BFH, Urteil vom 26.11.2014 – I R 37/13
Aus dem Leitsatz
Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen…
Leitsatz
Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16. April 2013 1 K 1741/10 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 16. April 2013, Az: 1 K 1741/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStGBefreiungen
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStGBefreiungen
- § 6 Abs. 5 KStGEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- § 6 Abs. 6 KStGEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- § 4d Abs. 1 S. 3 EStGZuwendungen an Unterstützungskassen
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