BFH, Urteil vom 09.04.2025 – X R 12/21
Aus dem Leitsatz
1. Auch ein Grundlagenbescheid, der viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, kann zu einer Zinspflicht unter Anwendung der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung führen (Festhaltung am Senatsurteil vom 01.06.2016 - X R 66/14, BFH/NV 2016, 1688, Rz 29 f.).
Leitsatz
- Auch ein Grundlagenbescheid, der viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, kann zu einer Zinspflicht unter Anwendung der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung führen (Festhaltung am Senatsurteil vom 01.06.2016 - X R 66/14, BFH/NV 2016, 1688, Rz 29 f.).
- Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit.
- Die Freistellung von der Zahlung der Steuer rechtfertigt im Hinblick auf den hierdurch typisierend anzunehmenden Liquiditäts- und Zinsvorteil hinsichtlich der Steuerschuld die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens kommt es nicht an.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.05.2021 - 4 K 2381/20 AO wird als unzulässig verworfen, soweit der Erlass über 29.218 € hinaus begehrt wird. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 19. Mai 2021, Az: 4 K 2381/20 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 4 AOSteuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 37 Abs. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 155 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung
- § 162 Abs. 5 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 179 Abs. 3 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 227 AOErlass
- § 233a Abs. 2 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 233a Abs. 2a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 238 Abs. 1 S. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 238 Abs. 1a AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 2365 BGBVermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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