BFH, Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23
Aus dem Leitsatz
1. Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind.
Leitsatz
- Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind.
- Sofern die entsprechende Mittelverwendung nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.10.2023 - 13 K 841/21 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 25. Oktober 2023, Az: 13 K 841/21 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStGSonderausgaben
- § 10b Abs. 1 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
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