2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.11.2019 – II R 24/17

Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
ECLI: DE:BFH:2019:U.271119.IIR24.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden.

Leitsatz

  1. Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden.
  2. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten.
  3. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 05.04.2017 - 4 K 2058/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. April 2017, Az: 4 K 2058/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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