Abgabenordnung (AO)

§ 227 AOErlass

Prüfungsrelevant im Thema Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen (Abgabenordnung & FGO)
Regelmäßig geprüft

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Rechtsprechung des BFH zu § 227 AO

181 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

169 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.

BMF-Schreiben zu § 227 AO

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