BFH, Urteil vom 11.07.2024 – VI R 35/21
Aus dem Leitsatz
1. Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.
Leitsatz
- Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.
- Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 - 12 K 1516/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 11. März 2021, Az: 12 K 1516/17 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 150 Abs. 1 S. 3 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 168 S. 1 AOWirkung einer Steueranmeldung
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 1 Abs. 4 EStGSteuerpflicht
- § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStGSonderausgaben
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 38 Abs. 1 S. 1 EStGErhebung der Lohnsteuer
- § 41a Abs. 1 S. 1 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- Art. 140 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
- Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV
- Art. 137 Abs. 6 WRV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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