BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 38/23
Aus dem Leitsatz
1. Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden (Fortführung von Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 19; Abgrenzung von BFH-Urteil vom 03.07.2025 - IV…
Leitsatz
- Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden (Fortführung von Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 19; Abgrenzung von BFH-Urteil vom 03.07.2025 - IV R 6/23, BFHE 289, 554).
- Wie viele Anträge auf verbindliche Auskunft gestellt sind, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Als Sachverhalt ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Dieses Vorhaben ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang.
- Auskunftsgebühren nach § 89 Abs. 3 AO unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung.
- Die Gebührenerhebung als solche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass ein Auskunftsantrag abgelehnt wird ("Negativauskunft").
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts … aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass der angefochtene Änderungsbescheid gegen den Kläger selbst vom ...2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...2019 dem Grunde nach insoweit rechtmäßig ist, als gegen den Kläger im Hinblick auf die Schritte 4, 5 und 8 des am ...2012 gestellten Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr festgesetzt wurde. Es wird festgestellt, dass weitere Gebührenerhebungen gegen den Kläger im Hinblick auf die Schritte 4, 5 und 8 rechtswidrig sind. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Gebührenbescheid gegen den Kläger für die Stiftung vom ...2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...2019 dem Grunde nach rechtmäßig ist.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. April 2023, Az: 7 K 2127/19, Zwischenurteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 4 Nr. 7 AOSteuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 89 Abs. 2 AOBeratung, Auskunft
- § 89 Abs. 3 AOBeratung, Auskunft
- § 346 Abs. 2 AOUnrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
- § 1 Abs. 2 StAuskV
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 89 Abs. 7 AOBeratung, Auskunft
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Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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