BFH, Urteil vom 01.10.2025 – X R 20/22
Aus dem Leitsatz
1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.
Leitsatz
- Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.
- Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.
- Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 31.03.2022 - 10 K 1766/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 31. März 2022, Az: 10 K 1766/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 63 AEUV
- § 10b Abs. 1 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 50 Abs. 1 EStDVZuwendungsbestätigung
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 51 AOAllgemeines
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AOGemeinnützige Zwecke
- § 53 AOMildtätige Zwecke
- § 56 AOAusschließlichkeit
- § 59 AOVoraussetzung der Steuervergünstigung
- § 60 Abs. 1 S. 1 AOAnforderungen an die Satzung
- § 63 AOAnforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
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