BFH, Urteil vom 03.07.2025 – IV R 6/23
Aus dem Leitsatz
1. Beantragen mehrere Personen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ihnen gegenüber gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) nur eine Gebühr festzusetzen ist, deren Gesamtschuldner sie sind, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung gegeben sind.…
Leitsatz
- Beantragen mehrere Personen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ihnen gegenüber gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) nur eine Gebühr festzusetzen ist, deren Gesamtschuldner sie sind, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung gegeben sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist.
- Erlässt das Finanzamt gegenüber allen Personen, die die verbindliche Auskunft beantragt haben, einen Gebührenbescheid, in dem es jeweils eine Höchstgebühr für die erteilte verbindliche Auskunft festsetzt, statt gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Höchstgebühr festzusetzen, deren Gesamtschuldner die Antragsteller sind, können die Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide im Rahmen einer Anfechtungsklage überprüfen lassen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.02.2023 - 6 K 1330/20 AO aufgehoben. Die gegen die Kläger gerichteten Gebührenbescheide vom 29.05.2019 und die Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2020 werden aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 8. Februar 2023, Az: 6 K 1330/20 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 89 Abs. 2 S. 5 AOBeratung, Auskunft
- § 89 Abs. 2 S. 6 AOBeratung, Auskunft
- § 89 Abs. 3 S. 2 AOBeratung, Auskunft
- § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 1 Abs. 2 S. 1 StAuskV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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