Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 6 (Zuwendungen nach §§ 4c und 4d EStG) KStH

Zuwendungen nach §§ 4c und 4d EStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 6 KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

R 4c und 4d EStR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6 KStG – Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. (2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung…

§ 6 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 6 KStG

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