BFH, Urteil vom 28.06.2022 – VII R 23/21
Aus dem Leitsatz
1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.
Leitsatz
- Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.
- Das FA darf durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 07.08.2018 - VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz 16).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 - 16 K 11072/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Juli 2021, Az: 16 K 11072/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 251 Abs. 3 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 370 AOSteuerhinterziehung
- § 174 InsOAnmeldung der Forderungen
- § 175 InsOTabelle
- § 177 InsONachträgliche Anmeldungen
- § 184 InsOKlage gegen einen Widerspruch des Schuldners
- § 302 InsOAusgenommene Forderungen
- § 3 Abs. 4 AOSteuern, steuerliche Nebenleistungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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