3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.08.2023 – III R 37/22

Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen
ECLI: DE:BFH:2023:U.170823.IIIR37.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen.

Leitsatz

  1. Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen.
  2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Familienkassen in den sogenannten Weiterleitungsfällen die Erfüllungswirkung der Weiterleitung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der wirksamen Weiterleitungserklärung des anderen Elternteils anerkennen.
  3. Der Umdeutung bedarf es nicht, wenn sich der beabsichtigte Inhalt eines Abrechnungsbescheids bereits im Wege der Auslegung bestimmen lässt und die erlassende Behörde im Rahmen der Einspruchsentscheidung eine entsprechende Klarstellung vornimmt; darin liegt auch keine unzulässige Verböserung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.03.2021 - 10 K 1863/19 aufgehoben. Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 12.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 wird dahingehend geändert, dass die für den neunmonatigen Zeitraum der Säumnis zwischen Februar und November 2018 entstandenen Säumniszuschläge auf den Betrag herabgesetzt werden, der sich ergibt, wenn statt des Gesamtbetrags des fälligen zu erstattenden Kindergelds der jeweilige Monatsbetrag auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet wird. Die Berechnung der Höhe der entstandenen Säumniszuschläge wird der Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 4. März 2021, Az: 10 K 1863/19, Urteil

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