BFH, Urteil vom 18.06.2026 – III R 2/24
Aus dem Leitsatz
1. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch Betreuungspflichten, welche die Arbeitskraft oder die finanziellen Mittel des Steuerpflichtigen beanspruchen, verminderten steuerlichen…
Leitsatz
- Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch Betreuungspflichten, welche die Arbeitskraft oder die finanziellen Mittel des Steuerpflichtigen beanspruchen, verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit auch desjenigen Elternteils Rechnung, in dessen Wohnung die minderjährigen Kinder nicht gemeldet sind. In einer solchen Situation befindet sich ein Steuerpflichtiger nicht, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes durch eigene Betreuungsleistungen oder dadurch zu decken, dass er die Betreuung durch Inanspruchnahme Dritter organisiert; er darf deshalb der Übertragung des Freibetrags auf den anderen Elternteil nicht widersprechen.
- Eine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Betreuung ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt, selbst wenn sich das Kind dabei in räumlicher Nähe dieses Elternteils aufhält oder die Betreuung durch dessen Eltern durchgeführt wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.01.2023 - 6 K 1165/21 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.01.2021 aufgehoben. Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten für 2019 vom 04.06.2020, geändert durch Bescheid vom 26.01.2021, auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ansatz der Kinderfreibeträge für beide Kinder in Höhe von je 2.490 €, der Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibeträge) für beide Kinder von je 1.320 € und der BEA-Freibeträge des Beigeladenen für beide Kinder in Höhe von je 1.320 € sowie der Hinzurechnung der Kindergeldansprüche für beide Kinder ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2023, Az: 6 K 1165/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStGSonderausgaben
- § 32 Abs. 6 S. 8 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 6 S. 9 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 1606 Abs. 3 S. 2 BGBRangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1610 BGBMaß des Unterhalts
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- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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