nicht bereits nach Nr. 35 vorzunehmen sind

38. | + | Hinzurechnung der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ sowie der nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 UmwStG nicht ausgleichsfähigen und verrechenbaren negativen Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers

39. | + | nicht zu berücksichtigender / wegfallender Verlust des laufenden VZ nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 und 9 EStG ggf. i. V. m. § 3a Abs. 3 Satz 3 EStG und § 15 S. 1 Nr. 1a KStG

40. | = | Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 10d EStG

41. | - | Verlustabzug nach § 10d EStG (unter vorrangigem Abzug des darin enthaltenen fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG)

42. | = | Einkommen

43. | - | Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)

44. | - | Freibetrag für Genossenschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)

45. | = | zu versteuerndes Einkommen

³Bei Körperschaften i. S. d. § 8 Abs. 9 KStG ist zunächst für jede Sparte ein Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend dem Schema nach Satz 2 zu ermitteln. ⁴Der Verlustabzug ist in Fällen von Satz 3 spartenbezogen vorzunehmen. ⁵Die Summe der sich hiernach ergebenden positiven Spartenergebnisse bildet das Einkommen.

(2) ¹Für Körperschaften, die auch andere Einkünfte als gewerbliche erzielen können, gilt Absatz 1 entsprechend. ²Von der Summe der Einkünfte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG abzuziehen.

1

Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf „Nr. 35 oder 36“ ergibt sich aus der vorgenommenen Neunummerierung.

2

Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf „Nr. 35“ ergibt sich aus der vorgenommenen Neunummerierung.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 KStG – Grundlagen der Besteuerung

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25. (3) ¹Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. ²Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. ³Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. (4) ¹Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften…

§ 7 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 7 KStG

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